Die richtige Krankenversicherung für Selbstständige - PKV oder GKV?

Im Unterschied zu Arbeitnehmern haben Selbstständige und Freiberufler grundsätzlich die Wahl, ob sie sich privat krankenversichern oder freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sein wollen. Wer sich einmal für die PKV entschieden hat, kann danach allerdings nur noch unter bestimmten Bedingungen wieder in die GKV wechseln. Ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist grundsätzlich nur möglich, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird, durch die Versicherungspflicht eintritt – also insbesondere bei einem Einkommen unterhalb der jeweils geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze – und sofern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist eine Rückkehr in die GKV in der Regel dauerhaft ausgeschlossen, sofern in den letzten fünf Jahren keine gesetzliche Versicherung bestand. In umgekehrter Richtung sind die Wechselmöglichkeiten flexibler. Hier können gesetzlich versicherte Selbstständige unter Einhaltung einer Kündigungsfrist im Prinzip jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt dabei regelmäßig zwei Monate zum Monatsende; die Kündigung wird nur wirksam, wenn eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Besondere Regelungen gelten für selbstständige Künstler im Sinne des Künstlersozialgesetzes. Sie sind ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer. Auf diesen Sonderfall wird hier nicht näher eingegangen.
 

Wer die Wahl hat...

Angesichts dieser Situation stehen viele Selbstständige vor der Frage, welche Versicherungsform für sie die bessere ist. Die Vielzahl der angebotenen Tarife macht die Entscheidung nicht leichter. Eine pauschale Antwort gibt es nicht, es kommt immer auf die individuellen Gegebenheiten, Verhältnisse und Bedürfnisse an. So bietet die freiwillige gesetzliche Versicherung üblicherweise ein geringeres Leistungsniveau. Zudem ist sie vollständig einkommensabhängig ausgestaltet, sodass steigende Gewinne unmittelbar zu höheren Beiträgen führen – unabhängig davon, ob tatsächlich Leistungen in Anspruch genommen werden. Die private Krankenversicherung ermöglicht dagegen umfangreichere Leistungen, sieht aber zum Beispiel keine kostenlose Familienversicherung vor. Dafür sind die Beiträge nicht vom Einkommen abhängig, sondern vom Eintrittsalter, Gesundheitszustand und gewählten Leistungsumfang – ein Aspekt, der insbesondere für gut verdienende Selbstständige wirtschaftlich relevant sein kann.
 

1) Gesetzliche Krankenversicherung - einkommensabhängige Beiträge

Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung richten sich die Beiträge in der GKV nach dem Einkommen. Beitragspflichtig sind bei freiwillig Versicherten alle Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze (im Jahr 2026: 5.512,50 Euro monatlich). Dazu zählen nicht nur Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, sondern auch andere Einkünfte, zum Beispiel aus Kapitalanlagen oder Vermietung. Über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgehende Einkünfte sind beitragsfrei. Im Unterschied zu Arbeitnehmern müssen Selbstständige die Krankenkassenbeiträge zu hundert Prozent selbst tragen. Einen Arbeitgeberbeitrag kann es hier naturgemäß nicht geben.

Wenn die Einkünfte unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen und dies nachgewiesen wird, werden die tatsächlichen Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen. Seit 2018 erheben gesetzliche Krankenkassen Beiträge vorläufig. Wird der Einkommensteuerbescheid eingereicht, ist mit Nachzahlungen oder ggf. Rückzahlungen zu rechnen. Die vorläufige Beitragsfestsetzung erfolgt dabei regelmäßig auf Basis des zuletzt vorliegenden Steuerbescheids oder einer Einkommensschätzung; weicht der endgültige Gewinn ab, werden die Beiträge rückwirkend angepasst. Da vor allem Kleinselbständige oft Einkünfte deutlich unterhalb eines fiktiven Einkommens für hauptberuflich Selbstständige erzielen, führte der von Krankenkassen angesetzte Wert in vielen Fällen zu einer überproportional hohen Belastung bei den Krankenkassenbeiträgen. Der Gesetzgeber hat daher reagiert und mit dem Versichertenentlastungsgesetz die Mindestbemessungsgrenze herabgesetzt und damit mehr als halbiert. Für das Jahr 2026 liegt diese Grenze bei 1.178,33 Euro monatlich. Die Krankenkasse fordert einmal jährlich einen Nachweis über das tatsächliche Einkommen und berechnet danach den Beitrag neu.
 

