PKV: So können Sie bei den Risikozuschlägen sparen

Risikozuschläge sind ein wichtiger Beitragsfaktor in der PKV. Anders als in der GKV kalkulieren die Versicherungen hier nach dem sogenannten Äquivalenzprinzip. Die Beiträge sollen so bemessen sein, dass sie das versicherte Risiko abdecken. Die logische Konsequenz ist, dass Versicherungsnehmer mit überdurchschnittlichen Gesundheitsrisiken höhere Beiträge in Form von Risikozuschlägen zahlen müssen als „normal" gesunde PKV-Versicherte.

Sparschwein und Stethoskop – beim Risikozuschlag sparen
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Ist eine Vorerkrankung, die bei Vertragsschluss zu einem Risikozuschlag geführt hat, später ausgeheilt, besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Herabsetzung der Prämie nach § 41 VVG.

Der Versicherte muss den Wegfall des Risikos selbst geltend machen und in der Regel ärztlich nachweisen. Die Senkung wirkt ab Zugang des Verlangens beim Versicherer. Gerichte haben den Anspruch bestätigt und den Versicherern eine sekundäre Darlegungslast auferlegt.

Warum es Risikozuschläge gibt

Das Risiko wird bei Versicherungsbeginn im Rahmen der Gesundheitsprüfung erfasst. Antragsteller sind dann gehalten, eine Reihe an Gesundheitsfragen – wahrheitsgemäß und vollständig – zu beantworten. Die Krankenversicherung nimmt anhand der Angaben eine Einschätzung des Versicherungsrisikos vor und setzt gegebenenfalls Risikozuschläge fest. Das Thema Risikozuschlag stellt sich ausschließlich beim PKV-Neuabschluss; Erkrankungen während eines bestehenden Versicherungsverhältnisses wirken sich dagegen nicht auf die Beiträge aus.

Die Faktoren, die zu Risikozuschlägen führen können, sind vielfältig. Sie reichen von langwierigen Vorerkrankungen wie Allergien oder Rückenleiden bis hin zu gesundheitsschädlichem Verhalten wie Rauchen oder übermäßigem Alkoholkonsum. Der Einfluss der Risikozuschläge auf die Beitragshöhe ist nicht zu unterschätzen: Sie können zwischen zehn und zwanzig Prozent des Gesamtbeitrags ausmachen, im Einzelfall sogar mehr.

Anspruch auf nachträgliche Korrektur

Doch was ist, wenn eine Krankheit, die bei Versicherungsbeginn zu einem Risikozuschlag geführt hat, nach Versicherungsabschluss ausheilt? Besteht dann ein Anspruch auf nachträglichen Wegfall oder eine Reduzierung? Die erfreuliche Antwort lautet: ja. Es gibt hierfür sogar eine gesetzliche Grundlage. § 41 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) bestimmt:

„Ist wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prämie vereinbart und sind diese Umstände nach Antragstellung des Versicherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Verlangens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird."

Die PKV ist also in der Pflicht, Risikozuschläge zu reduzieren oder wegfallen zu lassen, wenn die Gründe für ihre Erhebung nicht mehr bestehen und der Versicherungsnehmer dies fordert. Er muss aktiv werden. Wenn Sie zum Beispiel bei Versicherungsabschluss einen Heuschnupfen hatten und inzwischen erfolgreich eine Hyposensibilisierungs-Behandlung absolviert haben, können Sie verlangen, dass Ihr Versicherer einen entsprechenden Risikozuschlag streicht. Oft müssen Sie dazu erst längere Zeit nachweislich beschwerdefrei sein. Üblicherweise verlangen die Versicherungen auch einen Arztbericht, in dem die Ausheilung bestätigt wird.

Was Gerichte dazu entschieden haben

Der Anspruch ist nicht nur Theorie. Gerichte haben ihn in mehreren Verfahren ausdrücklich bestätigt und konkretisiert. Zentral sind dabei zwei Punkte:

  • Maßstab der Beurteilung: Ob ein Zuschlag herabzusetzen ist, richtet sich nach denselben Grundsätzen, nach denen der Versicherer das Risiko ursprünglich bewertet hat. Es kommt also darauf an, ob er einen vergleichbaren Antragsteller heute noch mit einem Zuschlag belegen würde (so etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. März 2011 – 12 U 164/10).
  • Sekundäre Darlegungslast des Versicherers: Da der Versicherungsnehmer keinen Einblick in die interne Zuschlagskalkulation hat, muss der Versicherer offenlegen, wie sich der Zuschlag zusammensetzt und warum er gegebenenfalls weiter bestehen soll, sobald der Kunde Anhaltspunkte für einen Wegfall vorträgt.
Die Entscheidungen betreffen Einzelfälle und sind keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis. Sie zeigen aber die Richtung: Wer den Wegfall eines Risikos belegen kann, hat gute Argumente – und der Versicherer kann sich nicht auf pauschales Schweigen zurückziehen.

Eine einfache Möglichkeit zur Beitragssenkung

Diese überschaubare Mühe auf sich zu nehmen, lohnt sich. Die nachträgliche Aufhebung oder Reduzierung von Risikozuschlägen ist eine einfache und wirksame Möglichkeit, bei den PKV-Beiträgen zu sparen – neben anderen Wegen wie dem internen Tarifwechsel nach § 204 VVG. Ob Sie überhaupt einen Risikozuschlag zahlen, können Sie mit einem Blick auf Ihren Versicherungsschein feststellen. Weitere Hintergründe zum Thema fasst der Beitrag Was bedeuten Risikozuschläge in der PKV? zusammen.

Häufige Fragen

Kann ein einmal vereinbarter Risikozuschlag wieder entfallen?
Ja. Sind die gefahrerhöhenden Umstände, die zum Zuschlag geführt haben, weggefallen oder bedeutungslos geworden, kann der Versicherungsnehmer eine Herabsetzung der Prämie verlangen. Rechtsgrundlage ist § 41 VVG. Die Senkung wirkt ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen beim Versicherer eingeht.
Wie weise ich nach, dass eine Vorerkrankung ausgeheilt ist?
In der Regel verlangt der Versicherer einen Arztbericht, der die Ausheilung oder dauerhafte Beschwerdefreiheit bestätigt. Oft muss zunächst eine gewisse Zeit ohne Behandlung oder Beschwerden vergangen sein. Maßgeblich sind die Annahmerichtlinien, nach denen der Versicherer auch bei Neuabschlüssen das Risiko bewertet.
Muss ich selbst aktiv werden?
Ja. Der Zuschlag entfällt nicht automatisch. Der Versicherte muss die Herabsetzung ausdrücklich verlangen und den Wegfall des Risikos belegen. Ob ein Zuschlag besteht, lässt sich dem Versicherungsschein entnehmen.
Was sagen Gerichte zum Wegfall des Risikozuschlags?
Gerichte haben den Anspruch aus § 41 VVG bestätigt. Maßstab für die Beurteilung sind die Grundsätze, nach denen der Versicherer das Risiko kalkuliert. Liegen Anhaltspunkte für einen Wegfall vor, trifft den Versicherer eine sekundäre Darlegungslast, weil dem Kunden Einblick in die interne Zuschlagskalkulation fehlt.

Quellen

  • § 41 VVG – Herabsetzung der Prämie bei Wegfall gefahrerhöhender Umstände.
  • § 204 VVG – Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers.
  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 31.03.2011 – 12 U 164/10 (Beurteilungsmaßstab für die Herabsetzung eines Risikozuschlags).