Geförderte Pflegezusatzversicherung "Pflege-Bahr"

Die gesetzliche Pflegeversicherung war von Anfang an nicht auf die Deckung aller Kosten ausgelegt. Schon bei ihrer Einführung 1995 war klar, dass sie im Pflegefall nur einen Teil der tatsächlichen Kosten übernehmen würde. Um die verbleibende "Pflegelücke" zu schließen, gibt es private Pflegezusatzversicherungen – eine davon wird staatlich gefördert.

Geförderte Pflegezusatzversicherung Pflege-Bahr
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Der „Pflege-Bahr" ist eine staatlich geförderte private Pflegezusatzversicherung. Wer mindestens 10 € im Monat selbst einzahlt, erhält 5 € Zulage monatlich (60 € im Jahr). Es findet keine Gesundheitsprüfung statt – der Vertrag steht also auch Menschen mit Vorerkrankungen offen.

Im Gegenzug gibt es gesetzlich festgelegte Mindestleistungen je Pflegegrad und Wartezeiten von bis zu fünf Jahren. Für gesunde Jüngere ist ein ungeförderter Vertrag oft günstiger; bei Vorerkrankungen ist der Pflege-Bahr häufig die einzige Möglichkeit.

Pflegelücke berechnenWie viel die gesetzliche Pflegekasse offenlässt

Unter bestimmten Bedingungen werden private Pflegezusatzversicherungen staatlich gefördert. Für diese Förderung hat sich der Name „Pflege-Bahr" eingebürgert – nach dem früheren Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (2011 bis 2013), unter dem die Maßnahme eingeführt wurde. Seit 2013 kann die Förderung genutzt werden. Rechtsgrundlage ist das 2012 beschlossene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz. Um diesen geförderten Vertrag geht es hier. Wer den allgemeinen Vergleich verschiedener Vorsorgeformen sucht, findet ihn im Beitrag Welcher Pflegezusatzschutz ist der richtige?.

Das Grundkonzept der Pflege-Förderung

Die Förderung erfolgt über Zuschüsse zu den Beiträgen einer privaten Pflegezusatzversicherung. Gefördert werden ausschließlich Pflegetagegeld- oder Pflegemonatsgeldversicherungen. Bei diesem Modell erhält der Versicherte im Pflegefall einen vereinbarten festen Tages- oder Monatssatz ausgezahlt – unabhängig von den tatsächlichen Pflegekosten.

Im Rahmen der Förderung wird ein Zuschuss von 5 Euro im Monat gezahlt, also 60 Euro im Jahr. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer einen Eigenbeitrag von mindestens 10 Euro im Monat leistet. Die Förderung ist im Übrigen unabhängig von der Prämienhöhe und vom Einkommen.

Was muss sonst noch für eine Förderung erfüllt sein?

Nicht jede Pflegetagegeld- oder Pflegemonatsgeldversicherung erfüllt automatisch die Förderbedingungen. Die Produkte müssen bestimmte Ausgestaltungsmerkmale aufweisen, um „förderwürdig" zu sein. Die wichtigsten im Überblick:

  • Es darf bei der Beantragung keine Gesundheitsprüfung stattfinden. Damit entfallen Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse; der Beitrag hängt allein vom Eintrittsalter ab. Volljährigkeit ist Voraussetzung für den Abschluss, und bei Vertragsschluss darf noch keine Pflegebedürftigkeit bestehen.
  • Die Versicherung muss nach Pflegegraden gestaffelte Leistungen bieten. Dabei gelten Ober- und Untergrenzen: Die Leistung darf nicht höher sein als die der gesetzlichen Pflegeversicherung im jeweiligen Pflegegrad, muss aber monatlich mindestens die unten genannten Beträge zahlen.
Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4Pflegegrad 5
60 €120 €180 €240 €600 €

Gesetzliche Mindest-Monatsleistungen eines förderfähigen Pflege-Bahr-Tarifs je Pflegegrad.

  • Der Eigenbeitrag muss mindestens 10 Euro im Monat (120 Euro im Jahr) betragen. Eine Dynamisierung des Beitrags entsprechend der Inflationsrate ist zulässig, aber nicht zwingend.
  • Wartezeiten bis zum Leistungsfall dürfen nicht länger als fünf Jahre betragen.
  • Versicherte mit finanziellen Problemen dürfen den Vertrag bis zu drei Jahre beitragsfrei ruhen lassen oder vorzeitig kündigen.