Beitragssätze und Zusatzbeiträge

Unabhängig von Alter und Gesundheitszustand wird in der gesetzlichen Krankenkasse ein fester Beitragssatz erhoben – der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 % des Einkommens, der ermäßigte Beitragssatz 14,0 %. Der ermäßigte Tarif gilt für freiwillig Versicherte, er beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld. Freiwillig Versicherte können jedoch in den Normaltarif wechseln und sich damit einen Krankengeldanspruch sichern. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag, der von jeder Krankenkasse individuell festgelegt wird. Der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2026 bei 2,0 Prozent. Auch angesichts weiter wachsender Gesundheitsausgaben ist davon auszugehen, dass die Zusatzbeiträge in Zukunft weiter ansteigen werden. Tatsächlich ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag in den vergangenen Jahren mehrfach angehoben worden, was die Gesamtbelastung für freiwillig versicherte Selbstständige deutlich erhöht hat. Da Selbstständige keinen Arbeitgeberanteil erhalten, tragen sie den allgemeinen Beitragssatz und den Zusatzbeitrag vollständig allein. Damit kann die effektive Gesamtbelastung – je nach gewählter Krankenkasse – im Jahr 2026 bei rund 16,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens liegen.
 

Familienversicherung

In der gesetzlichen Krankenkasse sind Familienmitglieder des Versicherten, die kein oder nur ein geringfügiges Einkommen haben, im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichert. Voraussetzung ist, dass das regelmäßige monatliche Gesamteinkommen des mitzuversichernden Familienmitglieds im Jahr 2026 grundsätzlich 505 Euro nicht übersteigt; bei geringfügiger Beschäftigung gilt die jeweils aktuelle Minijob-Grenze. In der PKV muss dagegen jedes Familienmitglied separat versichert werden. Für viele Selbstständige war das lange ein guter Grund, sich für die GKV zu entscheiden. Seit die Kosten für die Krankenversicherung in deutlich höherem Maße von der Steuer abgesetzt werden können als früher, ist dieser finanzielle Vorteil der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschwächt worden. Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind weiterhin in voller Höhe als Sonderausgaben steuerlich absetzbar, was insbesondere bei privat versicherten Familien die effektive Nettobelastung reduziert.
 

Leistungsspektrum und Zusatztarife

Die gesetzliche Krankenversicherung bietet gegenüber der privaten einen deutlich geringeren Leistungsumfang: Der Patient ist bei der Arztwahl auf zugelassene Kassenärzte beschränkt, alternative Heilmethoden werden in der Regel nicht von der Krankenkasse übernommen und bei Krankenhausaufenthalten ist keine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer vorgesehen. Bezahlt werden nur Leistungen der medizinischen Regelversorgung – also das, was „medizinisch ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet. Diese gesetzlich definierte Leistungsbegrenzung nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V) gilt unverändert auch im Jahr 2026. Mit zunehmendem Kostendruck werden diese Leistungen in den letzten Jahren immer restriktiver gehandhabt. Besonders deutlich zeigt sich dies im Bereich Zahnbehandlung und Zahnersatz. Hier leisten die gesetzlichen Krankenkassen weiterhin nur einen befundbezogenen Festzuschuss, der sich an der Regelversorgung orientiert; höherwertige Versorgungen müssen Versicherte aus eigener Tasche zahlen.
 

