Wenn die Kinder eigene Wege gehen - was ist mit der Krankenversicherung?

Wie die Zeit vergeht! Für viele Eltern scheinen die Jahre, in denen die Kinder das häusliche Leben prägen, nur so vorbeizufliegen. Ehe man sich’s versieht, neigt sich die Schulzeit dem Ende entgegen und es stellt sich die Frage, was danach kommt. Ein neuer Lebensabschnitt für den Nachwuchs startet, mit dem meist auch Regelungsbedarf bei der Krankenversicherung gegeben ist. Nachfolgend ein Überblick, was gilt.

Eltern mit erwachsener Tochter – Übergang in Ausbildung oder Studium
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Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Was nach der Schule mit der Krankenversicherung passiert, hängt vom nächsten Schritt ab: Eine vergütete Ausbildung löst eine eigene GKV-Versicherungspflicht aus. Bei Studium oder nicht vergüteter schulischer Ausbildung kann die kostenlose Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr weiterlaufen.

Vorher privat versicherte Kinder können bei Studium/Schule ihren PKV-Status behalten, wenn sie sich binnen drei Monaten von der Versicherungspflicht befreien lassen. Für Beamtenkinder bleibt der Beihilfeanspruch oft besonders attraktiv.

25. Lebensjahr: FamVers bei Studium/Ausbildung § 10 SGB V
565 € Einkommensgrenze FamVers/Monat 2026 (603 € bei Minijob)
80 % Beihilfe für Beamtenkinder bis 25. Lj., solange Kindergeld

Die Ausgangssituation - wie sind Kinder krankenversichert?

Wie es mit der Krankenversicherung weitergeht, hängt unter anderem vom jeweiligen Versicherungsstatus ab, bevor der nächste Schritt auf dem Lebensweg beginnt. Die Krankenversicherung der Kinder folgt dabei üblicherweise der Krankenversicherung der Eltern. Es gibt unterschiedliche denkbare Konstellationen.

1. Beide Eltern sind GKV-Mitglieder

In diesem Fall sind die Kinder fast immer über ein Elternteil in der kostenlosen Familienversicherung der GKV mitversichert. Die Familienversicherung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, bei Aufnahme eines Studiums oder einer schulischen Ausbildung sogar bis zum 25. Lebensjahr.

2. Ein Elternteil ist PKV-versichert, ein Elternteil ist GKV-Mitglied

Hier müssen die Kinder in der Regel privat versichert werden. Dies geschieht gegen Extra-Beiträge überwiegend im Rahmen des Vertrags des PKV-versicherten Elternteils. Dass Kinder eigene PKV-Verträge - ggf. bei anderen Anbietern - haben, ist zwar möglich aber eher die Ausnahme. Die kostenlose Familienversicherung über den GKV-versicherten Elternteil kann nur bei bestimmten Einkommenskonstellationen genutzt werden, die selten gegeben sind.

3. Beide Eltern sind PKV-versichert

In dieser Situation folgt fast automatisch die PKV-Versicherung für die Kinder, üblicherweise im Rahmen des Vertrags eines Elternteils. Auch hier ist eine eigenständige PKV-Versicherung möglich, davon wird aber nur vereinzelt Gebrauch gemacht.

Beamtenkinder: sind in den meisten Fällen wie ihre Eltern privat versichert und zwar über den beamteten Elternteil. Da sie einen 80prozentigen Beihilfe-Anspruch haben und nur der nicht abgedeckte Rest-Anteil zu versichern ist, fallen die Beiträge für Beamtenkinder besonders niedrig aus. Der Beihilfe-Anspruch besteht bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, solange Kindergeld gezahlt wird.