Pflegelücke berechnen

Pflegelücken-Rechner: vollstationäre Pflege (2026)

Tragen Sie die monatlichen Heim-/Pflegekosten und den Pflegegrad ein – der Rechner zeigt, welcher Betrag nach der Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung selbst zu tragen ist.

/ Monat Pflegelücke

Berücksichtigt den vollstationären Leistungsbetrag 2026 (Pflegegrad 2: 805 €, 3: 1.319 €, 4: 1.855 €, 5: 2.096 €/Monat). Der mit der Aufenthaltsdauer steigende Leistungszuschlag (§ 43c SGB XI) ist nicht eingerechnet – er senkt den pflegebedingten Eigenanteil erst nach Monaten. Kosten für Unterkunft und Verpflegung trägt ohnehin die pflegebedürftige Person.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Laufzeit und Kündigung

Wie normale Pflegetagegeldversicherungen sehen Pflege-Bahr-Verträge in der Regel keine festen Laufzeiten vor. Der Vertrag wird zunächst auf (mindestens) ein Jahr abgeschlossen und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um jeweils zwölf weitere Monate. Ordentliche Kündigungen sind möglich, üblich ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Daneben besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht, etwa wegen Beitragserhöhungen oder finanzieller Schwierigkeiten. Mit Wirksamwerden der Kündigung endet der Vertrag; bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

Was, wann und wie viel leistet die Versicherung?

In der Regel handelt es sich bei Pflege-Bahr-Verträgen um Pflegetagegeldversicherungen; Pflegemonatsgeldversicherungen sind seltener, funktionieren aber nach demselben Prinzip. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn Pflegebedürftigkeit festgestellt wird. Die Versicherung zahlt dann pro Pflegetag (oder -monat) den vereinbarten Betrag für den jeweiligen Pflegegrad. Die Pflegetagegeldversicherung ist damit ähnlich konstruiert wie die private Krankentagegeldversicherung.

Dabei ist unerheblich, in welcher Höhe tatsächlich Pflegekosten anfallen und welcher Art sie sind. Da unabhängig von den Kosten gezahlt wird, müssen gegenüber der Versicherung keine Nachweise über Pflegeleistungen vorgelegt werden. Die Pflegebedürftigkeit selbst ist natürlich zu belegen – etwa durch eine Begutachtung des Medizinischen Dienstes.

Wartezeiten sind bei Pflege-Bahr-Verträgen üblich. Gesetzlich möglich sind bis zu fünf Jahre, und mancher Anbieter schöpft diese aus. Fünf Jahre Wartezeit bedeutet, dass frühestens nach Ablauf dieser Zeit geleistet wird. Tritt die Pflegebedürftigkeit früher ein, zahlt die Versicherung bis zum Ende der Wartezeit nicht. Eine Ausnahme gilt bei unfallbedingter Pflegebedürftigkeit – hier zahlt die Versicherung sofort.

Wie funktionieren Beantragung und Zuschuss-Zahlung?

Die Förderung kann pro Person nur für einen einzigen Pflegezusatzvertrag in Anspruch genommen werden. Theoretisch muss der Versicherungsnehmer die Förderung selbst beantragen; in der Praxis übernimmt das fast immer die Versicherung. Sie erhält bei Vertragsabschluss eine Vollmacht und erledigt die Formalitäten. Für die Abwicklung ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen in Berlin zuständig, die den Zuschuss direkt an die Versicherung überweist.

Der Zuschuss wird einmal jährlich ausgezahlt. Da die Beiträge oft monatlich zu leisten sind, entstehen durch den unterschiedlichen Zahlungsrhythmus Deckungslücken. Hier geht die Versicherung üblicherweise in Vorleistung und verrechnet diese anschließend mit der Zulage. Mit der eigentlichen Förderung kommen Versicherungsnehmer dadurch kaum in Berührung.

Pflege-Bahr in der Steuererklärung

Die Beiträge für eine private Pflegezusatzversicherung können grundsätzlich als sonstige Vorsorgeaufwendungen in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Das gilt auch für Pflege-Bahr-Verträge. Ansetzbar sind nur die Eigenbeiträge, nicht die staatlichen Zuschüsse.

