Wechsel in den Basistarif der PKV – was man wissen sollte

Alle privaten Krankenversicherungen sind seit Anfang 2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Seine Leistungen orientieren sich in Art, Umfang und Höhe an den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Wort „Basis“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Der Tarif deckt das Wesentliche ab, mehr aber auch nicht.

Wechsel in den Basistarif der PKV
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener PKV-Sozialtarif mit GKV-ähnlichen Leistungen. Es gilt ein Annahmezwang ohne Gesundheitsprüfung; Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind unzulässig. Der Beitrag ist gedeckelt – 2026 auf höchstens 1.017,18 Euro im Monat (bei Hilfebedürftigkeit halbiert).

Der Basistarif ist vor allem eine Auffanglösung. Wer nur Beiträge senken will, fährt oft besser, indem er zunächst den bestehenden Tarif optimiert (etwa per Tarifwechsel nach § 204 VVG) oder den Selbstbehalt anpasst.

Alle privaten Krankenversicherungen sind seit Anfang 2009 verpflichtet, einen Basistarif anzubieten. Die vertraglichen Leistungen orientieren sich in Art, Umfang und Höhe stark an den Standards der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Wort „Basis“ ist dabei wörtlich zu nehmen: Der Tarif deckt alles Wesentliche ab, mehr aber auch nicht. Die typischen Spielräume der privaten Krankenversicherung – etwa die individuelle Zusammenstellung der Leistungen – kommen hier nicht zur Geltung.

Im Gegensatz zu anderen PKV-Tarifen sieht der Basistarif einen Annahmezwang vor: Versicherer dürfen niemanden aufgrund seiner Krankheitsvorgeschichte ablehnen. Auch Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind nicht erlaubt. Damit ist der Basistarif ähnlich stark reglementiert wie die GKV. Für beihilfeberechtigte Versicherte wird ein entsprechend angepasster Basistarif angeboten. Rechtsgrundlage ist § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).

Formale Voraussetzungen für den Basistarif

Das Gesetz schreibt vor, dass jeder Antragsteller ohne Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse in den Basistarif aufgenommen werden muss. Der Zugang ist daher einfacher als bei anderen Tarifen. Selbstständige und Freiberufler können den Tarif unabhängig vom Einkommen wählen. Angestellte müssen die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, um sich überhaupt privat versichern zu können; der Arbeitgeber beteiligt sich dann mit seinem Zuschuss.

Privatversicherte, die schon vor 2009 einen Vertrag abgeschlossen haben, können mit Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Bezug einer Rente oder bei finanzieller Hilfebedürftigkeit einen Wechsel in den Basistarif verlangen. Wer den Vertrag ab dem 1.1.2009 abgeschlossen hat, kann ohne weitere Voraussetzungen wechseln.

Warum ein Wechsel in den Basistarif erwogen wird

In einer angespannten finanziellen Lage müssen manche Privatversicherte ihre Beiträge senken. Der Wechsel in den Basistarif ist dafür eine Option – mit der Folge, dass auch der Leistungsumfang sinkt, da sich dieser Tarif kaum von den GKV-Leistungen unterscheidet. Ein Anbieterwechsel allein wegen des Basistarifs bringt nichts, weil der Basistarif bei allen Anbietern nahezu identisch ist und beim Wechsel Altersrückstellungen verloren gehen können.

Der Beitrag darf maximal so hoch sein wie der aktuelle Höchstbeitrag der GKV einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2026: höchstens 1.017,18 Euro im Monat). Häufig ist es sinnvoller, zunächst den bestehenden Tarif zu optimieren, um den Beitrag zu senken – etwa durch einen höheren Selbstbehalt, das Abwählen einzelner Bausteine oder einen Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer. Andere Tarife der PKV bieten oft deutlich bessere und individuellere Leistungen, ohne im Verhältnis zum gedeckelten Basistarif wesentlich teurer zu sein. Der Wechsel sollte daher gut überlegt sein, zumal beim späteren Wechsel in einen höheren Tarif eine erneute Gesundheitsprüfung drohen kann.

Bezahlbarkeit und Selbstbehalt

Durch die Orientierung am GKV-Höchstbeitrag bleibt der Basistarif berechenbar. Wer in die GKV wechseln darf, muss für ein vergleichbares Leistungsniveau unter Umständen nicht den Höchstbeitrag zahlen. Hilfebedürftige Personen können den Beitrag im Basistarif auf die Hälfte reduzieren lassen; in einigen Fällen beteiligt sich der Träger der Grundsicherung an den Prämien. Was als Hilfebedürftigkeit gilt, regelt das zweite Sozialgesetzbuch (SGB II). Wer die Kosten nicht aufbringen kann, sollte einen entsprechenden Antrag stellen.

