
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Ob ein Kind gesetzlich oder privat versichert wird, folgt dem Status der Eltern: beide GKV → Familienversicherung; beide PKV → privat; gemischt → meist nach dem Hauptverdiener, mit der Ausschlussregel des § 10 Abs. 3 SGB V.
Wird ein Neugeborenes binnen zwei Monaten angemeldet, greift die Kindernachversicherung (§ 198 VVG) ohne Gesundheitsprüfung. In der PKV kostet jedes Kind einen eigenen Beitrag – dafür gibt es oft günstige Kindertarife und steuerliche Entlastungen.
Versicherungsstatus des Kindes folgt den Eltern
Grundsätzlich sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert: Dann ist auch das Kind über die GKV zu versichern – üblicherweise über die kostenlose Familienversicherung eines der Elternteile.
Beide Elternteile sind privat krankenversichert: In diesem Fall muss das Kind privat krankenversichert werden, in der Regel wegen der Kindernachversicherung über den Vertrag des Hauptverdieners. Das Kind wird – gegen Extra-Beitrag – in den bestehenden Vertrag aufgenommen. Theoretisch möglich, aber selten genutzt, ist eine eigenständige Versicherung bei einem anderen Anbieter.
Ein Elternteil gesetzlich, der andere privat versichert: Hier richtet sich der Status des Kindes üblicherweise nach dem Hauptverdiener. Ist dieser privat versichert, folgt daraus auch die PKV des Kindes. Die GKV-Familienversicherung kann nur genutzt werden, wenn der Hauptverdiener GKV-Mitglied ist. Diese Konstellation ist eher untypisch, da wegen der PKV-Zugangsvoraussetzungen (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) meist der besser verdienende Elternteil privat versichert ist.
§ 10 Abs. 3 SGB V regelt, wann die GKV-Familienversicherung bei unterschiedlichem Status der Eltern nicht möglich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn alle drei folgenden Kriterien zugleich erfüllt sind:
- die Elternteile sind miteinander verheiratet oder eingetragene Lebenspartner;
- das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt das des gesetzlich versicherten und
- das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 € im Jahr bzw. 6.450 € im Monat).
Treffen diese Punkte zu, ist das Kind privat zu versichern. Wie der Schutz unmittelbar nach der Geburt eines Kindes organisiert wird, erläutert der gesonderte Beitrag dazu.
Kindernachversicherung in der PKV
Wird das neugeborene Kind binnen zwei Monaten nach der Geburt in den Vertrag eines privat versicherten Elternteils angemeldet, gibt es keine Risikozuschläge und keine Wartezeiten; eine Gesundheitsprüfung erübrigt sich. Auf diese sogenannte Kindernachversicherung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Rechtsgrundlage ist § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Der Anspruch besteht allerdings nur, soweit für das Kind kein weitergehender oder umfassenderer Schutz vereinbart wird als für den jeweiligen Elternteil. Versicherer dürfen außerdem verlangen, dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten versichert ist.
Günstige Voraussetzungen für PKV-Schutz
Abgesehen von dieser Sonderregelung gelten für Kinder beim privaten Versicherungsschutz die gleichen Bedingungen wie für Erwachsene. Das heißt: Bei der Vereinbarung von Mehrleistungen, beim Anbieterwechsel oder bei einer eigenen Police bei einem anderen Versicherer findet eine Gesundheitsprüfung statt – mit der Möglichkeit von Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung.
Für Kinder gelten in der PKV oft besonders günstige Tarife. Das hat mehrere Gründe:
Kinder besitzen aus Versicherersicht ein geringes Versicherungsrisiko. Abgesehen von Vorsorgeuntersuchungen und den üblichen „Kinderkrankheiten“ fallen in der Regel keine schweren Erkrankungen an. Das schlägt sich in der Kalkulation nieder.
In Kindertarifen werden noch keine Altersrückstellungen gebildet, der entsprechende Beitragszuschlag entfällt also. Erst ab dem 21. Lebensjahr startet die Rückstellungsbildung.
Kinder sind in der privaten Pflegepflichtversicherung des jeweiligen Elternteils beitragsfrei mitversichert, solange sie nicht erwerbstätig sind. Auch hierfür fallen keine zusätzlichen Beiträge an.
Jedes Kind extra beitragspflichtig – aber mit Entlastungen
Trotz günstiger Tarife gilt: In der PKV ist für jedes versicherte Kind ein eigener, zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Eine kostenlose Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht. Dafür haben privat versicherte Kinder von Anfang an einen umfassenden Schutz und gute Ausgangsbedingungen, falls dieser später in Studium und Beruf fortgesetzt wird. Bei den Beiträgen lassen sich verschiedene Entlastungen nutzen:
Die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes dürfen mit dem Basisabsicherungs-Anteil in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen.
Viele Versicherer gewähren bei Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung. Gerade bei gesunden Kindern ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Versicherung über längere Zeit nicht in Anspruch genommen wird. Der Wermutstropfen: Beitragsrückerstattungen mindern den möglichen Sonderausgabenabzug.
Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses die Hälfte der PKV-Kosten – einschließlich der Kosten für im Vertrag mitversicherte Kinder. Allerdings gilt eine Obergrenze: Mehr als die Hälfte des Höchstbeitrags der GKV (2026: 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung) zahlt der Arbeitgeber nicht. Was darüber hinausgeht, trägt der Arbeitnehmer allein.
Besonders günstige Bedingungen gelten bei Beamtenkindern. Diese haben Anspruch auf Beihilfe, sofern sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind – maßgeblich ist die Kindergeldberechtigung. Die Beihilfe trägt beim Bund 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, nur die restlichen 20 Prozent sind privat zu versichern. Die Beihilfeberechtigung besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- und Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.
Wie sich der PKV-Schutz von Kindern später im Übergang zu Studium und Ausbildung entwickelt und welche Optionen Studierende haben, behandeln die jeweiligen Beiträge.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung von Kindern
Wann wird ein Kind gesetzlich, wann privat krankenversichert?
Was ist die Kindernachversicherung in der PKV?
Kostet jedes Kind in der PKV einen eigenen Beitrag?
Wie sind Beamtenkinder versichert?
Quellen
- § 10 SGB V – Familienversicherung und Ausschlussgründe (Abs. 3).
- § 198 VVG – Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung.
- § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Bund), berücksichtigungsfähige Kinder.