
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Vor einem Wechsel gilt: In der PKV gibt es keinen Annahmezwang – der Versicherer prüft Ihren Gesundheitszustand. Bei Vorerkrankungen sichern Sie sich mit einer anonymen Risikovoranfrage ab, statt eine Ablehnung zu riskieren.
Kündigen Sie die alte Versicherung erst nach verbindlicher Zusage der neuen. Und klären Sie beim Anbieterwechsel, was mit den Altersrückstellungen passiert.
Kein Annahmezwang in der PKV
Alle, die von einer gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung wechseln möchten, sollten beachten, dass in der PKV kein "Annahmezwang" besteht. Das heißt, dass der Zugang in die PKV der Entscheidung des Versicherers obliegt und Sie zuvor detaillierte Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand machen müssen. Hierzu gehören z. B. Erkrankungen, Arztbesuche und gesundheitliche Auffälligkeiten der letzten Jahre. Sind bereits einige Erkrankungen eingetreten, sollten Sie vorab bei mehreren Gesellschaften eine unverbindliche, anonyme Anfrage starten – denn sobald Sie einmal von einer Gesellschaft offiziell abgelehnt wurden, haben Sie es bei weiteren Anträgen deutlich schwerer. Eine anonyme Risikovoranfrage vermeidet einen solchen Eintrag.
Erst die Zusage, dann kündigen
Erkundigen Sie sich nach den Annahmerichtlinien. Sie sollten zudem nie die Krankenkasse wechseln, bevor Sie nicht bereits die Annahmebestätigung der neuen Gesellschaft vorliegen haben. Ansonsten kann es sein, dass Sie Ihrer bestehenden Krankenversicherung gekündigt haben und die neue Ihnen den Zugang – z. B. aufgrund von Vorerkrankungen – verwehrt.
Kinder und Ehepartner einkalkulieren
Bevor Sie aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten, stellt sich oft die Frage nach der Versicherung von Kindern. Zwar sind minderjährige Kinder in der GKV beitragsfrei mitversichert, in der PKV ist dagegen für jedes Kind ein eigener Beitrag fällig. Sie sollten daher immer die Prämien für Kinder und Ehepartner mit einkalkulieren.
Was mit den Altersrückstellungen passiert
Möchten Sie von einer PKV in eine andere private Krankenversicherung wechseln, erkundigen Sie sich danach, was mit den gebildeten Alterungsrückstellungen passiert. Alterungsrückstellungen zahlen Sie in der privaten Krankenversicherung zur Minderung des Beitrages im Rentenalter. Fragen Sie daher bei Ihrer neuen Versicherung nach, ob diese Rückstellungen angerechnet werden und nicht verloren gehen. Übertragbar ist allerdings nur der Teil, der dem Basistarif entspricht – mehr dazu im Beitrag zum Übertragungswert.
Häufige Fragen vor dem Versicherungswechsel
Gibt es in der PKV einen Annahmezwang?
Was sollte ich bei Vorerkrankungen tun?
Sollte ich kündigen, bevor die neue Versicherung zugesagt hat?
Was passiert beim Anbieterwechsel mit den Altersrückstellungen?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 204 VVG – Tarifwechsel und Anrechnung der Alterungsrückstellung.
- §§ 19–22 VVG – vorvertragliche Anzeigepflicht (Gesundheitsfragen).
- BaFin: Verbraucherinformationen zur privaten Krankenversicherung. bafin.de