Krankenversicherung in der betrieblichen Ausbildung

Nach der Schule starten viele Jugendliche mit einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf. Als Auszubildender steht man in einem Ausbildungsverhältnis bei einem Ausbildungsbetrieb und erzielt mit der Ausbildungsvergütung eigenes Einkommen. Bei vielen Ausbildungsgängen wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt - in der sogenannten dualen Ausbildung ist das Standard. Damit entsteht eine (eigenständige) Versicherungspflicht in der GKV. Das Alter spielt dabei keine Rolle. Auch wer noch nicht volljährig ist, unterliegt der Versicherungspflicht

Konsequenz: wer bisher in der Familienversicherung der Eltern war, scheidet jetzt aus dieser aus und muss sich selbst bei einer Krankenkasse als reguläres GKV-Mitglied versichern. Damit fallen natürlich auch entsprechende Beiträge an. Hier gilt die paritätische Beitragsfinanzierung wie bei normalen Arbeitnehmern. Auszubildender und Arbeitgeber zahlen jeweils die Hälfte. Ausnahme: bei einer besonders niedrigen Ausbildungsvergütung (unterhalb der sogenannten Geringverdienergrenze) muss der Arbeitgeber die Beiträge komplett allein tragen. Wer vor der Aufnahme der Ausbildung privat versichert war, muss in die GKV wechseln. Die bestehende PKV-Versicherung kann dann gekündigt werden.

Wird die Ausbildung vorzeitig abgebrochen, ist eine Rückkehr in die Familienversicherung möglich, solange keine Beschäftigung aufgenommen oder keine weitere vergütete Ausbildung begonnen wird. Eine Rückkehr in die PKV ist nur denkbar, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Krankenversicherung in der schulischen Ausbildung

In einigen Ausbildungsberufen findet die Ausbildung durch Besuch einer Berufsfachschule statt - in der Regel mit praktischen Ausbildungsteilen. Das gilt vor allem für Berufe im Gesundheitswesen sowie für verschiedene Assistenzberufe mit technischer, kaufmännischer, sozialer oder künstlerischer Ausrichtung. In den meisten schulischen Ausbildungsberufen wird kein Ausbildungsentgelt gezahlt.

Bei einer nicht vergüteten schulischen Ausbildung besteht die Möglichkeit, die Familienversicherung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr weiter fortzusetzen. Eine Voraussetzung dafür ist, dass das monatliche Gesamteinkommen die allgemeine Einkommensgrenze nicht übersteigt – sie liegt 2026 bei 565 Euro im Monat. Bei einer regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung neben der Ausbildung gilt stattdessen die Minijob-Grenze, die 2026 bei 603 Euro liegt.

Auszubildende, die bisher in der PKV versichert gewesen sind, haben die Möglichkeit, weiter privat versichert zu bleiben. Zwar begründet die Ausbildung eigentlich eine gesetzliche Versicherungspflicht - zumindest bis zum 30. Lebensjahr. Man kann sich aber auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung muss innerhalb von drei Monaten nach Ausbildungsbeginn beantragt werden. Voraussetzung für die Befreiungsmöglichkeit ist stets, dass kein Ausbildungsentgelt gezahlt wird. Ein vorher bestehender privater Versicherungsschutz wird dann tarifmäßig umgestellt. Ein eventuell gegebener Beihilfeanspruch bleibt bis zum 25. Lebensjahr weiter bestehen.

Krankenversicherung im Studium

Bei Aufnahme eines Studiums gilt Krankenversicherungspflicht, die regulär durch die Versicherung in der studentischen Krankenversicherung erfüllt wird. Wer vorher über die Eltern in der Familienversicherung kostenlos versichert war, kann dies bis zum 25. Lebensjahr weiter bleiben, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (u.a. Beachtung der Einkommensgrenzen, siehe vorhergehenden Abschnitt). Wer bei Studienbeginn bereits eigenständiges GKV-Mitglied gewesen ist - zum Beispiel aufgrund einer vorherigen Ausbildung, eines Freiwilligen Sozialen Jahres oder Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst -, setzt die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der studentischen Krankenversicherung fort.

