PKV-Versicherten, denen die Beiträge zu hoch werden, stehen verschiedene Möglichkeiten offen, für Entlastung zu sorgen. Am einfachsten ist der Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Versicherer. Die Ultima Ratio stellt der Wechsel in den Basistarif dar, den jedes private Krankenversicherungsunternehmen anbieten muss. Er gewährleistet zumindest Versicherungsschutz, der dem GKV-Leistungsstandard entspricht. Manche Versicherte können sich die Beiträge dennoch nicht leisten. Dann bleibt nur der sogenannte Notlagentarif.
Der Notlagentarif ist im August 2013 eingeführt worden, um PKV-Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindestversicherungsschutz zu bieten, auch wenn Beitragsrückstände bestehen oder Beiträge nicht bezahlt werden können. Die Einführung des Notlagentarifs war notwendig geworden, weil mit der Einführung der allgemeinen Versicherungspflicht im Jahre 2007 (GKV) bzw. 2009 (PKV) die Versicherungsverträge bei rückständigen Beitragszahlungen nicht mehr einfach gekündigt werden konnten. In der PKV erfolgte dann automatisch eine Einstufung in den Basistarif, was aber dennoch zu einem hohen Berg an Beitragsschulden führte.
Nichtzahlertarif mit deutlich reduzierten Leistungen
Der Notlagentarif ist kein frei wählbarer Tarif in der PKV. Er unterliegt relativ strengen Regularien und soll auf - möglichst vorübergehende - „Ausnahmesituationen“ beschränkt bleiben. Die Anwendung ist auf PKV-Versicherte begrenzt, die ihre Beitragsschulden nicht bezahlen können und aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht weiter in der PKV versichert bleiben müssen. Es handelt sich de facto um einen „Nichtzahlertarif“.
Der Leistungsumfang des Notlagentarifs ist deutlich reduziert. Erstattet werden die Kosten der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzen sowie im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern werden auch Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Früherkennungsuntersuchungen und empfohlene Schutzimpfungen übernommen. Abgedeckt ist sowohl die stationäre als auch die ambulante Versorgung. Bei ambulanten Behandlungen wird üblicherweise nur der 1,16fache Satz erstattet. Die Beiträge des Notlagentarifs sind durch das reduzierte Leistungsniveau und die besonderen Bedingungen erheblich günstiger als im Basistarif und anderen Tarifen. Sie bewegen sich in einer Größenordnung von 100 bis 125 Euro im Monat.
Gesetzlich vorgeschriebenes Mahnverfahren
Für die Einstufung in den Notlagentarif hat der Gesetzgeber ein verbindliches Procedere vorgeschrieben:
- Werden fällige Beiträge im bestehenden Tarif nicht bezahlt, kann der Versicherer nach zwei Monaten mahnen. Auf den Beitragsrückstand fällt dann ein einprozentiger Säumniszuschlag an, außerdem sind die Mahnkosten zu bezahlen;
- wird zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens ein Monatsbeitrag geschuldet, erfolgt eine zweite Mahnung - diesmal verbunden mit dem Hinweis, dass der bestehende Vertrag ruhend gestellt wird, wenn nicht innerhalb des nächsten Monats die Rückstände beglichen werden;
- wird auch nach Ablauf dieser Frist mindestens ein Monatsbeitrag geschuldet, nimmt der Versicherer automatisch die Umstellung in den Notlagentarif vor. Der bestehende Versicherungsvertrag ruht dann bis auf weiteres.
Rückkehrrecht in den alten Tarif
PKV-Versicherten steht ein Rückkehrrecht in ihren alten Tarif zu, sobald die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten bezahlt sind. Das Versicherungsverhältnis wird dann unverändert weitergeführt.