Der Rechnungszins – eine Größe mit Einfluss auf die PKV-Beiträge

Die Beiträge in der PKV richten sich nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Beitragserhöhungen sind daher auch in der PKV unumgänglich, wenn die Kosten im Gesundheitswesen steigen oder sich durch höhere Lebenserwartung und demografischen Wandel das Kostengefüge verschiebt. Ein von Versicherungsnehmern bisher wenig beachteter, aber nicht zu unterschätzender Einflussfaktor für die Beitragsgestaltung ist der Rechnungszins.

Taschenrechner und Zinsdiagramm – der Rechnungszins in der PKV
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Der Rechnungszins ist der kalkulatorische Zinssatz, mit dem ein PKV-Anbieter die Verzinsung seiner Kapitalanlagen – vor allem der Altersrückstellungen – ansetzt. Aufsichtsrechtlich liegt der Höchstrechnungszins nach § 4 KVAV bei 3,5 Prozent.

Lässt sich diese Verzinsung am Kapitalmarkt nicht mehr erzielen, müssen Versicherer den Rechnungszins absenken. Dann fehlen kalkulierte Erträge, höhere Rückstellungen sind nötig – und das kann die Beiträge erhöhen, bei Neukunden wie im Bestand.

Das mag zum einen daran liegen, dass es sich um eine recht abstrakte Größe handelt, zum anderen daran, dass der Rechnungszins über Jahrzehnte konstant blieb und insofern eher technische Bedeutung hatte. Doch dies hat sich in einer längeren Phase niedriger Kapitalmarktzinsen geändert.

Berücksichtigung der Kapitalerträge bei den Beiträgen

Immer wieder sind Versicherungen gezwungen gewesen, aufgrund der Zinssituation den Rechnungszins abzusenken und infolgedessen die Beiträge zu erhöhen. Betroffen waren zunächst vor allem Neukunden, doch auch Bestandskunden können nicht darauf vertrauen, dass bei ihnen keine Anpassungen erfolgen.

Der Grundgedanke des Rechnungszinses ist unmittelbar einleuchtend. Private Krankenversicherungen legen Beitragseinnahmen ihrer Versicherten am Kapitalmarkt an, solange sie nicht für Erstattungen benötigt werden. Es handelt sich dabei um erhebliche Summen, die vor allem – aber nicht nur – im Zusammenhang mit den Altersrückstellungen zustande kommen. Die damit erwirtschafteten Erträge wirken sich für die Versicherten beitragsentlastend aus. Für die Kalkulation wird dabei nicht mit der tatsächlich erzielten Rendite, sondern mit dem Rechnungszins gerechnet, der eine Art Durchschnittswert über verschiedene Anlageformen und -zeiträume darstellt.

3,5 % aufsichtsrechtlicher Höchstrechnungszins (§ 4 KVAV) Kalkulationsverordnung (KVAV)

Warum niedrige Zinsen belasten

Über fast 50 Jahre lag der Rechnungszins unverändert bei 3,5 Prozent – dem aufsichtsrechtlichen Höchstwert. Über lange Zeit entsprach das auch der Kapitalmarktlage. In einer Phase sehr niedriger Zinsen ließ sich eine solche Verzinsung mit einigermaßen sicheren Kapitalanlagen jedoch nicht mehr erzielen. Das bekamen auch die Versicherungsunternehmen zu spüren: Besser rentierliche Anlagen aus früheren Jahren liefen aus, an ihre Stelle traten niedriger verzinste Investments.

Schon vor einiger Zeit sind Versicherer daher bei Neukunden dazu übergegangen, den Rechnungszins abzusenken – mit höheren Beiträgen als Folge. Auch im Bestandsgeschäft sind Anpassungen erfolgt. Der Mechanismus bleibt derselbe, unabhängig vom jeweiligen Zinsumfeld: Sinkt der Rechnungszins, müssen höhere Rückstellungen gebildet werden, um dasselbe Ergebnis zu erreichen. Steigen die Marktzinsen wieder, entspannt sich dieser eine Faktor – andere Kostentreiber wie der medizinische Fortschritt bleiben davon allerdings unberührt.

