Die richtige Krankenversicherung für Selbstständige - PKV oder GKV?

Im Unterschied zu Arbeitnehmern haben Selbstständige und Freiberufler grundsätzlich die Wahl, ob sie sich privat krankenversichern oder freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein wollen. Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, kann danach allerdings nur noch unter bestimmten Bedingungen wieder in die GKV wechseln.

Selbstständige am Arbeitsplatz – PKV oder GKV
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Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Selbstständige und Freiberufler können frei zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (2026: 14,6 % bzw. 14,0 % zzgl. ø 2,9 % Zusatzbeitrag, zwischen Mindestbemessung 1.318,33 € und Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat). Den vollen Beitrag tragen Selbstständige allein.

In der PKV hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab, sondern von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang. Welche Form passt, hängt vom Einzelfall ab – ein späterer Rückweg in die GKV ist allerdings nur eingeschränkt möglich.

GKV-Beitrag schätzenInteraktiver Rechner – Ihr Monatsbeitrag

Im Unterschied zu Arbeitnehmern haben Selbstständige und Freiberufler grundsätzlich die Wahl, ob sie sich privat krankenversichern oder freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein wollen. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, durch die Versicherungspflicht eintritt – also insbesondere bei einem Einkommen unterhalb der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro) – und sofern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die GKV in der Regel dauerhaft ausgeschlossen, sofern in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand. In umgekehrter Richtung sind die Wechselmöglichkeiten flexibler. Hier können gesetzlich versicherte Selbstständige unter Einhaltung einer Kündigungsfrist im Prinzip jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dabei regelmäßig zwei Monate zum Monatsende; die Kündigung wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Besondere Regelungen gelten für selbstständige Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes. Sie sind ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer. Auf diesen Sonderfall wird hier nicht näher eingegangen.

Wer die Wahl hat …

Angesichts dieser Situation stehen viele Selbstständige vor der Frage, welche Versicherungsform für sie die bessere ist. Die Vielzahl der angebotenen Tarife macht die Entscheidung nicht leichter. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, es kommt immer auf die individuellen Gegebenheiten, Verhältnisse und Bedürfnisse an. So bietet die freiwillige gesetzliche Versicherung üblicherweise ein geringeres Leistungsniveau. Zudem ist sie vollständig einkommensabhängig ausgestaltet, sodass steigende Gewinne unmittelbar zu höheren Beiträgen führen – unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen werden. Die private Krankenversicherung ermöglicht dagegen umfangreichere Leistungen, sieht aber zum Beispiel keine kostenlose Familienversicherung vor. Dafür sind die Beiträge nicht vom Einkommen abhängig, sondern vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewählten Leistungsumfang – ein Aspekt, der insbesondere für gut verdienende Selbstständige wirtschaftlich relevant sein kann.

1) Gesetzliche Krankenversicherung - einkommensabhängige Beiträge

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge in der GKV nach dem Einkommen. Beitragspflichtig sind bei freiwillig Versicherten alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro im Jahr). Dazu zählen nicht nur Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, sondern auch andere Einkünfte, zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Vermietung. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei. Im Unterschied zu Arbeitnehmern müssen Selbstständige die Krankenkassenbeiträge zu hundert Prozent selbst tragen. Einen Arbeitgeberbeitrag kann es hier naturgemäß nicht geben.

Wenn die Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und dies nachgewiesen wird, werden die tatsächlichen Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen. Seit 2018 erheben gesetzliche Krankenkassen Beiträge vorläufig. Wird der Einkommensteuerbescheid eingereicht, ist mit Nachzahlungen oder ggf. Rückzahlungen zu rechnen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt dabei regelmäßig auf Basis des zuletzt vorliegenden Steuerbescheids oder einer Einkommensschätzung; weicht der endgültige Gewinn ab, werden die Beiträge rückwirkend angepasst.

