
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (Solidarprinzip), in der PKV nach dem vereinbarten Leistungsumfang sowie nach Alter und Gesundheit bei Eintritt (Äquivalenzprinzip).
Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, welches System „günstiger“ ist – das hängt von der individuellen Einkommens- und Lebenssituation ab.
Das Solidarprinzip in der GKV - Ausgleich in der Gemeinschaft
In der GKV gilt für die Beitragsbemessung das sogenannte Solidarprinzip. Die Gemeinschaft der Versicherten trägt hier gemeinsam das Krankheitsrisiko und die daraus entstehenden Kosten. Solidarprinzip bedeutet, dass die Beitragserhebung sich an der jeweiligen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Versicherten orientiert und nicht etwa am individuellen Krankheitsrisiko. Als Maßstab dafür dient das regelmäßige (Brutto-)Arbeitseinkommen. Beiträge werden dabei einkommensabhängig nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, die 2026 - auf Jahresbasis - bei 69.750 Euro (5.812,50 Euro im Monat) liegt und jährlich angepasst wird. Das Einkommen jenseits der Bemessungsgrenze bleibt beitragsfrei.
Eine Besonderheit in der GKV ist die sogenannte Familienversicherung, die auch ein Ausdruck des Solidarprinzips ist. Sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, können Ehepartner und Kinder eines GKV-Pflichtmitglieds beitragsfrei mitversichert werden. Dies bewirkt vor allem für Familien, bei denen es nur einen Hauptverdiener gibt, eine spürbare finanzielle Entlastung.
Seit 2009 gilt in der GKV ein einheitlicher Beitragssatz, der unabhängig davon ist, bei welcher gesetzlichen Krankenkasse man versichert ist. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent des Einkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber dabei jeweils die Hälfte der Beiträge. Für Versicherte ohne Krankengeldanspruch (freiwillig versicherte Selbständige) gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent. Darüber hinaus erheben die Krankenkassen einen selbst festgelegten einkommensabhängigen Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 Prozent im Jahr 2026). Auch dieser wird inzwischen paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Neben diesen regulären Tarifen gibt es in der GKV auch noch sogenannte Wahltarife, die Mitglieder frei wählen können. Bei Vereinbarung eines Selbstbehaltes oder bei Teilnahme an speziellen Versorgungsmodellen werden bei diesen Tarifen vielfach günstigere Beiträge angeboten.
Das Solidarprinzip hat zur Folge, dass „Besserverdienende“ in der GKV die Versicherungsleistungen tendenziell subventionieren, während „Geringverdiener“ eher mehr Leistungen in Anspruch nehmen, als sie Beiträge in die Versicherung leisten. Dieser Ausgleich ist gewollt und Teil der staatlichen Sozialpolitik.
Äquivalenzprinzip in der PKV - Leistung bestimmt den Beitrag
Im Unterschied zur GKV gilt in der PKV das sogenannte Äquivalenzprinzip. Das bedeutet: Hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen vereinbarter Leistung und den zu zahlenden Beiträgen. Je höher das vereinbarte Leistungsniveau, umso höher die Beiträge - und umgekehrt. Das Einkommen ist dagegen bei der Beitragsbemessung grundsätzlich irrelevant. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber allerdings einen Zuschuss zur PKV, der seinem Anteil in der GKV entspricht. Hier ist man insofern gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern gleichgestellt.
Ausdruck des Äquivalenzprinzips ist auch, dass persönliche Risikofaktoren die Beitragshöhe beeinflussen:
- dazu gehört das individuelle Krankheitsrisiko, das anhand des Gesundheitszustands bei Versicherungsbeginn abgeschätzt wird. Bei „kritischen“ Vorerkrankungen werden in der PKV üblicherweise Risikozuschläge erhoben, im Extremfall droht sogar die Ablehnung durch die Versicherung;
- das Alter spielt ebenfalls eine Rolle. Da mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäß die Leistungsinanspruchnahme steigt, fallen die Beiträge umso höher aus, je älter man beim Eintritt in die PKV ist. Bei einer bestehenden Versicherung wird das „Altersrisiko“ dagegen über die Bildung von Altersrückstellungen aufgefangen. Die Beiträge bleiben dann trotz steigender Leistungsnutzung auch in höherem Alter stabiler;
- früher beeinflusste auch das Geschlecht die Beitragshöhe, da Männer und Frauen unterschiedliche Krankheitsrisiken aufweisen. Im Zuge der EU-Rechtsprechung zur Gleichbehandlung der Geschlechter - Stichwort: Unisex-Tarife - ist diese Differenzierung entfallen;
- da bei der Beitragsbemessung in der PKV immer das individuelle Risiko betrachtet wird, kann es hier keine Familienversicherung wie in der GKV geben. Das heißt: Jedes Familienmitglied ist extra versichert und entsprechend beitragspflichtig.
Komponenten der PKV-Beitragskalkulation
Die Beitragskalkulation der PKV bezieht vor diesem Hintergrund folgende Komponenten mit ein:
- die finanzielle Abdeckung des Krankheitsrisikos. Sie macht den größten Beitrags-Bestandteil aus und stellt die eigentliche Versicherungsleistung dar;
- die laufenden Verwaltungs- und Vertriebskosten der Versicherungsgesellschaft;
- die Sparleistung zur Bildung von Altersrückstellungen. Seit dem Jahr 2000 müssen PKV-Versicherte ab dem Kalenderjahr nach Vollendung des 21. bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres einen zehnprozentigen Zuschlag zu ihren Beiträgen leisten (§ 149 VAG), um die Bildung von Rückstellungen zur Finanzierung der Leistungen im Alter zu ermöglichen.
Die individuelle Situation entscheidet
Das Fazit dieser „Systemunterschiede“ zwischen GKV und PKV ist: Es lässt sich keine pauschale Aussage treffen, ob die gesetzliche oder die private Versicherung „billiger“ oder „teurer“ ist. Die effektive Belastung hängt vielmehr von der individuellen Lebens- und Einkommenssituation ab, und bei der zukünftigen Beitragsentwicklung spielt auch die persönliche Lebensplanung eine Rolle. Wer eine Familie gründen will, muss hier anders kalkulieren als jemand, der Single bleiben möchte oder sich gegen Kinder entschieden hat. Unterschiedliche Leistungsstandards in GKV und PKV kommen als zusätzliche Entscheidungsgröße hinzu.
Die Wahlentscheidung zwischen GKV und PKV hat man dabei nur bei einem Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze oder als Selbständiger und in bestimmten Fällen auch als Beamter. Die Entscheidung ist grundsätzlicher Natur und sollte gut überlegt sein, weil ein späterer Wechsel zurück in die GKV nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Häufige Fragen zur Beitragszusammensetzung
Wonach richtet sich der Beitrag in der PKV?
Wonach richtet sich der Beitrag in der GKV?
Gibt es in der PKV eine kostenlose Familienversicherung?
Ist die PKV oder die GKV günstiger?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 241 SGB V – allgemeiner Beitragssatz (14,6 Prozent).
- § 149 VAG – gesetzlicher 10-Prozent-Zuschlag zur Altersrückstellung.
- Bundesregierung – Beitragsbemessungsgrenzen 2026. bundesregierung.de