
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Im EU-Ausland sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich sind gesetzlich Versicherte über die EHIC faktisch so abgesichert wie zu Hause. In Abkommensstaaten (etwa Türkei, Tunesien, Bosnien-Herzegowina) gilt nur ein eingeschränkter Schutz, in allen übrigen Ländern (USA, Kanada, Australien …) praktisch keiner.
Den Krankenrücktransport zahlt die GKV grundsätzlich nie. Wer auf Nummer sicher gehen will, schließt eine private Auslandsreisekrankenversicherung ab – sie kostet oft nur wenige Euro im Jahr.
GKV-Leistungen im Ausland – ein unübersichtliches Feld
Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gilt im Allgemeinen das sogenannte Territorialprinzip. Das heißt: Die Leistungen und die Leistungspflicht beziehen sich in erster Linie auf das Inland. Bei längeren Auslandsaufenthalten oder bewusst im Ausland gewählten Behandlungen ruht der Versicherungsanspruch normalerweise.
Anders sieht es aus, wenn man sich auf einer Reise befindet oder von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend im Ausland beschäftigt wird und in dieser Zeit eine medizinische Behandlung nötig wird. Jahr für Jahr betrifft das viele Tausend deutsche Urlauber, die unterwegs erkranken oder ein Krankenhaus aufsuchen müssen. Hier sieht die GKV in bestimmtem Umfang Leistungen vor – geregelt durch europäisches Recht, zwischenstaatliche Abkommen und das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Im Folgenden geben wir einen Überblick über die recht differenzierte Leistungspflicht und erklären, wie sich bestehende Lücken schließen lassen.
EU-Ausland und weitere europäische Staaten
Relativ unproblematisch ist die Lage im EU-Ausland. Grundlage ist die EU-Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die seit dem 1. Mai 2010 gilt und die frühere Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 abgelöst hat. Sie wirkt wie ein gemeinsames Sozialversicherungsrecht: Wer in Deutschland gesetzlich krankenversichert ist, hat auch beim Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen – praktisch wie „zu Hause“, allerdings nach den Regeln und im Umfang des dortigen staatlichen Gesundheitssystems.
Zentrales Dokument ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC – European Health Insurance Card), die den früheren Auslandskrankenschein ersetzt hat und sich auf der Rückseite der deutschen Versichertenkarte befindet. Mit ihr lässt sich eine ärztliche Behandlung unbürokratisch in Anspruch nehmen. Die EHIC gilt in allen EU-Staaten sowie in folgenden weiteren Ländern:
- Island,
- Liechtenstein,
- Norwegen,
- der Schweiz und
- im Vereinigten Königreich (auf Grundlage des Brexit-Abkommens).
Zu beachten ist: Die EHIC deckt nur Leistungen innerhalb des staatlichen Gesundheitssystems ab. Wer einen rein privat abrechnenden Arzt aufsucht, muss die Kosten selbst tragen. Auch fallen im Ausland übliche Eigenanteile an, die das jeweilige System vorsieht. Manche gesetzliche Krankenkassen bieten ihren Mitgliedern auf freiwilliger Basis zusätzliche Auslands-Services wie Notrufnummern oder Kooperationen mit Ärzten und Kliniken vor Ort.
Weitere Staaten mit Sozialversicherungsabkommen
Ein gewisser Krankenversicherungsschutz besteht außerdem in Ländern, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, das die Krankenversicherung einbezieht. Hier sind die Leistungen allerdings zum Teil deutlich eingeschränkt; es kommt auf den konkreten Regelungsinhalt an, was tatsächlich übernommen wird. In einigen dieser Staaten lässt sich die EHIC bzw. ein Anspruchsnachweis verwenden, in anderen muss man eine gesonderte Anspruchsbescheinigung der eigenen Krankenkasse mitführen. Zu den Abkommensstaaten im Bereich der Krankenversicherung zählen unter anderem:
- Bosnien-Herzegowina,
- Nordmazedonien,
- Montenegro,
- Serbien,
- Israel,
- Tunesien,
- die Türkei.
Wo die EHIC nicht einsetzbar ist, muss man in der Regel in Vorleistung treten. Häufig wird die Behandlung nur gegen Vorkasse durchgeführt, und es ist nicht immer klar, ob die GKV die Kosten ganz oder nur teilweise erstattet. Bei Behandlungen in privaten Einrichtungen anstelle des staatlichen Gesundheitssystems tritt die GKV generell nicht ein. Welche Nachweise im Einzelfall nötig sind, lässt sich über die länderspezifischen Merkblätter der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) klären.
Übrige Länder
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht nur eine minimale GKV-Leistungspflicht. Sie ergibt sich aus § 18 SGB V. Danach kann die Krankenkasse Kosten übernehmen, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung ausschließlich im Ausland möglich ist (Absatz 1). Bei vorübergehenden Auslandsaufenthalten dürfen Kosten nur bis zu der Höhe, in der sie im Inland entstanden wären, und höchstens für sechs Wochen im Kalenderjahr übernommen werden (Absatz 3) – und auch das nur unter engen Voraussetzungen. Begibt man sich gezielt zur Behandlung ins Ausland, ist eine Kostenübernahme ausgeschlossen.
