
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Die PKV gilt nach den Musterbedingungen (§ 1 Abs. 4 MB/KK) in ganz Europa ohne zeitliche Begrenzung. Außerhalb Europas besteht der Schutz in der Regel für einen Monat je Reise, verlängerbar auf bis zu zwei Monate, wenn die Rückreise aus medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Wichtige Lücke: Der Krankenrücktransport ist häufig nicht enthalten – hier kann eine günstige Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein. Bei längeren Auslandsaufenthalten lässt sich der Vertrag in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln.
Das Wichtigste zum Leistungsanspruch der PKV im Ausland in aller Kürze
Generell erstreckt sich der Versicherungsschutz der PKV auf alle europäischen Länder (Europageltung). Reisen außerhalb Europas sehen prinzipiell eine zeitliche Begrenzung von einem Monat vor, wobei es je nach Vertrag und Leistungsumfang auch längere Fristen geben kann. Für privat Krankenversicherte ist es daher in der Regel nicht nötig, eine zusätzliche Krankenversicherung für die Auslandsreise abzuschließen. Im Regelfall werden die Kosten gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet. Wie sich der Auslandsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung davon unterscheidet, ist im Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung im Ausland beschrieben.
Was leistet die private Krankenversicherung im Ausland?
Für alle Ziele in Europa müssen Reisende aufgrund der Europageltung keine gesonderten Vorkehrungen treffen, um vor Ort bei Bedarf einen Arzt aufzusuchen. Die Versichertenkarte beziehungsweise Versicherungsnummer und eine Kopie des Versicherungsscheins sollten in jedem Fall mitgeführt werden, schon um die Formalitäten für die Abrechnung erledigen zu können. Da für Europareisen keine zeitliche Beschränkung gilt, sind auch bei längeren Aufenthalten keine weiteren Schritte nötig. Bei sehr langen Aufenthalten im europäischen Ausland sollte der Anbieter kontaktiert werden: Möglich ist es, mit einem Prämienzuschlag einen dauerhaften Versicherungsschutz zu vereinbaren.
Anders sieht es bei Weltreisen aus: In den meisten Verträgen ist ein Zeitraum von einem Monat abgesichert, teilweise leisten Versicherer auch über einen längeren Zeitraum. Bei Fragen oder Zweifeln empfiehlt es sich, vor der Abreise alles zu klären, denn eine Behandlung oder gar ein Rücktransport kann sehr kostenintensiv werden. Ist über den einen Monat hinaus eine weitere medizinische Behandlung nötig, kann der Zeitraum auf bis zu zwei Monate verlängert werden – vor allem dann von Bedeutung, wenn die Rückreise aus gesundheitlichen Gründen nicht angetreten werden kann. Die konkrete Höhe der Erstattung ergibt sich aus dem individuellen Versicherungsschutz; pauschale Aussagen sind hier nicht sinnvoll. In manchen Fällen kann es sinnvoll sein, den Aufenthalt über eine separate Auslandsreisekrankenversicherung abzusichern. Außerdem ist zu prüfen, ob eine Selbstbeteiligung vorgesehen ist. Da in der PKV jedes Mitglied – also auch Kinder – einen eigenen Vertrag hat, sind die jeweiligen Leistungen einzeln zu prüfen; in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Kinder dagegen auch im Ausland über die Eltern mitversichert.
Wie verhält es sich mit dem Rücktransport von Kranken?
Bei schwerwiegenden Unfällen oder Krankheiten kann ein Rücktransport nach Deutschland notwendig werden. Ein solcher Rücktransport ist in vielen PKV-Tarifen nicht enthalten und damit keine Standardleistung. Auch hier hilft ein Blick in die Leistungen des eigenen Vertrags: Ist die Übernahme der Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport versichert, besteht kein weiterer Handlungsbedarf. Andernfalls kann der Abschluss einer günstigen Auslandsreisekrankenversicherung sinnvoll sein. Das Risiko mag gering sein, doch die zusätzlichen Kosten stehen in keinem Verhältnis zu denen eines tatsächlich notwendigen Rücktransports. Besonders sinnvoll ist eine solche Police, wenn bereits Vorerkrankungen und damit ein erhöhtes Risiko vorliegen. Sie kann zudem helfen, den Anspruch auf Beitragsrückerstattung im Volltarif nicht zu gefährden, weil die im Ausland angefallenen Kosten dann nicht über die Vollversicherung abgerechnet werden müssen. Erforderlich ist eine individuelle Kosten-Nutzen-Abwägung.
