Was ist die Beihilfe?

Für Beamte (konkret Landesbeamte, Bundesbeamte, Finanzbeamte, Kommunalbeamte, Polizeibeamte und weitere) ergibt sich mit Blick auf die private Krankenversicherung eine Besonderheit, denn diese Berufsgruppe ist beihilfeberechtigt. Für die Kosten der Krankenversicherung erhalten sie einen Zuschuss vom jeweiligen Dienstherrn, was übrigens auch für nicht berufstätige Familienangehörige gilt. Generell sind Beamte aus den genannten Gruppen von der Versicherungspflicht befreit, der Weg in die private Krankenversicherung steht ihnen also jederzeit offen.

Tafel mit der Aufschrift PKV – Beihilfe für Beamte erklärt

Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Die Beihilfe ist eine Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht: Der Dienstherr übernimmt einen Teil der Krankheitskosten – im Bund 50 Prozent für aktive Beamte, bis 70/80 Prozent für Familie und Pensionäre (§ 46 BBhV). Den Rest sichert eine private Krankenversicherung ab.

Weil die Beihilfe nie 100 Prozent trägt, schließt ein Beihilfeergänzungstarif (Prozentualtarif) die verbleibende Lücke. Für Polizei, Feuerwehr & Co. gilt im aktiven Dienst stattdessen die freie Heilfürsorge.

50 % Beihilfe für aktive Beamte § 46 BBhV (Bund)
70 % ab 2 Kindern, Pensionäre, Ehegatten § 46 BBhV
80 % Kinder und Waisen § 46 BBhV
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Grundlegendes Wissen zur Beihilfe und privaten Krankenversicherung für Beamte

Unter dem Begriff Beihilfe versteht man eine eigenständige Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht, die der Versicherungsfreiheit von Beamten Rechnung trägt. Beamte können jederzeit in die private Krankenversicherung eintreten, wobei der Dienstherr gemäß dem Konzept der Beihilfe gegenüber dem Beamten und dessen Familie eine soziale Verantwortung trägt: Er muss sich an den Kosten für Krankheit, Pflege und auch die Geburt beteiligen. Dem Wesen nach ist die Beihilfe also eine ergänzende Hilfeleistung jenseits der Bezüge. Die gesetzliche Grundlage bildet im Bund die Bundesbeihilfeverordnung (kurz BBhV), wobei in Kapitel 2 bzw. 3 die Aufwendungen für Krankheits- und Pflegefälle erläutert werden. Zu beachten ist, dass die Regelungen in den Bundesländern abweichen – allgemeingültige Aussagen sind daher nur eingeschränkt möglich. Beamte bzw. Anwärter sollten sich über die aktuellen Bedingungen in ihrem Bundesland informieren; die Höhe der individuellen Beihilfe richtet sich nach den Rechtsverordnungen und Dienstvorschriften des jeweiligen Dienstherrn. Festhalten lässt sich: Die Beihilfe ist eine staatlich organisierte Bezuschussung zur Krankenversicherung, der Dienstherr trägt eine Fürsorgepflicht – aber niemals 100 Prozent der Gesundheitskosten. Genau daraus ergibt sich der Bedarf, die verbleibende Lücke über einen privaten Beihilfeergänzungstarif zu schließen.

Welche Gruppen gehören zum Kreis der Beihilfeberechtigten?

  • Bundesbeamte, Landesbeamte
  • Finanzbeamte
  • Richter
  • Beamte im Ruhestand
  • Hinterbliebene und Kinder der genannten Beamtengruppen
  • Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen (z. B. Praktikanten in Schule und Verwaltung)

Versicherungslücken vermeiden: der Unterschied zwischen Beihilfe und freier Heilfürsorge