2) Private Krankenversicherung – Beiträge abhängig vom Gesundheitsrisiko

In der privaten Krankenversicherung richten sich die Beitragssätze nicht nach dem Einkommen, sondern nach dem individuellen Versicherungsrisiko. Wer ein niedriges Krankheitsrisiko darstellt, zahlt entsprechend weniger, Versicherte mit höherem Risiko dagegen mehr. Dabei spielt das Eintrittsalter eine wichtige Rolle. Personen, die sich in jungen Jahren privat versichern, profitieren daher schon bei sehr günstigen Tarifen vom größeren Leistungsspektrum der PKV. Mit zunehmendem Eintrittsalter steigen die Beiträge spürbar an, da weniger Zeit verbleibt, um Altersrückstellungen aufzubauen.

Vor Aufnahme in die private Krankenversicherung wird zudem eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Vorerkrankungen erhöhen das Versicherungsrisiko; sie führen zu entsprechenden Risikoaufschlägen, Leistungsausschlüssen oder sogar dazu, dass die Versicherung die Aufnahme ganz verweigert. Seit einigen Jahren bieten viele Versicherer im Rahmen einer anonymen Risikovoranfrage die Möglichkeit, Gesundheitsangaben prüfen zu lassen, ohne dass dies bereits als offizieller Antrag gewertet wird. Eine Ausnahme gilt nur beim sogenannten Basistarif. Den muss jede private Krankenversicherung anbieten. Beim Basistarif erfolgt keine Gesundheitsprüfung, denn hier besteht für die Versicherungen eine Annahmepflicht. Dafür sieht der Basistarif aber auch nur ein Leistungsniveau vor, das dem der gesetzlichen Krankenkassen vergleichbar ist. Der Beitrag im Basistarif ist gesetzlich auf den Höchstbeitrag der GKV einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag begrenzt; im Jahr 2026 entspricht dies einem monatlichen Höchstbeitrag auf Basis der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze.
 

Individuelle Tarife für jeden Anspruch

Die private Krankenversicherung bietet Versicherten die Möglichkeit, sich die gewünschten Leistungen individuell zusammenzustellen. Das funktioniert oft nach dem Baukasten-Prinzip. Freie Arztwahl, Einzelzimmer und Chefarztbehandlung im Krankenhaus, Krankentagegeld, Heilpraktiker-Behandlungen und höhere Zuschüsse zu Zahnersatz, Brillen und medizinischen Hilfsmitteln – für alle diese Leistungen gibt es Tarife, die der Versicherte entsprechend seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit wählen kann. Auch moderne Leistungsbereiche wie digitale Gesundheitsanwendungen, erweiterte Vorsorgeuntersuchungen oder innovative Behandlungsmethoden können je nach Tarif eingeschlossen sein.

Im Unterschied zu gesetzlich Versicherten, wo der Arzt oder die Behandlungseinrichtung direkt mit der Krankenkasse abrechnet, müssen Privatpatienten zunächst in Vorleistung treten und dann die Rückerstattung bei ihrer Krankenversicherung beantragen. Das ist etwas aufwändiger und kann manchmal vorübergehend die Liquidität belasten. Die Erstattung erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beziehungsweise der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ); je nach Tarif sind Erstattungen bis zum Höchstsatz oder darüber hinaus möglich. Dennoch bieten mittlerweile viele Anbieter auch die Möglichkeit an, direkt abzurechnen.
 

Einsparungen durch Selbstbeteiligung oder Beitragsrückerstattung

Durch die Vereinbarung von Selbstbehalten können privat Versicherte Geld sparen – eine Möglichkeit, die die gesetzlichen Krankenkassen allenfalls in einigen Wahltarifen bieten. Bei einer solchen Vereinbarung zahlt der Versicherte die Kosten für medizinische Behandlungen bis zu einem bestimmten Prozentsatz oder Betrag pro Jahr selbst, die Versicherung übernimmt nur die Kosten, die über diesen Beitrag hinausgehen. Dafür sind die Beiträge deutlich niedriger als bei 100-prozentiger Leistung. Üblich sind feste Selbstbeteiligungen pro Jahr, beispielsweise 500, 1.000 oder 1.500 Euro; je höher der vereinbarte Selbstbehalt, desto stärker reduziert sich der laufende Beitrag. Reizvoll ist dies vor allem für Versicherte, die insgesamt bei guter Gesundheit sind, an keiner chronischen Erkrankung leiden und keinen besonderen Gesundheitsrisiken ausgesetzt sind.