Ein Blick auf die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen
Nach § 1 Abs. 4 der Musterbedingungen (MB/KK) erstreckt sich der Versicherungsschutz bei Heilbehandlung auf ganz Europa. Durch Vereinbarung kann dieser Schutz auf außereuropäische Länder ausgeweitet werden. Im außereuropäischen Ausland besteht während des ersten Monats auch ohne gesonderte Vorkehrungen Versicherungsschutz. Dieser verlängert sich automatisch auf bis zu zwei Monate, wenn die Rückreise wegen einer notwendigen medizinischen Behandlung nicht angetreten werden kann.
Das Versicherungsverhältnis greift nicht mehr, wenn der dauerhafte Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, weil die Vertragsgrundlage mit Blick auf den Wohnort entfällt. Wer auswandern möchte, sollte sich daher frühzeitig mit dem Versicherer in Verbindung setzen. Eine Möglichkeit ist ein angemessener Beitragszuschlag für den dauerhaften Schutz im Ausland. Wer den Wohnort nur vorübergehend verlegt, kann das Versicherungsverhältnis in eine Anwartschaftsversicherung umwandeln.
Die Anwartschaftsversicherung für Aufenthalte im Ausland
Wer ins Ausland geht und die Länge des Aufenthalts noch nicht beziffern kann, kann die bisherige Krankenversicherung unter Umständen zu deutlich günstigeren Konditionen passiv beibehalten. Möglich ist das mit einer Anwartschaftsversicherung, aus der sich allerdings kein Versicherungsschutz ableitet. Sinnvoll ist sie, weil in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht besteht: Mit einer Anwartschaft sind Versicherte ab dem ersten Tag der Rückkehr wieder geschützt. Zudem sichert diese Option den bisherigen Status und die garantierte Wiederaufnahme durch den Versicherer, ohne dass die gesammelten Ansprüche in der Pflegeversicherung oder die Altersrückstellungen für das Rentenalter verloren gehen.
Wichtig: Während der Anwartschaft besteht kein Versicherungsschutz – Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Medikamente müssen selbst oder über eine Versicherungslösung im jeweiligen Land getragen werden. Die Anwartschaft pausiert den PKV-Tarif gewissermaßen und friert ihn zu geringen Beiträgen ein, um später jederzeit eine Rückkehr zu ermöglichen. Damit ist sie für alle interessant, die noch nicht sicher wissen, ob sie dauerhaft im Ausland leben werden.
Schutz durch die PKV im Ausland: das Wichtigste im Überblick
- Vor der Abreise einen Blick in die eigenen Versicherungsleistungen werfen.
- Im europäischen Ausland besteht aufgrund der Europageltung zeitlich unbegrenzt Versicherungsschutz (Kosten werden gegen Beleg erstattet).
- Außerhalb Europas ist in der Regel ein Monat je Reise abgedeckt, je nach Tarif auch länger.
- Der Schutz verlängert sich auf bis zu zwei Monate, wenn die Rückreise wegen notwendiger Behandlung nicht möglich ist.
- Der Krankenrücktransport ist in vielen PKV-Policen nicht enthalten – eine Zusatzpolice kann die Lücke schließen.
- Für unbestimmte Auslandszeiten lässt sich der Status quo mit einer Anwartschaftsversicherung kostengünstig erhalten und nach der Rückkehr sofort reaktivieren.
Häufige Fragen
Gilt die private Krankenversicherung auch im Ausland?
Ist der Krankenrücktransport in der PKV enthalten?
Was passiert mit der PKV, wenn ich ins Ausland ziehe?
Brauche ich als Privatversicherter zusätzlich eine Auslandsreisekrankenversicherung?
Quellen
- Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK), § 1 Abs. 4 – räumlicher Geltungsbereich (Europa, außereuropäisch ein bis zwei Monate).
- § 193 VVG – Versicherungspflicht und Hintergrund der Anwartschaftslösung bei Auslandsaufenthalt.
- PKV-Verband – Verbraucherinformationen zum Auslandsschutz in der privaten Krankenversicherung.