
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Zu unterscheiden sind drei Gruppen: Wer kraft Gesetzes pflichtversichert ist (etwa Arbeitnehmer unter der Versicherungspflichtgrenze), wer versicherungsfrei ist und zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen darf (Beamte, Selbstständige, Besserverdiener), und wer sich auf Antrag befreien lassen kann (§ 8 SGB V).
Die Wahl zur PKV haben Arbeitnehmer erst, wenn ihr Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze übersteigt (2026: 77.400 € im Jahr). Ein Befreiungsantrag muss binnen drei Monaten gestellt werden und ist unwiderruflich.
Mit der allgemeinen und der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht sind seit 2009 auch Personen, die sich nicht gesetzlich krankenversichern müssen, verpflichtet, eine Krankenversicherung abzuschließen. Der Gesetzgeber wollte damit die zuvor hohe Zahl an Personen ganz ohne Krankenversicherung reduzieren. Aufgrund dieser Regelungen ist zwischen drei Gruppen zu unterscheiden:
- Personen, die kraft Gesetzes in der GKV pflichtversichert sind;
- Personen, die frei von der Versicherungspflicht sind und daher zwischen einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft und der PKV wählen können;
- Personen, die sich trotz grundsätzlich bestehender GKV-Pflichtmitgliedschaft von der Versicherungspflicht befreien lassen können, um privaten Krankenversicherungsschutz abzuschließen oder aufrechtzuerhalten.
Wer ist in der GKV pflichtversichert?
Die Versicherungspflicht in der GKV ist im Fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. § 5 Abs. 1 SGB V enthält eine detaillierte Auflistung aller pflichtversicherten Personengruppen. Dazu zählen insbesondere:
- Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (Minijob), solange das Jahreseinkommen die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt;
- Auszubildende und Praktikanten, die im Rahmen von Ausbildung oder Studium tätig sind;
- Studierende bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres;
- Rentner, wenn sie in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit GKV-Mitglied waren (Neun-Zehntel-Regel);
- Künstler und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes;
- Bezieher von Arbeitslosengeld sowie in der Regel Bezieher von Bürgergeld (vormals Arbeitslosengeld II);
- Landwirte und mitarbeitende Angehörige;
- Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Krankenversicherung, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder keine Krankenversicherung besessen haben.
Ehepartner und Kinder von Pflichtversicherten können im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert werden. Ist ein Partner privat versichert, darf dieser nicht mehr verdienen als der Partner mit GKV-Mitgliedschaft, damit die Familienversicherung genutzt werden kann. Die Familienversicherung muss bei der gesetzlichen Krankenkasse stets gesondert beantragt werden.
Wer muss nicht Pflichtmitglied in der GKV sein?
Grundsätzlich nicht pflichtversichert in der GKV sind Beamte sowie Freiberufler und Selbstständige (Ausnahme: selbstständige Künstler und Publizisten). Dennoch besteht auch für sie die Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung. Diese Gruppen haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern oder einen privaten Krankenversicherungsschutz vereinbaren. Die gleiche Wahlmöglichkeit haben auch Studierende, die das 30. Lebensjahr überschritten haben.
Beamte müssen in der PKV nur den Teil absichern, der nicht durch die Beihilfe abgedeckt wird. Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge (etwa Polizei- und Justizvollzugsbedienstete in einigen Bundesländern) benötigen überhaupt keine eigene Krankenversicherung, weil der Dienstherr die Krankheitskosten trägt. Sie können tatsächlich versicherungsfrei bleiben.
Bei Arbeitnehmern endet die Versicherungspflicht in der GKV, wenn das Jahres-Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet. Diese Rechengröße wird jedes Jahr neu festgelegt. 2026 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 77.400 Euro im Jahr (6.450 Euro im Monat). Solche „Besserverdiener“ können dann ebenfalls zwischen einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft und der PKV wählen.
Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV
Unter bestimmten Voraussetzungen können sich einige Personengruppen von der Versicherungspflicht befreien lassen, obwohl eigentlich Versicherungspflicht in der GKV besteht. Dadurch soll es zum Beispiel ermöglicht werden, einen schon bestehenden privaten Krankenversicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 SGB V. Danach ist auf Antrag eine Befreiung möglich bei:
- Arbeitnehmern, deren Einkommen nicht im gleichen Maße wie die Versicherungspflichtgrenze gestiegen ist und die dadurch wieder unter die Grenze rutschen;
- Arbeitnehmern in Teilzeit, die ihre Arbeitszeit um mindestens die Hälfte reduzieren und in den letzten fünf Jahren davor nicht GKV-pflichtversichert waren;
- Arbeitnehmern mit Teilzeit wegen Eltern- oder Pflegezeit – die Befreiung gilt nur für die Dauer der Teilzeit;
- Studierenden, die sich erstmals an einer Hochschule einschreiben oder bei denen die Mitversicherung in der Familienversicherung während des Studiums endet (Näheres im Beitrag private Krankenversicherung für Studenten);
- Beziehern von Arbeitslosengeld, wenn in den letzten fünf Jahren vor dem Bezug keine Versicherungspflicht in der GKV bestand;
- Rentnern, die mit der Stellung des Rentenantrags eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig würden.
Der Befreiungsantrag muss grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach dem auslösenden Ereignis (etwa Einschreibung als Student, Stellung des Rentenantrags) gestellt werden. Später ist keine Befreiung mehr möglich. Der Antrag ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, bei der bis dahin Versicherungsschutz bestand beziehungsweise bei der ohne Befreiung voraussichtlich eine Versicherung erfolgt wäre.
Die Befreiung gilt im Allgemeinen rückwirkend. Wurden jedoch im Zeitraum zwischen Eintritt des Befreiungsanlasses und Antragstellung bereits Kassenleistungen in Anspruch genommen, gilt die Befreiung erst ab dem Folgemonat der Antragstellung.
Wichtig zu wissen Die Befreiung ist unwiderruflich. Eine aufgrund einer Beschäftigung ausgesprochene Befreiung wirkt allerdings nur, solange die Beschäftigung tatsächlich besteht. Das hat das Bundessozialgericht in einem Grundsatzurteil so entschieden (BSG, Urteil vom 25.05.2011 – B 12 KR 9/09 R).
Rückkehr in die GKV
Im Allgemeinen gilt: Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, muss fortan im System bleiben – es sei denn, es treten Umstände ein, die eine erneute Versicherungspflicht in der GKV begründen.
Bei Arbeitnehmern ist das nur möglich, wenn das Einkommen wieder unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Bei einer bestehenden Beschäftigung lassen sich entsprechende Einkommensreduzierungen meist nur über Teilzeitarbeit, eine vorübergehende Auszeit oder Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge erreichen.
Privat versicherte Studierende kehren in der Regel mit der Aufnahme einer ersten abhängigen Beschäftigung nach dem Abschluss automatisch in die GKV zurück – es sei denn, sie gehören gleich zu den Topverdienern oder machen sich selbstständig.
Selbstständige und Freiberufler können faktisch nur dann in die GKV zurückkehren, wenn sie ihre Tätigkeit aufgeben und eine abhängige Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze aufnehmen.
Für PKV-Versicherte, die 55 Jahre oder älter sind, ist eine Rückkehr in die GKV generell nur noch in wenigen Ausnahmefällen möglich. Wer einen Rückweg erwägt, findet die Voraussetzungen im Beitrag Rückkehr von der PKV in die GKV.
Welcher Krankenversicherungs-Weg steht mir offen?
Krankenversicherungs-Wegweiser
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – der Wegweiser zeigt Schritt für Schritt, welche Versicherungswege gesetzlich für Sie infrage kommen. Keine Empfehlung, nur Ihre Möglichkeiten.
Vereinfachte Orientierung anhand der wichtigsten Regeln. Sonderfälle (Minijob, Teilzeit-Befreiung nach § 8 SGB V, Elternzeit) können abweichen – im Zweifel im jeweiligen Ratgeber nachlesen.
Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.