Für bestimmte Berufsgruppen gelten andere Regelungen. Für Polizeibeamte, Justizvollzugsbeamte, beamtete Feuerwehrleute und Grenzschutzbeamte gilt die freie Heilfürsorge, die vom Grundprinzip her eng an die Beihilfe angelehnt ist. Hintergrund ist das höhere Berufsrisiko dieser Gruppen. In diesem Rahmen übernimmt der Dienstherr in der Regel 100 Prozent der anfallenden Gesundheitskosten, damit dieser Personengruppe nicht allein aufgrund ihrer Tätigkeit hohe Versicherungstarife zugemutet werden. Trotzdem besteht auch hier Handlungsbedarf, denn die freie Heilfürsorge gilt nur im aktiven Dienst. Im Ruhestand greifen die Regelungen der Beihilfe, sodass sich wieder eine Kostenlücke ergibt, die möglichst frühzeitig abgesichert werden sollte. Und auch in der aktiven Zeit wird nur eine Regelversorgung sichergestellt: Wer ein besonderes Implantat im Zahnbereich oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus wünscht, sollte über eine private Zusatz- bzw. Restkostenversicherung nachdenken. Zudem erhalten die Angehörigen nur Beihilfe – hier werden also nicht 100 Prozent der Kosten getragen. Insofern sollte auch mit Blick auf die Familie eine passende Versicherungslösung gefunden werden.

Einige Zahlen zur Orientierung

Auch wenn die Regelungen in den Bundesländern abweichen, sieht die Bundesbeihilfe eine grundsätzliche Kostenerstattung von 50 Prozent für den Krankheitsfall vor – die andere Hälfte müsste also ohne privaten Beihilfeergänzungstarif selbst getragen werden. Auch Zahnersatz und Behandlungen im Ausland gehören zum Leistungsspektrum. Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, steigt der Bemessungssatz für den Beamten auf 70 Prozent. Kinder selbst erhalten in der Regel 80 Prozent, was auch für Waisen gilt; für berücksichtigungsfähige Ehegatten sind 70 Prozent vorgesehen (innerhalb einer Einkommensgrenze). Diese Zahlen verdeutlichen, dass für keine Anspruchsgruppe 100 Prozent der Kosten gedeckt werden. Zudem sollte geprüft werden, ob die Beihilfe dem Leistungsspektrum der PKV entspricht. Da das oft nicht der Fall ist, können für bestimmte Kostenarten höhere Eigenanteile fällig werden – gerade beim Zahnersatz sieht die Beihilfe teils keine oder nur geringe Erstattungen vor. Um sich vor hohen Kosten zu schützen, bietet sich eine Beihilfeergänzungsversicherung an. Ihr Vorteil: Solche Tarife sind genau auf den Versicherungsbedarf von Beamten zugeschnitten und schließen die Lücken, die für den Beamten selbst und seine Familie entstehen. Ein Beihilfeergänzungstarif greift immer dann, wenn die Beihilfe nur in ihrer prozentualen Höhe leistet. Viele private Krankenversicherer bieten solche Prozentualtarife an; sie sind meist deutlich günstiger als Volltarife, da sie nur Kostenlücken schließen.

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Maßgeblich ist der Dienstherr: Im Bund gilt § 46 BBhV (50/70/80 %). Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen, die abweichen können. Allgemeine Information, keine individuelle Beratung.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Praxistipps: Anwartschaftsversicherungen können einen Status sichern

Bei der Beamtengruppe mit freier Heilfürsorge ergibt sich langfristig das Problem, dass die Versorgung nach dem aktiven Dienst auf das Niveau der Beihilfe sinkt. Beamte mit Anspruch auf Heilfürsorge können eine Anwartschaftsversicherung nutzen, um ihren Status zu bewahren. Nach dem Ende der freien Heilfürsorge kann die Anwartschaft in eine Restkostenversicherung für Beihilfeempfänger umgewandelt werden. So wird der Status in der PKV kostengünstig gewahrt und es ist keine erneute Gesundheitsprüfung nötig. Auch Beamtenanwärter sollten langfristig planen: Für sie haben die privaten Krankenversicherer spezielle Anwärtertarife geschaffen, die sich insbesondere für die Zeit des Referendariats empfehlen. Während der Ausbildung sind viele angehende Beamte noch nicht beihilfeberechtigt.

