Notlagentarif in der PKV - Reform noch in dieser Legislaturperiode geplant

Der Notlagentarif ist neben dem Basistarif und dem Standardtarif einer der drei gesetzlich reglementierten Sozialtarife in der PKV. Er ist für Versicherte gedacht, die mit ihren Beiträgen in Zahlungsverzug geraten sind und stellt eine medizinische Mindestversorgung sicher. Jetzt beabsichtigt die Große Koalition wohl noch eine Reform des Notlagentarifs vor dem Ende der Legislaturperiode. Damit soll vor allem die BGH-Rechtsprechung korrigiert werden.

Im Notlagentarif befinden sich seit seiner Einführung im Jahr 2013 relativ konstant um die hunderttausend Versicherte. Das ist etwas mehr als ein Prozent der Versicherungsnehmer mit einer privaten Krankenvollversicherung. Eine Wahloption für den Tarif besteht nicht. Säumige Beitragszahler werden nach einer gewissen Zeit automatisch in den Notlagentarif eingestuft, ebenso erfolgt die automatische Rückstufung in den Normaltarif, wenn die Beiträge wieder fließen. Dementsprechend herrscht im Bestand eine vergleichsweise hohe Fluktuation trotz des konstanten Sockels.
 

Korrektur eines verbraucherunfreundlichen BGH-Urteils

In einem aufsehenerregenden Urteil hatte der BGH Ende 2018 (BGH-Urteil vom 5.12.2018 - Az.: IV ZR 81/18) die Frage des sogenannten Aufrechnungsverbots im Notlagentarif verneint. Versicherern ist es demnach gestattet, rückständige Beiträge gegen Kostenerstattungsansprüche eines Versicherungsnehmers aufzurechnen. Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, bei dem ein Versicherungsnehmer Krankenhausrechnungen über 1.900 Euro zur Erstattung bei seiner Versicherung eingereicht hatte. Diese hatte die Rechnungen mit säumigen Beiträgen verrechnet, so dass keine Zahlung erfolgte.

Der BGH erkannte diese Vorgehensweise für rechtens und verurteilte den Betroffenen faktisch dazu, die Krankenhauskosten alleine zu trage. Die Rechtsprechung war von Verbraucherschützern als sehr verbraucherunfreundlich kritisiert worden. Sie gehe einseitig zu Lasten der ohnehin in Notlage befindlichen Versicherten. Die Richter hatten ihr Urteil schlicht damit begründet, dass das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) die Aufrechnung nicht explizit untersage. Dies soll jetzt mit der geplanten Reform korrigiert werden.

Künftig soll im VVG ausdrücklich ein Aufrechnungsverbot verankert werden - nicht nur für den Notlagentarif, sondern auch für den Basistarif. Außerdem ist vorgesehen, einen Direktanspruch von Leistungserbringern gegenüber dem Versicherer auf Leistungserstattung einzuführen. Damit würde eine bereits im Basistarif geltende Regelung übernommen. Fazit: mit der geplanten Reform wird die Position von Versicherten und zum Teil auch von Leistungserbringern gegenüber den Versicherern verbessert.
 

Teil des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Rechtstechnisch umgesetzt werden soll die Reform im Rahmen des „Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung" (GVWG) . Ein entsprechender Änderungsantrag zum Gesetzentwurf wurde bereits erstellt. Das GVWG ist eines der letzten umfassenderen Reformvorhaben von Gesundheitsminister Jens Spahn in dieser Legislaturperiode. Als „Sammelgesetz“ soll es zahlreiche Vorhaben regeln, die wegen der Corona-Krise liegen geblieben sind. Ziel ist, die Qualität und Transparenz in der medizinischen Versorgung zu steigern - u.a. durch bessere Datenverfügbarkeit, Förderung der Hospiz- und Palliativversorgung sowie durch eine verbraucherfreundlichere Gestaltung des Notlagentarifs.