
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
In der PKV gilt das Kostenerstattungsprinzip: Versicherte sind gegenüber Arzt oder Klinik Selbstzahler, reichen die Rechnung bei ihrer Versicherung ein und erhalten die Kosten gemäß Tarif erstattet – oft schon vor Fälligkeit der Rechnung.
Die Rechnung muss bestimmte Angaben nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten. Bei aufwendigen Behandlungen kann ein Heil- und Kostenplan nötig sein, im Krankenhaus rechnet die Klinik meist direkt mit dem Versicherer ab. Wer eine Beitragsrückerstattung erwartet, prüft, ob sich das Einreichen kleiner Rechnungen überhaupt lohnt.
Das Kostenerstattungsprinzip
Kostenerstattungsprinzip bedeutet: Die Kosten sind vom Versicherten zunächst selbst zu tragen. Gegenüber dem abrechnenden Behandler tritt der Versicherungsnehmer als Selbstzahler auf. Die Rechnung wird anschließend bei der Versicherung eingereicht, die die Kosten gemäß dem vereinbarten Tarif erstattet. Wird die Rechnung zügig eingereicht, erfolgt die Erstattung oft noch vor Fälligkeit der Zahlung, sodass die eigene Liquidität nicht belastet wird.
Das Kostenerstattungsprinzip hat eine Kehrseite: Anders als gesetzlich Versicherte sehen Privatversicherte stets, was eine Behandlung kostet, und müssen mit dem Behandler und der Versicherung selbst kommunizieren. Dafür haben sie freie Arzt- und Krankenhauswahl und in vielen Tarifen Zugang zu Leistungen, die über die Regelversorgung der gesetzlichen Kasse hinausgehen. Die genaue Höhe der Erstattung richtet sich nach dem vereinbarten Tarif, der vereinbarten Selbstbeteiligung und etwaigen Leistungsausschlüssen.
Rechnungen einreichen – oder sammeln?
Es kann sinnvoll sein, mit der Einreichung zu warten und Rechnungen zu sammeln. Viele Versicherer sehen bei längerer Nichtinanspruchnahme von Leistungen eine Beitragsrückerstattung vor. Unter Umständen ist es vorteilhafter, auf die Erstattung kleinerer Beträge zu verzichten, um die – oft mehrere Monatsbeiträge umfassende – Beitragsrückerstattung nicht zu verlieren. Ob sich das lohnt, lässt sich einfach gegenrechnen: Liegen die selbst getragenen Kosten unter der erwarteten Rückerstattung, spricht das fürs Sammeln.
Die meisten PKV-Anbieter ermöglichen inzwischen die Online- oder App-Einreichung von Rechnungen; nach wie vor möglich ist auch der klassische postalische Weg. Für eine reibungslose Erstattung werden in der Regel folgende Angaben benötigt:
- Name des Versicherungsnehmers
- Versicherungsnummer
- gegebenenfalls Kontoverbindung (sofern nicht bereits bekannt)
- die Rechnung (im Original bzw. eingescannt)
Belege sollte man stets aufbewahren, bis die Erstattung vollständig erfolgt ist. Wer zusätzlich beihilfeberechtigt ist – etwa als Beamter –, reicht die Rechnung sowohl bei der Beihilfestelle als auch bei der Versicherung ein, die nur den nicht von der Beihilfe gedeckten Anteil übernimmt.
Was die Rechnung enthalten muss
Die Rechnung muss den Namen der versicherten Person, die Diagnose, die Behandlungsdaten sowie die einzelnen ärztlichen Leistungen mit den zugehörigen Leistungsziffern und Gebühren gemäß Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthalten. Bei aufwendigeren Behandlungen ist im Tarif oft ein Heil- und Kostenplan gefordert; die Erstattung ist dann an die vorherige Akzeptanz des Plans durch die Versicherung gebunden. Bei ärztlich verordneten Arzneimitteln genügt häufig die formlose Einreichung der quittierten Rezepte.
GOÄ: Steigerungssätze und Begründung
Die GOÄ legt für jede ärztliche Leistung einen Gebührenrahmen fest. Innerhalb dieses Rahmens kann der Arzt einen Steigerungssatz ansetzen: Der Regelsatz liegt beim 2,3-Fachen des Gebührensatzes, bei besonderem Aufwand oder besonderer Schwierigkeit ist bis zum 3,5-Fachen zulässig. Wird ein höherer als der Regelsatz abgerechnet, bedarf dies einer nachvollziehbaren schriftlichen Begründung auf der Rechnung, damit die Versicherung die volle Kostenerstattung leistet. Fehlt die Begründung oder erkennt der Versicherer den Satz nicht an, kann es zu Kürzungen kommen – in solchen Fällen lohnt eine Rückfrage beim Arzt oder bei der Versicherung.
Besonderheit Krankenhausbehandlung
Bei Krankenhausbehandlungen gilt theoretisch ebenfalls das Kostenerstattungsprinzip. Praktisch findet aber meist eine Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Versicherung statt. Die hohen Kosten eines stationären Aufenthalts würden die finanzielle Leistungsfähigkeit vieler Versicherter überfordern. Für die Direktabrechnung ist die Einwilligung des Versicherten erforderlich; das Krankenhaus fordert dann bei der Versicherung eine Kostenübernahme-Erklärung an. Wahlleistungen wie eine Chefarztbehandlung oder ein Ein- oder Zweibettzimmer werden in der Regel separat mit dem Versicherungsnehmer abgerechnet – ist die Leistung mitversichert, gilt wieder das Kostenerstattungsprinzip. Welche stationären Wahlleistungen abgedeckt sind, hängt vom gewählten Tarif ab; ein Blick in die Tarifbedingungen schafft hier vorab Klarheit.