Da vor allem Kleinselbstständige oft Einkünfte deutlich unterhalb eines fiktiven Mindesteinkommens erzielen, führte der von den Krankenkassen angesetzte Wert in der Vergangenheit häufig zu einer überproportionalen Belastung. Der Gesetzgeber hat darauf mit dem Versichertenentlastungsgesetz reagiert und die Mindestbemessungsgrundlage deutlich abgesenkt. Für das Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 1.318,33 Euro monatlich. Auch wer weniger verdient, zahlt also mindestens auf Basis dieses fiktiven Einkommens. Die Krankenkasse fordert einmal jährlich einen Nachweis über das tatsächliche Einkommen und berechnet den Beitrag danach neu.

Beitragssätze und Zusatzbeiträge

Unabhängig von Alter und Gesundheitszustand wird in der gesetzlichen Krankenkasse ein fester Beitragssatz erhoben – der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % des Einkommens, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %. Der ermäßigte Tarif gilt für freiwillig Versicherte, er beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld. Freiwillig Versicherte können jedoch in den allgemeinen Tarif wechseln und sich damit einen Krankengeldanspruch sichern. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; der vom Bundesministerium für Gesundheit ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Da Selbstständige keinen Arbeitgeberanteil erhalten, tragen sie Beitragssatz und Zusatzbeitrag vollständig allein. Die effektive Gesamtbelastung liegt damit – je nach Krankenkasse – 2026 bei rund 17,5 Prozent (mit Krankengeld) bzw. 16,9 Prozent (ohne) des beitragspflichtigen Einkommens.

Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenkasse sind Familienmitglieder des Versicherten, die kein oder nur ein geringfügiges Einkommen haben, im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des mitzuversichernden Familienmitglieds eine Einkommensgrenze nicht übersteigt (2026: 565 Euro; bei einer geringfügigen Beschäftigung gilt die höhere Minijob-Grenze von 603 Euro). In der PKV muss dagegen jedes Familienmitglied separat versichert werden. Für viele Selbstständige war das lange ein gewichtiger Grund, sich für die GKV zu entscheiden. Seit Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben steuerlich absetzbar sind, ist dieser finanzielle Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung jedoch schwächer geworden, weil die steuerliche Entlastung gerade bei privat versicherten Familien die effektive Nettobelastung mindert.

Leistungsspektrum und Zusatztarife

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet gegenüber der privaten einen geringeren Leistungsumfang: Der Patient ist bei der Arztwahl auf zugelassene Kassenärzte beschränkt, alternative Heilmethoden werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen und bei Krankenhausaufenthalten ist keine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer vorgesehen. Bezahlt werden Leistungen der medizinischen Regelversorgung – also das, was „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich" ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Diese Leistungsbegrenzung folgt dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Besonders deutlich zeigt sich der Unterschied bei Zahnbehandlung und Zahnersatz: Hier leisten die gesetzlichen Krankenkassen nur einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich an der Regelversorgung orientiert; höherwertige Versorgungen sind aus eigener Tasche zu zahlen.

GKV-Beitrag als Selbstständige/r schätzen

Wie sich Beitragssatz, Zusatzbeitrag, Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze in einem konkreten Monatsbeitrag niederschlagen, zeigt der folgende Schätzer. Berechnet wird nur der Beitrag zur Krankenversicherung 2026; die Pflegeversicherung kommt separat hinzu.

Beitragsschätzer: freiwillige GKV für Selbstständige (2026)

Monatlichen Gewinn eintragen – der Rechner schätzt den Kassenbeitrag zur Krankenversicherung. Die Beiträge tragen Selbstständige allein (kein Arbeitgeberanteil).

/ Monat

Inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2026: 2,9 %); die tatsächliche Kasse kann abweichen. Beitragspflichtig ist das Einkommen mindestens in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 €/Mon) und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Mon). Die Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu und ist hier nicht enthalten.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

2) Private Krankenversicherung – Beiträge abhängig von Risiko und Leistung

In der privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem individuellen Versicherungsrisiko und dem gewählten Leistungsumfang. Dabei spielt das Eintrittsalter eine wichtige Rolle: Wer sich in jungen Jahren privat versichert, kann schon mit günstigen Tarifen ein großes Leistungsspektrum erhalten. Mit zunehmendem Eintrittsalter steigen die Beiträge spürbar an, da weniger Zeit verbleibt, um Altersrückstellungen aufzubauen.