Ob sich daraus ein Steuervorteil ergibt, hängt davon ab, ob die Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen (1.900 Euro bei Arbeitnehmern und Beamten, 2.800 Euro bei Selbständigen) bereits ausgeschöpft sind. In vielen Fällen sind sie das schon durch die regulären Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge – eine weitere Entlastung ist dann nicht mehr möglich. Mehr dazu im Beitrag PKV-Beiträge von der Steuer absetzen.

Leistungen aus der Pflegetagegeldversicherung stellen keine steuerpflichtigen Einkünfte dar – auch bei Pflege-Bahr-Verträgen. Das Geld steht daher „netto" zur Verfügung.

Pflege-Bahr oder ungeförderter Vertrag – was ist sinnvoll?

Da bei den geförderten Verträgen keine Gesundheitsprüfung stattfindet, sind sie auch für Menschen mit bestehenden Vorerkrankungen zugänglich. Bei „normalen" Pflegetagegeldversicherungen fallen in diesem Fall häufig Risikozuschläge an, Leistungen werden ausgeschlossen oder der Antrag wird abgelehnt. Der Pflege-Bahr bietet hier eine echte Alternative.

Je später man die Versicherung abschließt, desto höher die Beiträge. Erfahrungsgemäß steigen sie nach dem 60. Lebensjahr überproportional an. Auch mit Zulage kann der Schutz dann teuer werden. Die Konsequenz: Ob gefördert oder nicht – privater Pflegezusatzschutz sollte möglichst früh beginnen.

Der Verzicht auf die Gesundheitsprüfung hat auch eine Kehrseite. Da die Versicherer die Risikokosten gleichmäßig verteilen müssen und nicht über Risikozuschläge differenzieren können, fallen die geförderten Verträge für „risikoarme" Versicherte im Schnitt teurer aus als ungeförderte. Ob das durch die Zulage aufgefangen oder überkompensiert wird, ist ein Rechenexempel des Einzelfalls. Nicht selten sind jüngere und gesunde Interessenten mit einem ungeförderten Vertrag besser bedient.

In jedem Fall sollten die Konditionen verglichen werden, denn am Markt gibt es eine erhebliche Bandbreite. Der staatliche Zuschuss ist kein Argument, beim Preis nicht genau hinzuschauen.

Häufige Fragen zum Pflege-Bahr

Was ist der "Pflege-Bahr"?
So heißt umgangssprachlich die staatlich geförderte private Pflegezusatzversicherung, benannt nach dem früheren Gesundheitsminister Daniel Bahr. Gefördert werden ausschließlich Pflegetagegeld- oder Pflegemonatsgeldversicherungen. Rechtsgrundlage ist das 2012 beschlossene Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz; die Förderung gibt es seit 2013.
Wie hoch ist die Förderung?
Der Staat zahlt einen Zuschuss von 5 € im Monat, also 60 € im Jahr. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 10 € im Monat. Die Förderung ist unabhängig von Einkommen und Prämienhöhe.
Gibt es beim Pflege-Bahr eine Gesundheitsprüfung?
Nein. Bei der Beantragung darf keine Gesundheitsprüfung stattfinden – damit entfallen Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse. Der Beitrag hängt nur vom Eintrittsalter ab. Bei Vertragsschluss darf allerdings noch keine Pflegebedürftigkeit bestehen, und es gelten Wartezeiten von bis zu fünf Jahren.
Pflege-Bahr oder ungeförderter Vertrag – was ist sinnvoller?
Weil die Risikokosten ohne Gesundheitsprüfung gleichmäßig verteilt werden, fallen geförderte Verträge für gesunde Versicherte im Schnitt teurer aus als ungeförderte. Für Menschen mit Vorerkrankungen, die sonst Zuschläge oder Ablehnungen riskieren, ist der Pflege-Bahr aber oft die einzige Alternative. Jüngere und gesunde Interessenten fahren mit einem ungeförderten Vertrag häufig besser.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 127 SGB XI – Förderung der freiwilligen privaten Pflegevorsorge (Zulage 60 €/Jahr, Mindesteigenbeitrag).
  2. § 43 SGB XI – Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei vollstationärer Pflege.