Gerade in Ländern wie den USA, Kanada oder Australien können Behandlungen und Krankenhausaufenthalte sehr teuer werden. Ohne privaten Zusatzschutz bleibt man dort faktisch auf den Kosten sitzen.
Im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer
Eine besondere Regelung gilt für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die von einem deutschen Arbeitgeber vorübergehend ins Ausland entsandt werden. Hier bleibt der deutsche Versicherungsschutz im Rahmen einer Entsendung bestehen; innerhalb der EU geschieht das über die A1-Bescheinigung. Der Schutz erstreckt sich über die Familienversicherung auch auf mitreisende Angehörige. Welche Fristen und Nachweise dabei gelten, erläutert der Beitrag Arbeiten im Ausland – was gilt bei der Krankenversicherung?. Geht es um einen längeren Aufenthalt im Ausland jenseits einer befristeten Entsendung, sind eigene Lösungen gefragt.
Generell keine Kostenübernahme bei Krankenrücktransporten
Die GKV übernimmt grundsätzlich keine Kosten für Krankenrücktransporte aus dem Ausland nach Deutschland. Diese „Leistungslücke“ gilt als das gravierendste Manko beim gesetzlichen Auslandsschutz. Denn gerade außerhalb Europas entsprechen die medizinischen Standards oft nicht dem deutschen Niveau, sodass ein Rücktransport zur weiteren Behandlung sinnvoll und gewünscht sein kann. Gesetzlich Versicherte ohne Zusatzschutz müssen die Kosten dann selbst tragen – sie summieren sich schnell auf mehrere Tausend Euro.
Private Auslandskrankenversicherung – die GKV-Lücken abdecken
Die Übersicht zeigt: Die GKV hilft bei Reisen ins Ausland in vielen Fällen, aber ein wirklich umfassender Schutz wie in Deutschland besteht nicht. Das zeigt sich spätestens beim Krankenrücktransport. Diese Lücken deckt eine private Auslandsreisekrankenversicherung ab. Sie bietet sich fast immer bei Auslandsreisen an – vor allem, wenn man Wert auf Sicherheit und umfassende Abdeckung legt.
Nahezu jeder Versicherer hat entsprechende Angebote im Sortiment, und für eine Einzelperson sind sie auf Jahresbasis oft schon für wenige Euro zu haben. Beim Vergleich sollte nicht nur der Preis zählen, sondern auch das „Kleingedruckte“: Die Bedingungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter. In der Regel übernimmt eine private Auslandskrankenversicherung ambulante, stationäre und zahnärztliche Behandlungen im Ausland – auch außerhalb des staatlichen Gesundheitssystems – sowie meist den Rücktransport in die Heimat. Vorteilhaft ist, wenn zusätzlich die Reisekosten für eine Begleitperson erstattet werden.
Häufig wird zwischen zwei Varianten unterschieden:
- Reisekrankenversicherungen decken kürzere, typischerweise urlaubsbedingte Auslandsaufenthalte ab. Üblich sind Zeiträume bis zu sechs Wochen. Der Abschluss ist auf eine bestimmte Reise bezogen oder reiseunabhängig auf Jahresbasis möglich.
- Auslandskrankenversicherungen bzw. Langzeit-Varianten erstrecken sich auf längere Reisen oder Aufenthalte – etwa Praktika, Schüleraufenthalte oder Studienreisen. Hier gelten besondere Bedingungen.
Zusammenfassung
- Die GKV greift bei Auslandsreisen nur eingeschränkt; am ehesten besteht ein Schutz wie in Deutschland im EU-Ausland sowie in den EHIC-Staaten Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
- In Abkommensstaaten ist der Schutz eingeschränkt, in Ländern ohne Abkommen minimal (§ 18 SGB V).
- Kosten für Krankenrücktransporte werden generell nicht übernommen.
- Eine private Auslandsreisekrankenversicherung schließt die Lücken – sie ist günstig und für Reisen außerhalb der EHIC-Staaten praktisch unverzichtbar.
Häufige Fragen zur GKV im Ausland
Bin ich mit der GKV im EU-Ausland abgesichert?
Zahlt die GKV einen Krankenrücktransport aus dem Ausland?
Was gilt in Ländern außerhalb der EU ohne Sozialversicherungsabkommen?
Wann sollte ich eine private Auslandsreisekrankenversicherung abschließen?
Quellen
- § 18 SGB V – Kostenübernahme bei Krankenbehandlung im Ausland (u. a. Sechs-Wochen-Grenze).
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU/EWR und der Schweiz.
- Bundesgesundheitsministerium – Versicherungsschutz im Ausland, EHIC und Abkommensstaaten.
- DVKA (GKV-Spitzenverband) – länderspezifische Merkblätter und Anspruchsnachweise für GKV-Versicherte im Ausland.