Vor Aufnahme in die private Krankenversicherung wird zudem eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Vorerkrankungen erhöhen das Versicherungsrisiko; sie können zu Risikoaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder dazu führen, dass die Aufnahme verweigert wird. Viele Versicherer bieten die Möglichkeit, Gesundheitsangaben zunächst im Rahmen einer anonymen Risikovoranfrage prüfen zu lassen, ohne dass dies bereits als offizieller Antrag gewertet wird. Eine Ausnahme gilt beim Basistarif, den jede private Krankenversicherung anbieten muss: Hier besteht eine Annahmepflicht, eine Gesundheitsprüfung entfällt. Dafür entspricht das Leistungsniveau dem der gesetzlichen Krankenkassen, und der Beitrag ist auf den GKV-Höchstbeitrag einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag begrenzt.

Individuelle Tarife für unterschiedliche Ansprüche

Die private Krankenversicherung ermöglicht es, die gewünschten Leistungen individuell zusammenzustellen – oft nach dem Baukasten-Prinzip. Freie Arztwahl, Einzelzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus, Krankentagegeld, Heilpraktiker-Behandlungen, höhere Zuschüsse zu Zahnersatz, Brillen und Hilfsmitteln – für all das gibt es Tarife, die je nach Bedarf und finanzieller Leistungsfähigkeit gewählt werden können. Auch Leistungsbereiche wie digitale Gesundheitsanwendungen oder erweiterte Vorsorgeuntersuchungen sind je nach Tarif eingeschlossen.

Anders als gesetzlich Versicherte, bei denen der Arzt direkt mit der Krankenkasse abrechnet, treten Privatpatienten zunächst in Vorleistung und reichen die Rechnung dann zur Erstattung ein. Das ist etwas aufwändiger und kann die Liquidität vorübergehend belasten. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ); je nach Tarif sind Erstattungen bis zum Höchstsatz oder darüber hinaus möglich. Viele Anbieter ermöglichen inzwischen auch eine direkte Abrechnung.

Einsparungen durch Selbstbeteiligung oder Beitragsrückerstattung

Durch die Vereinbarung von Selbstbehalten können privat Versicherte ihren Beitrag senken – eine Möglichkeit, die die gesetzlichen Krankenkassen allenfalls in einigen Wahltarifen bieten. Dabei trägt der Versicherte die Kosten bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr selbst, die Versicherung übernimmt nur die darüber hinausgehenden Kosten. Üblich sind feste Selbstbeteiligungen, etwa 500, 1.000 oder 1.500 Euro im Jahr; je höher der Selbstbehalt, desto niedriger der laufende Beitrag. Das kommt vor allem für Versicherte in Betracht, die insgesamt bei guter Gesundheit sind und selten Leistungen in Anspruch nehmen.

Einige Versicherer bieten zudem eine teilweise Beitragsrückerstattung, wenn über einen längeren Zeitraum keine Leistungen abgerechnet werden. Die Modelle unterscheiden sich je nach Anbieter; teilweise werden garantierte und erfolgsabhängige Rückerstattungen kombiniert. Die Erstattung ist steuerlich anzugeben und mindert im Regelfall die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge im entsprechenden Jahr.

Krankengeld – die GKV-Leistung reicht oft nicht

Ob gesetzlich oder privat krankenversichert – die Absicherung des Verdienstausfalls im Krankheitsfall ist für Selbstständige zentral. Wer sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zum allgemeinen Beitragssatz freiwillig versichert hat, erhält wie ein Arbeitnehmer ab der siebten Woche (43. Krankheitstag) Krankengeld. Anders als Arbeitnehmer, die bis dahin Lohnfortzahlung erhalten, stehen Selbstständige in den ersten sechs Wochen jedoch ohne Einkommen da, sofern sie keinen entsprechenden Wahltarif oder eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Beim ermäßigten Beitragssatz besteht gar kein Krankengeldanspruch.