Einige Versicherungen bieten auch eine teilweise Beitragsrückerstattung, wenn über längere Zeiträume keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Dafür gibt es je nach Anbieter unterschiedliche Modelle. Diese sehen eine Erstattung von bis zu 4 Monatsbeiträgen vor. Teilweise werden garantierte und erfolgsabhängige Rückerstattungen kombiniert. Die Erstattung ist bei der Steuer anzugeben. Sie mindert im Regelfall die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge im entsprechenden Steuerjahr.
 

Krankengeld – oft reicht die GKV-Leistung nicht

Ob gesetzlich oder privat krankenversichert – die Absicherung von Verdienstausfällen im Krankheitsfall ist für Selbstständige ein absolutes Muss. Wer sich in der gesetzlichen Krankenversicherung zum (höheren) allgemeinen Beitragssatz freiwillig versichert hat, bekommt wie ein Arbeitnehmer ab dem 43. Krankheitstag Krankengeld. Anders als Arbeitnehmer, die bis dahin Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber erhalten, stehen Selbstständige allerdings bei längerer Krankheit in den ersten sechs Wochen ohne Einkommen da, sofern sie nicht einen entsprechenden Wahltarif oder eine private Zusatzversicherung abgeschlossen haben. Beim ermäßigten Beitragssatz besteht gar kein Krankengeldanspruch.

Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkassen beträgt 70 Prozent des Bruttoeinkommens und maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens. Zusätzlich ist das Krankengeld gesetzlich gedeckelt und orientiert sich an der jeweils gültigen Beitragsbemessungsgrenze; im Jahr 2026 liegt das maximale Krankengeld bei rund 128 Euro pro Kalendertag. Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden vom Krankengeld weiterhin abgeführt, wodurch sich der tatsächlich ausgezahlte Betrag weiter reduziert.

Bei der privaten Krankenversicherung kann der Beginn der Krankengeldzahlung wesentlich flexibler vereinbart werden ebenso wie die Höhe des Krankentagegeldes. Der Leistungsbeginn kann beispielsweise bereits ab dem 8., 15., 22. oder 29. Krankheitstag vereinbart werden – je nach individueller Liquiditätsplanung. Auf jeden Fall muss das Krankentagegeld in der PKV immer explizit vereinbart werden, es ist nicht automatisch vorgesehen. Die Höhe sollte so gewählt werden, dass laufende Fixkosten, private Lebenshaltung und betriebliche Verpflichtungen zuverlässig gedeckt sind, da keine automatische Anpassung an steigende Gewinne erfolgt.
 

Fazit:

Für eine optimale Versorgung im Krankheitsfall spricht für Selbstständige vieles für die Private Krankenversicherung. Anders als bei manchen anderen Versicherungen ist bei der Krankenversicherung davon auszugehen, dass früher oder später auch Leistungen in Anspruch genommen werden müssen. Daher ist ein guter Versicherungsschutz besonders wichtig. Privatpatienten besitzen hier gegenüber gesetzlich Versicherten deutliche Vorteile, unter anderem:

  • freie Arzt- und Krankenhauswahl, auch spezialisierte Privatkliniken
  • Chefarztbehandlung und Unterbringung auf einer Privatstation im Krankenhaus
  • schnelle Terminvereinbarungen
  • kurze Wartezeiten beim Arztbesuch
  • meist bessere medikamentöse Versorgung
  • flexibel gestaltbare Absicherung des Einkommens über ein Krankentagegeld im Krankheitsfall

Selbstständige haben als versicherungsfreie Personengruppe den Vorzug, praktisch jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln zu können. Aufgrund der einkommensunabhängigen Beiträge und hohen Rückerstattungen zahlen viele Selbstständige hier sogar deutlich weniger als in der GKV - trotz weitaus besserem Versicherungsschutz.

 


 

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