Private Krankenversicherer müssen im Basistarif zudem Selbstbehalte in Höhe von 300, 600, 900 und 1.200 Euro anbieten. Sinnvoll ist ein Selbstbehalt aber nur, wenn der Monatsbeitrag dadurch spürbar sinkt. Auch im Basistarif lassen sich private Zusatzversicherungen abschließen, auf Wunsch bei anderen Anbietern – etwa für den kostenintensiven Zahnersatz.

Arztwahl und Altersrückstellungen

Welche Ärzte eine ambulante Behandlung zu den Konditionen des Basistarifs durchführen, lässt sich bei der Kassenärztlichen Vereinigung oder direkt in der Praxis erfragen. In der Praxis ist eine flächendeckende Versorgung auch im Basistarif möglich; der Arzt kann nur nicht aus dem vollen Spektrum an Methoden und Medikamenten wählen wie in höheren Tarifen.

Beim Wechsel in den Basistarif beim eigenen Anbieter bleiben die Altersrückstellungen in der Regel vollständig erhalten. Bei einem kompletten Anbieterwechsel sind nur die im Basistarif kalkulierten Anteile übertragbar; die Details sollten vorab genau geklärt werden. Ein späteres Upgrade in einen höheren Tarif kann eine Gesundheitsprüfung nach sich ziehen – auch deshalb ist der Schritt eine grundlegende Entscheidung.

Vorteile und Nachteile im Überblick

Vorteile

  • Annahmezwang: keine Ablehnung wegen Vorerkrankungen;
  • keine Risikozuschläge, keine Leistungsausschlüsse;
  • Beitrag gedeckelt auf den GKV-Höchstbeitrag;
  • bei Hilfebedürftigkeit Halbierung des Beitrags möglich;
  • Altersrückstellungen werden auch hier gebildet.

Nachteile

  • Leistungsniveau nur auf GKV-Standard;
  • der gedeckelte Beitrag ist dennoch beträchtlich;
  • Selbstbehalt rechnet sich nur in bestimmten Fällen;
  • keine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV;
  • späteres Upgrade ggf. mit Gesundheitsprüfung.

Sowohl beim Beitrag als auch beim Leistungsumfang ähnelt der Basistarif der gesetzlichen Variante. Er ist daher eher eine kostensparende Notlösung als ein vollwertiger PKV-Schutz. Da die Kosten bei allen Anbietern nahezu gleich sind, bringt ein breiter Anbietervergleich hier wenig. Im Einzelfall lohnt zudem die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Wechsel zurück in die GKV vorliegen – vor allem dort, wo nicht der Höchstbeitrag fällig würde.

Häufige Fragen zum Basistarif

Was ist der Basistarif in der PKV?
Der Basistarif ist ein gesetzlich vorgeschriebener Sozialtarif, den jede private Krankenversicherung anbieten muss (seit 2009). Seine Leistungen orientieren sich am Niveau der GKV. Es gilt ein Annahmezwang ohne Gesundheitsprüfung, Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind unzulässig, und der Beitrag ist nach oben gedeckelt.
Wie hoch ist der Beitrag im Basistarif 2026?
Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV einschließlich durchschnittlichem Zusatzbeitrag nicht übersteigen – 2026 sind das höchstens 1.017,18 Euro im Monat. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II wird der Beitrag halbiert; gegebenenfalls beteiligt sich der Sozialleistungsträger.
Wer kann in den Basistarif wechseln?
Privatversicherte mit Vertragsbeginn ab dem 1.1.2009 können jederzeit und ohne weitere Voraussetzungen wechseln. Wer schon vor 2009 versichert war, kann den Wechsel mit Vollendung des 55. Lebensjahres, bei Rentenbezug oder bei Hilfebedürftigkeit verlangen. Selbstständige und Freiberufler können den Basistarif unabhängig vom Einkommen wählen.
Lohnt sich der Wechsel in den Basistarif?
Der Basistarif ist vor allem eine Auffanglösung, wenn der bisherige Beitrag nicht mehr tragbar ist. Da der Leistungsumfang etwa dem GKV-Niveau entspricht, geht der Wechsel mit Leistungsverzicht einher. Oft ist es günstiger, zunächst den bestehenden Tarif zu optimieren (etwa über § 204 VVG) oder den Selbstbehalt anzupassen.

Quellen

  • § 152 VAG – Basistarif (Annahmezwang, Beitragsdeckelung, Halbierung).
  • § 204 VVG – Tarifwechsel beim eigenen Versicherer.

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.