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens und maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Zusätzlich ist es gesetzlich gedeckelt und orientiert sich an der Beitragsbemessungsgrenze. Von dieser Leistung werden zudem noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgeführt, sodass sich der ausgezahlte Betrag weiter verringert.

In der privaten Krankenversicherung lassen sich Beginn und Höhe des Krankentagegeldes flexibel vereinbaren – der Leistungsbeginn etwa ab dem 8., 15., 22. oder 29. Krankheitstag, je nach Liquiditätsplanung. Allerdings muss das Krankentagegeld in der PKV immer ausdrücklich vereinbart werden; es ist nicht automatisch enthalten. Die Höhe sollte so gewählt sein, dass laufende Fixkosten, private Lebenshaltung und betriebliche Verpflichtungen gedeckt sind, da keine automatische Anpassung an steigende Gewinne erfolgt.

Fazit

Für Selbstständige sprechen beim Versicherungsschutz im Krankheitsfall viele Aspekte für die private Krankenversicherung – anders als bei manch anderer Versicherung ist hier damit zu rechnen, dass früher oder später Leistungen in Anspruch genommen werden. Privatpatienten haben gegenüber gesetzlich Versicherten unter anderem folgende Möglichkeiten:

  • freie Arzt- und Krankenhauswahl, auch spezialisierte Privatkliniken
  • Chefarztbehandlung und Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer
  • häufig schnellere Terminvergabe und kürzere Wartezeiten
  • oft erweiterte medikamentöse Versorgung
  • flexibel gestaltbare Einkommensabsicherung über ein Krankentagegeld

Als versicherungsfreie Personengruppe können Selbstständige praktisch jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Wegen der einkommensunabhängigen Beiträge kann die PKV bei gutem Gesundheitszustand und entsprechendem Einkommen wirtschaftlich attraktiv sein. Ob GKV oder PKV im Einzelfall die bessere Wahl ist, hängt jedoch von Einkommen, Familiensituation, Gesundheitszustand und den eigenen Leistungswünschen ab – und sollte gerade wegen des eingeschränkten Rückwegs in die GKV sorgfältig abgewogen werden.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Selbstständige

Können Selbstständige frei zwischen GKV und PKV wählen?
Ja. Anders als versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind Selbstständige und Freiberufler versicherungsfrei und können sich freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Wer einmal in der PKV ist, kommt allerdings nur unter engen Voraussetzungen wieder in die GKV zurück – ab dem 55. Lebensjahr ist das faktisch ausgeschlossen.
Wonach bemessen sich die GKV-Beiträge bei Selbstständigen?
Maßgeblich ist das gesamte beitragspflichtige Einkommen – also nicht nur der Gewinn, sondern auch Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beitragspflichtig ist mindestens die Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 €/Monat) und höchstens die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat).
Wie hoch ist der GKV-Beitrag für Selbstständige 2026?
Er ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 % mit Krankengeld) oder dem ermäßigten Satz (14,0 % ohne) zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 %. Den vollen Beitrag tragen Selbstständige allein. Inklusive Zusatzbeitrag liegt der Mindestbeitrag zur Krankenversicherung 2026 bei rund 231 €, der Höchstbeitrag bei rund 1.017 € im Monat (jeweils ohne Pflegeversicherung).
Ist in der PKV automatisch ein Krankengeld enthalten?
Nein. In der privaten Krankenversicherung muss ein Krankentagegeld immer ausdrücklich vereinbart werden. Dafür sind Beginn und Höhe flexibel wählbar. Für Selbstständige ist die Absicherung des Verdienstausfalls besonders wichtig, weil sie in den ersten Wochen einer Erkrankung keine Lohnfortzahlung erhalten.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Gewinn, sonstige Einnahmen, Mindestbemessung).
  2. § 10 SGB V – Familienversicherung (Einkommensgrenze).
  3. § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot der GKV-Leistungen.
  4. Bundesministerium für Gesundheit – durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026.