Kinder in der PKV versichern – was gilt?

Mit der Geburt eines Kindes stellt sich automatisch die Frage nach der richtigen Krankenversicherung. Für Neugeborene besteht in Deutschland Versicherungspflicht wie für jeden anderen. Wahlmöglichkeiten haben Eltern dabei nur in begrenztem Umfang – der Versicherungsstatus der Eltern bestimmt maßgeblich die Art der Krankenversicherung des Kindes.

Eltern mit Neugeborenem – Frage der Krankenversicherung
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Ob ein Kind gesetzlich oder privat versichert wird, folgt dem Status der Eltern: beide GKV → Familienversicherung; beide PKV → privat; gemischt → meist nach dem Hauptverdiener, mit der Ausschlussregel des § 10 Abs. 3 SGB V.

Wird ein Neugeborenes binnen zwei Monaten angemeldet, greift die Kindernachversicherung (§ 198 VVG) ohne Gesundheitsprüfung. In der PKV kostet jedes Kind einen eigenen Beitrag – dafür gibt es oft günstige Kindertarife und steuerliche Entlastungen.

Versicherungsstatus des Kindes folgt den Eltern

Grundsätzlich sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert: Dann ist auch das Kind über die GKV zu versichern – üblicherweise über die kostenlose Familienversicherung eines der Elternteile.

  2. Beide Elternteile sind privat krankenversichert: In diesem Fall muss das Kind privat krankenversichert werden, in der Regel wegen der Kindernachversicherung über den Vertrag des Hauptverdieners. Das Kind wird – gegen Extra-Beitrag – in den bestehenden Vertrag aufgenommen. Theoretisch möglich, aber selten genutzt, ist eine eigenständige Versicherung bei einem anderen Anbieter.

  3. Ein Elternteil gesetzlich, der andere privat versichert: Hier richtet sich der Status des Kindes üblicherweise nach dem Hauptverdiener. Ist dieser privat versichert, folgt daraus auch die PKV des Kindes. Die GKV-Familienversicherung kann nur genutzt werden, wenn der Hauptverdiener GKV-Mitglied ist. Diese Konstellation ist eher untypisch, da wegen der PKV-Zugangsvoraussetzungen (Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze) meist der besser verdienende Elternteil privat versichert ist.

(Ausschluss-)Bedingungen für die Familienversicherung

§ 10 Abs. 3 SGB V regelt, wann die GKV-Familienversicherung bei unterschiedlichem Status der Eltern nicht möglich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn alle drei folgenden Kriterien zugleich erfüllt sind:

  • die Elternteile sind miteinander verheiratet oder eingetragene Lebenspartner;
  • das Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt das des gesetzlich versicherten und
  • das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 € im Jahr bzw. 6.450 € im Monat).

Treffen diese Punkte zu, ist das Kind privat zu versichern. Wie der Schutz unmittelbar nach der Geburt eines Kindes organisiert wird, erläutert der gesonderte Beitrag dazu.

Kindernachversicherung in der PKV

Wird das neugeborene Kind binnen zwei Monaten nach der Geburt in den Vertrag eines privat versicherten Elternteils angemeldet, gibt es keine Risikozuschläge und keine Wartezeiten; eine Gesundheitsprüfung erübrigt sich. Auf diese sogenannte Kindernachversicherung besteht ein gesetzlicher Anspruch. Rechtsgrundlage ist § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).

Der Anspruch besteht allerdings nur, soweit für das Kind kein weitergehender oder umfassenderer Schutz vereinbart wird als für den jeweiligen Elternteil. Versicherer dürfen außerdem verlangen, dass der Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt bereits seit mindestens drei Monaten versichert ist.

Günstige Voraussetzungen für PKV-Schutz

Abgesehen von dieser Sonderregelung gelten für Kinder beim privaten Versicherungsschutz die gleichen Bedingungen wie für Erwachsene. Das heißt: Bei der Vereinbarung von Mehrleistungen, beim Anbieterwechsel oder bei einer eigenen Police bei einem anderen Versicherer findet eine Gesundheitsprüfung statt – mit der Möglichkeit von Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung.

Für Kinder gelten in der PKV oft besonders günstige Tarife. Das hat mehrere Gründe:

  • Kinder besitzen aus Versicherersicht ein geringes Versicherungsrisiko. Abgesehen von Vorsorgeuntersuchungen und den üblichen „Kinderkrankheiten“ fallen in der Regel keine schweren Erkrankungen an. Das schlägt sich in der Kalkulation nieder.