Vorher privat versicherte Studenten haben die Wahl: entweder sie versichern sich regulär ebenfalls in der studentischen Krankenversicherung oder sie behalten ihren Privatstatus bei. Sie müssen sich dann innerhalb der ersten drei Monate des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Versicherer bieten für die Zielgruppe oft besonders günstige Studententarife an. Die Fortsetzung der PKV ist gerade für Beamtenkinder interessant, weil sie wegen des fortbestehenden Beihilfeanspruchs nur den nicht abgedeckten Rest versichern müssen.

Die Wahl zwischen GKV und PKV haben auch Studienanfänger, die vorher in der Familienversicherung waren. Hier muss binnen drei Monaten ebenfalls die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt werden. Bei der Privatversicherung fallen allerdings Beiträge an, während die Fortsetzung der Familienversicherung kostenlos ist. Daher ist diese Option eher theoretischer Natur.

Studenten, die unmittelbar vor dem Studium bereits aufgrund einer Ausbildung, eines Freiwilligen Sozialen Jahres, Teilnahme am Bundesfreiwilligendienst oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert waren, müssen laut einem Urteil des Bundessozialgerichts auch während des Studiums die GKV-Mitgliedschaft beibehalten (BSG-Urteil vom 27.4.2016: Az. B 12 KR 24/14 R). Hier gilt die Befreiungsmöglichkeit nicht.

Krankenversicherung im Freiwilligen Sozialen Jahr/Bundesfreiwilligendienst

Oft nutzen junge Menschen nach dem Schulabschluss erst einmal ein Freiwilliges Soziales (oder Ökologisches) Jahr oder eine Tätigkeit im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes, um sich zu orientieren. Während man für das freiwillige Jahr nicht älter als 26 sein darf, ist der Bundesfreiwilligendienst auch noch später - zum Beispiel im Anschluss an ein Studium - möglich.

Für alle diese Dienste gilt: es besteht eine eigenständige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es fallen allerdings keine Kosten an, die Beiträge zahlt die jeweilige Einsatzstelle bzw. der Träger. Wer vorher in der Familienversicherung der GKV war, benötigt jetzt eine eigene Krankenkassenmitgliedschaft. Nach dem Ende des Dienstes kann die Familienversicherung fortgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen noch stimmen. Privatversicherte müssen in die GKV wechseln. Eine spätere Rückkehr in die PKV ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich, mit einer Anwartschaftsversicherung kann man sich die Rückkehr zu den ursprünglichen Bedingungen sichern.

Wer sein Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr im Ausland absolviert, benötigt einen darauf abgestellten Auslandskrankenschutz.

Überblick: Was gilt nach der Schule?

Die wichtigsten Wege auf einen Blick – maßgeblich ist, ob eine Vergütung gezahlt wird:

Nach der SchuleVersicherungFamilienversicherung möglich?Beiträge
Duale/betriebliche Ausbildung (vergütet)eigene GKV-PflichtNeinparitätisch (AG + Azubi)
Schulische Ausbildung (nicht vergütet)FamVers oder PKV-BefreiungJa, bis 25. Lj.FamVers kostenlos
Studium (vorher FamVers)FamVers oder studentische KVJa, bis 25. Lj.FamVers kostenlos
Studium (vorher PKV)PKV-Befreiung oder studentische KVPKV-Studententarif
FSJ / Bundesfreiwilligendiensteigene GKV-Pflichtdanach wieder möglichTräger zahlt

Die beste Krankenversicherung

Diese Übersicht zeigt: nach dem Schulabschluss werden in der Krankenversicherung oft grundlegende Änderungen erforderlich. In vielen Fällen tritt die Versicherungspflicht in der GKV ein. Wer vorher privat versichert war, kann sich nur bei einer anschließenden schulischen Ausbildung oder einem Studium davon befreien lassen und seinen Versicherungsstatus beibehalten. In beiden Konstellationen ist es auch möglich, eine kostenlose Familienversicherung in der GKV bis zum Erreichen der Altersgrenze fortzusetzen.

