
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Beim Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist seit dem 1. Januar 2009 nur der Übertragungswert mitnehmbar – also der Teil der Altersrückstellungen, der dem Umfang des Basistarifs entspricht. Der darüber hinausgehende Teil verbleibt beim bisherigen Versicherer; ein Anbieterwechsel ist daher fast immer mit einem Verlust verbunden.
Wer dagegen beim bisherigen Versicherer bleibt und nur den Tarif wechselt (Tarifwahlrecht nach § 204 VVG), behält seine Altersrückstellungen in voller Höhe. Diese Variante ist – gerade bei länger bestehenden Verträgen – oft die vorteilhaftere.
Je älter man wird, umso größer ist erfahrungsgemäß die Wahrscheinlichkeit, ernsthaft zu erkranken. Die zu erwartenden Krankheitskosten nehmen daher in Abhängigkeit vom Alter zu. Müsste die private Krankenversicherung (PKV) die Beiträge allein nach dem altersbedingten Risiko erheben, würde der Beitrag mit den Jahren kontinuierlich steigen – für die Versicherten unter Umständen eine schwere finanzielle Bürde.
Warum Altersrückstellungen?
Um diese Belastung abzufedern, sind die Versicherungsunternehmen gesetzlich verpflichtet, Altersrückstellungen zu bilden. Dazu leisten Versicherte zwischen dem 21. und dem 60. Lebensjahr einen zehnprozentigen Zuschlag auf ihre Versicherungsprämie als „Sparbeitrag" (§ 149 VAG). Auch die hierauf erzielten Zinserträge fließen den Rückstellungen zu. Der so gebildete „Topf" dient dazu, die Beiträge im höheren Alter bei gleichem Leistungsniveau möglichst konstant zu halten, selbst wenn deutlich mehr Leistungen benötigt werden.
So weit, so gut – doch was passiert, wenn die Versicherung zwischenzeitlich gewechselt wird? Können die beim bisherigen Vertragspartner gebildeten Altersrückstellungen auch bei der neuen PKV genutzt – also quasi mitgenommen – werden? Die Antwort hierauf ist nicht ganz einfach und fällt differenziert aus.
Früher bedeutete ein Versicherungswechsel Verlust
Bis 2009 waren die Altersrückstellungen bei einem Anbieterwechsel generell nicht übertragbar, sondern mussten beim neuen Vertragspartner erst wieder aufgebaut werden. Wer seine PKV wechselte, überließ damit faktisch seine Altersrückstellungen der Versichertengemeinschaft des bisherigen Anbieters. In der Realität bedeutete das für Wechselwillige große Verluste – eine umso höhere Hürde, je später der Wechsel vollzogen wurde. In der Konsequenz kam ein Anbieterwechsel überhaupt nur für junge Versicherte mit noch geringem Rückstellungspolster in Betracht. Wer schon länger Kunde war, blieb durch die fehlende Mitnahmemöglichkeit faktisch an seinen alten Anbieter gebunden.
Altersrückstellungen heute bedingt übertragbar
Dieser wettbewerbsbeschränkenden Regelung wollte der Gesetzgeber mit einer Reform abhelfen. Seit dem 1. Januar 2009 können Versicherte bei einem Anbieterwechsel einen Teil der Altersrückstellungen „mitnehmen" – den sogenannten Übertragungswert. Das gilt für jeden, der ab dem 1. Januar 2009 einen privaten Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen hat. Bestandskunden wurde dieses Recht während einer einmaligen Übergangsfrist im Jahr 2009 ausnahmsweise ebenfalls zugestanden; wer als „Altkunde" davon nicht Gebrauch gemacht hat, kann seine vor 2009 gebildeten Altersrückstellungen daher bis heute nicht zu einer neuen PKV mitnehmen.
Übertragen wird allerdings immer nur der Teil der Altersrückstellungen, der dem Umfang des Basistarifs entspricht. Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener, einheitlicher Tarif mit einem der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbaren Leistungsniveau. Die Beschränkung auf den Basistarif-Anteil gilt unabhängig davon, ob in einen Volltarif oder in den Basistarif eines anderen Unternehmens gewechselt wird. Das heißt: Auch nach der heutigen Regelung ist ein Anbieterwechsel in der Regel mit dem Verzicht auf einen Teil der Altersrückstellungen verbunden – der Verlust ist lediglich abgemildert. Ob sich ein Versicherungswechsel unter dem Strich rechnet, lässt sich nur im konkreten Einzelfall beurteilen; nicht selten ist das fraglich.
Oft vorteilhafter: das Tarifwahlrecht nach § 204 VVG
Es gibt eine Alternative, die allen Versicherungsnehmern offensteht: der Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Versicherer. Nach § 204 VVG besitzen Versicherungsnehmer ein sogenanntes Tarifwahlrecht. Danach kann bei einem bestehenden, unbefristeten Versicherungsverhältnis jederzeit in einen anderen Tarif desselben Versicherers gewechselt werden, sofern dieser gleichartigen Versicherungsschutz bietet. Bei abweichenden Leistungen gelten besondere Bestimmungen, etwa ein Leistungsausschluss oder ein Risikozuschlag für Mehrleistungen. Entscheidend ist: Beim internen Tarifwechsel werden die Altersrückstellungen in voller Höhe angerechnet – nicht nur im Umfang des Basistarifs. Hier entsteht also kein Rückstellungsverlust.
Viele private Krankenversicherer bieten günstigere Tarife für bestimmte Zielgruppen oder Marktsegmente an, die nicht aktiv in der Breite vermarktet werden. Ein solcher Tarif kann auch für „Normalversicherte" attraktiv sein, ist aber häufig nicht bekannt. Die Versicherer sind nicht verpflichtet, ihre Kunden auf das Tarifwahlrecht oder auf günstigere Tarife aktiv hinzuweisen. Hier sind die Versicherten selbst gefordert – nicht selten auch überfordert, denn die Tariflandschaft ist wenig transparent.
Häufige Fragen zu Altersrückstellungen beim Wechsel
Kann ich meine Altersrückstellungen beim PKV-Wechsel mitnehmen?
Was gilt für Verträge, die vor 2009 abgeschlossen wurden?
Wie behalte ich meine Altersrückstellungen vollständig?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 204 VVG – Tarifwechsel beim bestehenden Versicherer; volle Anrechnung der Altersrückstellungen.
- § 149 VAG – Beitragszuschlag (10 %) zur Bildung von Alterungsrückstellungen.
- § 146 VAG – Übertragungswert: mitnehmbarer Anteil in Höhe der Basistarif-Leistungen (§ 152 VAG), nicht für Verträge vor dem 1. Januar 2009.