Was passiert mit den Altersrückstellungen beim Versicherungswechsel?

Je älter man wird, umso größer ist erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit, ernsthaft zu erkranken. Die zu erwartenden Krankheitskosten nehmen daher in Abhängigkeit vom Alter zu. Normalerweise müsste die private Krankenversicherung (PKV) die Beiträge altersabhängig kontinuierlich erhöhen, um dieses Risiko abzudecken. Für die Versicherten hätte das die Folge: je älter man wird, umso teurer die Versicherung - unter Umständen eine schwere finanziellen Bürde.
 

Warum Altersrückstellungen?

Um diese Belastung abzufedern, sind die Versicherungsunternehmen qua Gesetz dazu verpflichtet, Altersrückstellungen zu bilden. Dazu müssen seit 1.1. 2000 Neuversicherte (zwischen 20 und 60 Jahren) einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihre Versicherungsprämie als „Sparbeitrag“ zu diesen Rückstellungen leisten. Auch erzielte Zinserträge in diesem Zusammenhang werden den Altersrückstellungen wieder zugeführt. Der so gebildete „Topf“ dient dann dazu, auch in höherem Alter - ab 65 Jahren - die Beiträge bei gleichem Leistungsniveau möglichst konstant zu halten, selbst wenn deutlich mehr Leistungen benötigt werden.

So weit, so gut - doch was passiert, wenn die Versicherung zwischenzeitlich gewechselt wird? Können dann die beim bisherigen Vertragspartner gebildeten Altersrückstellungen auch bei der neuen PKV genutzt - also quasi mitgenommen - werden? Die Antwort hierauf ist nicht ganz einfach und fällt differenziert aus.
 

Früher bedeutete Versicherungswechsel Verlust

Bis 2009 waren die Altersrückstellungen bei einem Anbieterwechsel generell nicht übertragbar, sondern mussten bei dem neuen Vertragspartner erst wieder aufgebaut werden. Wer seine PKV wechselte, schenkte damit de facto seine Altersrückstellungen der Versichertengemeinschaft seines vorherigen Vertragspartners. In der Realität bedeutete das für Wechselwillige große Verluste, und damit eine enorme Hürde, die sich umso gravierender auswirkte, je später der Wechsel vollzogen wurde. In der Konsequenz kam der Anbieterwechsel überhaupt nur für junge Versicherte, die noch kein großes Rückstellungspolster aufwiesen, in Betracht. Wer schon länger bei einer bestimmten Versicherung Kunde war, blieb dagegen durch die fehlende Mitnahmemöglichkeit und die drohenden Verluste de facto immer an seinen alten Anbieter gebunden.
 

Altersrückstellungen heute bedingt übertragbar

Dieser wettbewerbsbeschränkenden Regelung wollte der Gesetzgeber mit einer Reform Abhilfe schaffen. Seit dem 1. Januar 2009 können Neukunden in der PKV bei einem Versicherungswechsel einen erheblichen Teil der Altersrückstellungen "mitnehmen". Neukunde ist dabei jeder, der ab dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Während einer halbjährigen Übergangsfrist wurde dieses Recht bei einem Wechsel ausnahmsweise auch den Bestandskunden zugestanden. Wer als „Altkunde“ damals nicht davon Gebrauch gemacht hat, kann daher auch heute seine Altersrückstellungen nicht zu einer neuen PKV mitnehmen.

Übertragen werden darf immer nur der Teil der Altersrückstellungen, der dem Umfang des Basistarifs entspricht. Das ist ein gesetzlich vorgeschriebener einheitlicher Tarif in der PKV, der ein der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbares Leistungsniveau abdeckt. Die Beschränkung der Mitnahme auf den Basistarif-Anteil gilt dabei unabhängig davon, ob man in einen Volltarif oder in einen Basistarif bei einem anderen Versicherungsunternehmen wechselt. Das heißt aber: auch bei der jetzigen Regelung ist der Versicherungswechsel üblicherweise mit einem Verzicht auf einen Teil der Altersrückstellungen verbunden. Der eintretende Verlust ist lediglich abgemildert. Ob sich ein Versicherungswechsel damit unter dem Strich rechnet, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen. Nicht selten dürfte das fraglich sein.
 

Oft vorteilhafter - Ausübung des Tarifwahlrechts

Es gibt aber noch eine Alternative, die allen Versicherungsnehmern offensteht - der Wechsel in einen günstigeren Tarif bei dem bisherigen Versicherer. Nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) besitzen Versicherungsnehmer ein sogenanntes Tarifwahlrecht. Danach ist bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis jederzeit ein Wechsel in einen anderen Tarif bei demselben Versicherer möglich, sofern der Tarif einen gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Bei abweichenden Leistungen gelten besondere Bestimmungen. Wenn von dem Tarifwahlrecht Gebrauch gemacht wird, werden die Altersrückstellungen in voller Höhe - nicht nur im Umfang des Basistarifs - angerechnet. Hier entsteht also kein Rückstellungs-Verlust.

Viele private Krankenversicherungsunternehmen bieten günstigere Tarife für spezielle Zielgruppen und Marktsegmente an, die aus geschäftspolitischen Gründen nicht in der Breite vermarktet werden. Ein solcher Tarif kann daher für „Normalversicherte“ durchaus attraktiv sein, ist aber oft nicht bekannt. Die Versicherer sind nicht verpflichtet, ihre Kunden auf das Tarifwahlrecht gemäß VVG oder spezielle günstigere Tarife aktiv hinzuweisen. Hier sind die Versicherungskunden vielmehr selbst gefordert - nicht selten auch überfordert. Denn die Tariflandschaft ist nicht besonders transparent.


Tipp: Vor Wechsel Tarife vergleichen

 


 

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