Mit Ankunft eines neuen Erdenbürgers stellt sich automatisch die Frage nach der richtigen Krankenversicherung. Für Neugeborene besteht in Deutschland bezüglich des Krankenschutzes genauso Versicherungspflicht wie für jeden anderen Bundesbürger.
Wahlmöglichkeiten haben Eltern dabei nur in sehr begrenztem Umfang. Der Versicherungsstatus der Eltern beeinflusst maßgeblich die Art der Krankenversicherung. Und bei welcher Krankenkasse oder bei welchem PKV-Anbieter das Kind versichert wird, hängst auch wesentlich vom Versicherungsschutz der Eltern ab.
Versicherungsstatus des Kindes folgt den Eltern
Grundsätzlich sind verschiedene Konstellationen zu unterscheiden:
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Beide Elternteile sind gesetzlich krankenversichert: dann ist auch das Kind über die GKV zu versichern. Das geschieht üblicherweise im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung über einen der beiden Elternteile.
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Beide Elternteile sind privat krankenversichert: in diesem Fall muss das Kind privat krankenversichert werden. In der Regel erfolgt das wegen der Kindernachversicherung (s.u.) über die Versicherung des Hauptverdieners. Das Kind wird dann - gegen Extra-Beitrag - in den bestehenden Krankenversicherungsvertrag des Hauptverdieners aufgenommen. Theoretisch möglich, aber eher selten genutzt, ist eine eigenständige Versicherung bei einem anderen Anbieter oder die Versicherung über den Vertrag des geringer/nicht verdienenden Elternteils.
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Ein Elternteil ist gesetzlich krankenversichert, der andere privat: hier richtet sich der Versicherungsstatus des Kindes üblicherweise nach dem Versicherungsstatus des Hauptverdieners. Ist dieser privat versichert, folgt daraus auch die PKV-Versicherung des Kindes. Die Familienversicherung über die GKV kann nur genutzt werden, wenn der Hauptverdiener GKV-Mitglied ist. Diese Konstellation ist aber eher untypisch, da wegen der PKV-Zugangsvoraussetzungen (z.B. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei Arbeitnehmern) meist der Elternteil mit dem höheren Einkommen privat versichert ist.
(Ausschluss-)Bedingungen für Familienversicherung
In § 10 Abs. 3 SGB V ist genau geregelt, unter welchen Bedingungen die Nutzung der Familienversicherung bei unterschiedlichem Versicherungsstatus der Eltern nicht möglich ist. Im Umkehrschluss lässt sich daraus ableiten, wann die Familienversicherung möglich ist. Die Nutzung der Familienversicherung ist demnach ausgeschlossen, wenn alle drei folgenden Kriterien erfüllt sind.
- die beiden Elternteile sind miteinander verheiratet oder eingetragene Lebenspartner;
- das Einkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt das Einkommen des gesetzlich versicherten Elternteils und
- das monatliche Gesamteinkommen des privat versicherten Elternteils übersteigt ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
Kindernachversicherung in der PKV
Wird das neugeborene Kind binnen zwei Monaten nach der Geburt zur Aufnahme in den Vertrag eines privat versicherten Elternteils angemeldet, dann gibt es keine Risikozuschläge oder Wartezeiten. Eine Gesundheitsprüfung erübrigt sich somit. Auf diese sogenannte Kindernachversicherung besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch. Rechtsgrundlage ist § 198 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Der Anspruch ist allerdings nur gegeben, soweit kein weitergehender oder umfassenderer Versicherungsschutz für das Kind vereinbart wird als er für den jeweiligen Elternteil besteht. Versicherer dürfen außerdem für die Kindernachversicherung eine Mindestversicherungsdauer bei der Versicherung des betreffenden Elternteils von bis zu drei Monaten verlangen.
Günstige Voraussetzungen für PKV-Schutz
Abgesehen von dieser Sonderregelung bestehen für Kinder beim privaten Versicherungsschutz die gleichen Bedingungen und Zugangsvoraussetzungen wie für Erwachsene. Das heißt bei der Vereinbarung von Mehrleistungen, beim Versicherungswechsel oder bei der Versicherung in einem eigenen Vertrag bei einem anderen Anbieter findet eine Gesundheitsprüfung statt. In Abhängigkeit vom Ergebnis ist mit Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder ggf. sogar mit der Ablehnung des Antrags zu rechnen.
Für Kinder gelten in der PKV oft besonders günstige Tarife. Das hat verschiedene Gründe:
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Kinder besitzen aus Versicherer-Sicht ein geringes Versicherungsrisiko. Abgesehen von den Vorsorgeuntersuchungen und den üblichen „Kinderkrankheiten“ fallen in der Regel keine ernsthaften Erkrankungen an und es werden auch keine teuren Medikamente benötigt. Das schlägt sich entsprechend in der Kalkulation nieder;
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in den Kindertarifen werden noch keine Altersrückstellungen gebildet. Der dafür notwendige Beitragszuschlag entfällt somit. Erst mit dem beginnenden 22. Lebensjahr startet die Rückstellungsbildung;
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Kinder sind bis zum vollendeten 22. Lebensjahr in der privaten Pflegepflichtversicherung des jeweiligen Elternteils beitragsfrei mitversichert, wenn sie noch nicht erwerbstätig sind, ansonsten bis zum 18. Lebensjahr. Es fallen daher auch keine Beiträge für die Pflegepflichtversicherung an.
Jedes Kind extra beitragspflichtig
Trotz günstiger Tarife: in der PKV ist für jedes versicherte Kind ein eigener, zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Eine kostenlose Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht. Dafür haben privat krankenversicherte Kinder von Anfang an einen leistungsstarken und umfassenden Versicherungsschutz. Sie verfügen außerdem über beste Ausgangsbedingungen, falls der PKV-Schutz später im Studium und/oder im Beruf fortgesetzt wird.
Bei den Beiträgen können aber auch vielfältige Entlastungen genutzt werden:
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die Beiträge zur Krankenversicherung für das Kind dürfen mit dem Basisabsicherungs-Anteil in der Einkommensteuererklärung in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden und mindern so das steuerpflichtige Einkommen;
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viele Versicherer gewähren bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen Beitragsrückerstattungen. Gerade bei gesunden Kindern ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass in einem Jahr oder sogar über längere Zeiträume die Versicherung nicht benötigt wird. Der Wermutstropfen dabei: Beitragsrückerstattungen mindern den möglichen steuerlichen Sonderausgabenabzug;
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bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber oft einen Teil der Beitragskosten im Rahmen des Arbeitgeberzuschusses . Der Arbeitgeber übernimmt generell die Hälfte der Kosten für die private Krankenversicherung des Arbeitnehmers - inklusive der Kosten für im Versicherungsvertrag mitversicherte Kinder. Allerdings gilt eine Obergrenze. Mehr als die Hälfte des Höchstbeitrags in der GKV (2021: 384,58 Euro) zahlt der Arbeitgeber nicht. Was darüber hinausgeht, muss der Arbeitnehmer alleine tragen;
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besonders günstige Bedingungen gelten bei PKV-Schutz fürBeamtenkinder. Diese haben nämlich Anspruch auf Beihilfe - vorausgesetzt, sie sind beim Familienzuschlag berücksichtigungsfähig. Dafür ist wiederum die die Kindergeldberechtigung entscheidend. Die Beihilfe trägt 80 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen. Nur die restlichen 20 Prozent müssen versichert werden. Die Beihilfeberechtigung besteht bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei Kindern in der Schul- und Berufsausbildung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.