  • In Kindertarifen werden noch keine Altersrückstellungen gebildet, der entsprechende Beitragszuschlag entfällt also. Erst ab dem 21. Lebensjahr startet die Rückstellungsbildung.

  • Kinder sind in der privaten Pflegepflichtversicherung des jeweiligen Elternteils beitragsfrei mitversichert, solange sie nicht erwerbstätig sind. Auch hierfür fallen keine zusätzlichen Beiträge an.

Jedes Kind extra beitragspflichtig – aber mit Entlastungen

Trotz günstiger Tarife gilt: In der PKV ist für jedes versicherte Kind ein eigener, zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Eine kostenlose Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht. Dafür haben privat versicherte Kinder von Anfang an einen umfassenden Schutz und gute Ausgangsbedingungen, falls dieser später in Studium und Beruf fortgesetzt wird. Bei den Beiträgen lassen sich verschiedene Entlastungen nutzen:

  • Die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes dürfen mit dem Basisabsicherungs-Anteil in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so das zu versteuernde Einkommen.

  • Viele Versicherer gewähren bei Leistungsfreiheit eine Beitragsrückerstattung. Gerade bei gesunden Kindern ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass die Versicherung über längere Zeit nicht in Anspruch genommen wird. Der Wermutstropfen: Beitragsrückerstattungen mindern den möglichen Sonderausgabenabzug.

  • Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses die Hälfte der PKV-Kosten – einschließlich der Kosten für im Vertrag mitversicherte Kinder. Allerdings gilt eine Obergrenze: Mehr als die Hälfte des Höchstbeitrags der GKV (2026: 508,59 € im Monat für die Krankenversicherung) zahlt der Arbeitgeber nicht. Was darüber hinausgeht, trägt der Arbeitnehmer allein.

  • Besonders günstige Bedingungen gelten bei Beamtenkindern. Diese haben Anspruch auf Beihilfe, sofern sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind – maßgeblich ist die Kindergeldberechtigung. Die Beihilfe trägt beim Bund 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, nur die restlichen 20 Prozent sind privat zu versichern. Die Beihilfeberechtigung besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- und Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Wie sich der PKV-Schutz von Kindern später im Übergang zu Studium und Ausbildung entwickelt und welche Optionen Studierende haben, behandeln die jeweiligen Beiträge.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung von Kindern

Wann wird ein Kind gesetzlich, wann privat krankenversichert?
Sind beide Elternteile gesetzlich versichert, wird das Kind über die kostenlose Familienversicherung der GKV versichert. Sind beide privat versichert, muss auch das Kind privat versichert werden. Bei gemischtem Status richtet sich der Versicherungsstatus üblicherweise nach dem Hauptverdiener – mit der Sonderregel des § 10 Abs. 3 SGB V, die die GKV-Familienversicherung in bestimmten Fällen ausschließt.
Was ist die Kindernachversicherung in der PKV?
Wird ein neugeborenes Kind innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt in den Vertrag eines privat versicherten Elternteils aufgenommen, entfallen Gesundheitsprüfung, Wartezeiten und Risikozuschläge. Auf diese Kindernachversicherung besteht ein gesetzlicher Anspruch nach § 198 VVG. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein Elternteil bereits seit mindestens drei Monaten versichert ist und kein höherer Schutz als für diesen Elternteil vereinbart wird.
Kostet jedes Kind in der PKV einen eigenen Beitrag?
Ja. Anders als in der GKV gibt es in der privaten Krankenversicherung keine kostenlose Familienversicherung – für jedes Kind ist ein eigener Beitrag zu zahlen. Allerdings gelten für Kinder oft besonders günstige Tarife, und es lassen sich Entlastungen nutzen: steuerlicher Sonderausgabenabzug, mögliche Beitragsrückerstattungen und – bei Arbeitnehmern – der Arbeitgeberzuschuss.
Wie sind Beamtenkinder versichert?
Beamtenkinder haben in der Regel Anspruch auf Beihilfe, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind – das richtet sich nach der Kindergeldberechtigung. Die Beihilfe trägt beim Bund 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen, sodass nur die restlichen 20 Prozent privat zu versichern sind. Die Beihilfeberechtigung besteht bis zum 18. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung bis zum 25.

Quellen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung und Ausschlussgründe (Abs. 3).
  2. § 198 VVG – Kindernachversicherung ohne Gesundheitsprüfung.
  3. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Bund), berücksichtigungsfähige Kinder.