
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Der Notlagentarif (§ 153 VAG) ist ein gesetzlicher Auffangtarif für privat Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen können und in Rückstand geraten sind. Er bietet nur einen reduzierten Mindestschutz: Akutbehandlungen, Schmerzzustände, Schwangerschaft und – bei Kindern – Vorsorge.
Eingestuft wird automatisch am Ende eines gesetzlich geregelten Mahnverfahrens. Der Beitrag ist mit rund 100 bis 160 Euro im Monat vergleichsweise niedrig. Sind die Schulden samt Zuschlägen beglichen, besteht ein Rückkehrrecht in den alten Tarif.
PKV-Versicherten, denen die Beiträge zu hoch werden, stehen verschiedene Möglichkeiten offen, für Entlastung zu sorgen. Am einfachsten ist der Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Versicherer. Die Ultima Ratio stellt der Wechsel in den Basistarif dar, den jedes private Krankenversicherungsunternehmen anbieten muss. Er gewährleistet zumindest einen Versicherungsschutz, der dem GKV-Leistungsstandard entspricht. Manche Versicherte können sich die Beiträge dennoch nicht leisten – dann bleibt nur der sogenannte Notlagentarif.
Warum es den Notlagentarif gibt
Der Notlagentarif ist im August 2013 eingeführt worden, um PKV-Versicherten in finanziellen Notlagen einen Mindestversicherungsschutz zu bieten – auch wenn Beitragsrückstände bestehen oder Beiträge nicht bezahlt werden können. Seine Rechtsgrundlage findet sich in § 153 VAG; er greift für Nichtzahler im Sinne des § 193 Absatz 7 VVG. Die Einführung war notwendig geworden, weil mit der allgemeinen Versicherungspflicht (2007 in der GKV, 2009 in der PKV) Versicherungsverträge bei rückständigen Beiträgen nicht mehr einfach gekündigt werden konnten. In der PKV erfolgte daraufhin zunächst eine Einstufung in den Basistarif – was aber wegen der höheren Beiträge zu einem wachsenden Schuldenberg führte.
Nichtzahlertarif mit deutlich reduzierten Leistungen
Der Notlagentarif ist kein frei wählbarer Tarif in der PKV. Er unterliegt strengen Regularien und soll auf – möglichst vorübergehende – Ausnahmesituationen beschränkt bleiben. Die Anwendung ist auf PKV-Versicherte begrenzt, die ihre Beitragsschulden nicht begleichen können und aufgrund der Versicherungspflicht weiter in der PKV versichert bleiben müssen. Es handelt sich faktisch um einen „Nichtzahlertarif".
Der Leistungsumfang ist deutlich reduziert. Erstattet werden die Kosten zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei Kindern und Jugendlichen werden zusätzlich Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen sowie empfohlene Schutzimpfungen übernommen. Abgedeckt ist sowohl die stationäre als auch die ambulante Versorgung; bei ambulanten Behandlungen wird üblicherweise nur der 1,16-fache Satz der Gebührenordnung erstattet. Durch das reduzierte Leistungsniveau ist der Beitrag erheblich günstiger als im Basistarif – er bewegt sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von rund 100 bis 160 Euro im Monat. Auf die Prämie kann zudem die bereits gebildete Alterungsrückstellung angerechnet werden (bis zu 25 Prozent der Monatsprämie), wodurch sich die tatsächliche Belastung weiter verringern kann.
Gesetzlich vorgeschriebenes Mahnverfahren
Für die Einstufung in den Notlagentarif hat der Gesetzgeber ein verbindliches Verfahren vorgeschrieben:
- Werden fällige Beiträge im bestehenden Tarif nicht bezahlt, kann der Versicherer nach zwei Monaten mahnen. Auf den Rückstand fällt dann ein einprozentiger Säumniszuschlag an, außerdem sind die Mahnkosten zu tragen.
- Wird zwei Monate nach der ersten Mahnung noch mindestens ein Monatsbeitrag geschuldet, erfolgt eine zweite Mahnung – diesmal mit dem Hinweis, dass der Vertrag ruhend gestellt wird, wenn die Rückstände nicht innerhalb des nächsten Monats beglichen werden.
- Wird auch nach Ablauf dieser Frist mindestens ein Monatsbeitrag geschuldet, nimmt der Versicherer automatisch die Umstellung in den Notlagentarif vor. Der bestehende Vertrag ruht dann bis auf Weiteres.
Rückkehrrecht in den alten Tarif
PKV-Versicherten steht ein Rückkehrrecht in ihren alten Tarif zu, sobald die Beitragsschulden nebst Säumniszuschlägen und Mahnkosten bezahlt sind. Das Versicherungsverhältnis wird dann unverändert weitergeführt.
Häufige Fragen zum Notlagentarif
Was ist der Notlagentarif?
Welche Leistungen übernimmt der Notlagentarif?
Wie hoch ist der Beitrag im Notlagentarif?
Komme ich aus dem Notlagentarif wieder heraus?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 153 VAG – Notlagentarif: Leistungsumfang, Anrechnung der Alterungsrückstellung.
- § 193 Abs. 7 VVG – Ruhen des Vertrags und Mahnverfahren bei Beitragsrückständen.