Der Beihilfeergänzungstarif und seine praktische Nutzung

Ein Beihilfeergänzungstarif greift, wenn die Beihilfe ihren Kostenanteil von 50 bis 80 Prozent leistet, und übernimmt die verbleibende Differenz. Gerade im Bereich Zahnersatz oder Heilmittel können schnell hohe vierstellige Kosten entstehen, die in keiner Relation zu den Monatsbeiträgen stehen. Neben der reinen Kostendeckung können Versicherte gezielt Schwerpunkte setzen, indem sie einzelne Bausteine integrieren – etwa für den Aufenthalt im Krankenhaus. Wer die Leistungsstärke eines Tarifs einschätzen will, sollte auf die Höhe der Erstattungen achten: Private Tarife zahlen zum Teil bis zum 3,5-fachen Satz der Gebührenordnung. Beamte müssen ohnehin Belege für die ärztliche Versorgung einreichen – zuerst bei der Beihilfe und dann bei der privaten Krankenversicherung, damit über den Beihilfeergänzungstarif die verbleibende Differenz ausgeglichen werden kann. Wie das in der Praxis abläuft, zeigt unser Beitrag Arztrechnungen richtig organisieren.

Fazit: Beihilfe und private Krankenversicherung für Beamte

Für beihilfeberechtigte Beamte und solche mit freier Heilfürsorge ist die private Krankenversicherung in der Regel der sinnvollste Weg, um entstehende Kostenlücken zu decken. Die Beihilfe deckt nie 100 Prozent der Gesundheitskosten, sodass für Beamte ein weiterer Versicherungsbedarf besteht. Private Beihilfeergänzungstarife (Prozentualtarife) sind die passende Antwort auf die spezielle Lebenssituation von Beamten; auf Wunsch lassen sich individuelle Schwerpunkte setzen. Wichtig ist, sich zunächst selbst einen Überblick zu verschaffen, da die Beihilfe in den Bundesländern nicht einheitlich geregelt ist. Wer das konkrete Leistungsniveau kennt, kann mit einem passenden Prozentualtarif die Versicherungslücken kostengünstig schließen – und mit den richtigen Bausteinen auch Leistungen über das Beihilfeniveau hinaus abdecken, etwa hochwertigen Zahnersatz oder besondere Leistungen im Krankenhaus.

Häufige Fragen zur Beihilfe für Beamte

Was ist die Beihilfe?
Die Beihilfe ist eine eigenständige Krankenfürsorge aus dem Beamtenrecht: Der Dienstherr beteiligt sich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an den Kosten für Krankheit, Pflege und Geburt – bei Beamten und ihren berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Rechtsgrundlage im Bund ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV); die Länder haben eigene Verordnungen.
Wie hoch ist der Beihilfesatz?
Im Bund (§ 46 BBhV) gelten 50 Prozent für aktive Beihilfeberechtigte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 Prozent für Versorgungsempfänger (Pensionäre) und Ehegatten innerhalb der Einkommensgrenze sowie 80 Prozent für Kinder und Waisen. Die Beihilfe trägt also nie 100 Prozent – der Rest wird privat abgesichert.
Was ist der Unterschied zwischen Beihilfe und freier Heilfürsorge?
Die freie Heilfürsorge gilt für Beamte mit besonderem Berufsrisiko (z. B. Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug) im aktiven Dienst und übernimmt 100 Prozent der Kosten. Sie endet mit der Pensionierung – dann greift die Beihilfe, sodass eine Restkostenlücke entsteht, die frühzeitig abgesichert werden sollte.
Wozu dient ein Beihilfeergänzungstarif?
Er versichert den Anteil der Kosten, den die Beihilfe nicht übernimmt (50 bis 80 Prozent je nach Status), und gleicht beihilfebedingte Kürzungen aus – etwa bei Zahnersatz oder Hilfsmitteln. Weil er nur das Restrisiko abdeckt, ist er meist deutlich günstiger als eine Vollversicherung.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (50/70/80 %).
  2. Die Beihilfeverordnungen der Länder weichen ab – maßgeblich ist die Regelung des jeweiligen Dienstherrn.