Ansonsten wird fast immer eine eigenständige Krankenkassen-Mitgliedschaft erforderlich. Sie garantiert eine angemessene medizinische Regelversorgung - nicht mehr und nicht weniger. Wer bessere Leistungen versichern und Leistungslücken schließen möchte, kann dies mit privaten Krankenzusatzversicherungen tun. Damit ist optimaler Krankenschutz möglich. Wichtige Krankenzusatzversicherungen sind die

  • Zahnzusatzversicherung: denn die Leistungen der GKV weisen gerade bei Zahnbehandlungen und Zahnersatz Lücken auf;
  • stationärer Krankenzusatzschutz: kommt für alle in Betracht, die Wert auf gute Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer) im Krankenhaus und Chefarztbehandlung legen;
  • Auslandskrankenschutz: auf Reisen oder für längere Aufenthalte im Ausland (Sprachaufenthalte, Praktika, Auslandssemester. Der Auslandskrankenschutz der GKV ist zeitlich eng befristet und beschränkt sich nur auf die EU sowie einige angrenzende Länder.

Kinder sollten sich rechtzeitig um die richtige Absicherung kümmern

Wenn Kinder aufgrund von Studium, Berufseinstieg oder anderen Gründen aus der familiären Krankenversicherung ausscheiden, ist es ratsam, rechtzeitig eine private Ergänzungsversicherung oder eine Vollversicherung (wenn Voraussetzungen erfüllt) in Betracht zu ziehen. Dies gilt auch für Studierende, die sich für eine private Vollversicherung entscheiden können. Darüber hinaus ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung in Betracht zu ziehen, falls das Kind aufgrund seiner beruflichen Situation vorübergehend nicht die Voraussetzungen für eine reguläre Krankenvollversicherung erfüllt.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung von Kindern nach der Schule

Bis zu welchem Alter bleiben Kinder in der Familienversicherung?
In der kostenlosen Familienversicherung der GKV können Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres mitversichert bleiben, bei einer schulischen Ausbildung oder einem Studium bis zum 25. Lebensjahr. Voraussetzung ist unter anderem, dass das eigene Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Wie hoch ist die Einkommensgrenze für die Familienversicherung 2026?
Die allgemeine Grenze liegt 2026 bei 565 Euro pro Monat (ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße). Wer einen Minijob ausübt, darf bis zur Minijob-Grenze von 603 Euro verdienen, ohne die Familienversicherung zu verlieren.
Muss mein Kind in der Ausbildung selbst Krankenversicherungsbeiträge zahlen?
Bei einer vergüteten (z. B. dualen) Ausbildung entsteht eine eigenständige GKV-Versicherungspflicht; Auszubildender und Arbeitgeber tragen die Beiträge je zur Hälfte. Bei einer nicht vergüteten schulischen Ausbildung kann die Familienversicherung dagegen bis zum 25. Lebensjahr fortgesetzt werden.
Kann ein privat versichertes Kind im Studium in der PKV bleiben?
Ja. Vorher privat versicherte Studierende können sich innerhalb der ersten drei Monate des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen und ihren PKV-Studententarif behalten. Wer unmittelbar vor dem Studium bereits GKV-pflichtig war (etwa nach Ausbildung oder FSJ), muss laut BSG-Urteil aber in der GKV bleiben.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung (Altersgrenzen, Einkommensgrenze).
  2. GKV-Spitzenverband: Einkommensgrenze Familienversicherung 2026 = 565 €/Monat (ein Siebtel der Bezugsgröße).
  3. Minijob-Zentrale / Deutsche Rentenversicherung: Geringfügigkeitsgrenze 2026 = 603 €/Monat (an Mindestlohn gekoppelt). minijob-zentrale.de
  4. Bundessozialgericht, Urteil vom 27.04.2016, Az. B 12 KR 24/14 R – keine Befreiung im Studium bei vorheriger GKV-Pflicht.