Die Rolle von BaFin und Aktuariellem Unternehmenszins

Die Versicherungsunternehmen erhalten zur Frage des Rechnungszinses Vorgaben von der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Sie prognostiziert auf Basis der Zinssituation und der Anlagestrukturen den zu erwartenden Anlageerfolg und ermittelt daraus den sogenannten Aktuariellen Unternehmenszins (AUZ). Ist der AUZ niedriger als der im Tarif verwendete Rechnungszins, muss die Versicherung diesen absenken und die Folgen bei der nächsten Beitragsanpassung auch im Bestand berücksichtigen.

Damit ist der Rechnungszins keine Größe, über die ein Versicherer frei entscheidet. Ob und wann er abgesenkt werden muss, folgt aus dem Abgleich mit dem AUZ – und ist Teil des streng geregelten Verfahrens, das hinter jeder Beitragsanpassung steht.

Einordnung: nur ein Faktor unter mehreren

Der Rechnungszins ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Einflussfaktor auf die Beiträge. Auslösend für eine Neukalkulation sind nach den gesetzlichen Vorgaben die Versicherungsleistungen und die Lebenserwartung; der Zins wirkt erst bei einer ohnehin notwendigen Neukalkulation mit hinein. Wer die Optionen bei einer Beitragserhöhung kennt oder die Mechanik der jährlichen Tarifüberprüfung versteht, kann eine Anpassung besser einordnen – statt sie allein auf die Zinslage zurückzuführen.

Häufige Fragen

Was ist der Rechnungszins in der PKV?
Der Rechnungszins ist der kalkulatorische Zinssatz, mit dem ein privater Krankenversicherer die künftige Verzinsung der angesparten Kapitalanlagen – vor allem der Altersrückstellungen – ansetzt. Er ist kein Marktzins, sondern ein vorsichtig kalkulierter Durchschnittswert über verschiedene Anlageformen und Laufzeiten.
Wie hoch darf der Rechnungszins sein?
Aufsichtsrechtlich ist der sogenannte Höchstrechnungszins nach § 4 der Kalkulationsverordnung (KVAV) auf 3,5 Prozent begrenzt. Jahrzehntelang rechneten die Versicherer mit genau diesem Satz. In Phasen niedriger Kapitalmarktzinsen kalkulieren viele Anbieter inzwischen mit deutlich niedrigeren Werten.
Warum führt ein niedrigerer Rechnungszins zu höheren Beiträgen?
Sinkt der Rechnungszins, fallen die kalkulierten Kapitalerträge geringer aus. Diese Erträge wirken eigentlich beitragsentlastend. Fehlen sie, müssen höhere Rückstellungen aus Beiträgen aufgebaut werden, um dasselbe Versorgungsniveau im Alter zu sichern – das kann sich beitragserhöhend auswirken.
Was ist der Aktuarielle Unternehmenszins (AUZ)?
Der AUZ ist ein von der BaFin auf Basis der Zins- und Anlagestrukturen prognostizierter Wert für den zu erwartenden Anlageerfolg. Liegt der AUZ unter dem im Tarif verwendeten Rechnungszins, muss der Versicherer den Rechnungszins bei der nächsten Beitragsanpassung absenken – auch im Bestand.

Quellen

  • § 4 KVAV – Höchstrechnungszins von 3,5 Prozent in der Krankenversicherungs-Kalkulationsverordnung.
  • § 155 VAG – auslösende Faktoren und Treuhänderzustimmung bei Prämienänderungen.
  • BaFin – Aufsicht über die private Krankenversicherung und Ermittlung des Aktuariellen Unternehmenszinses (AUZ).