Heilpraktiker und alternative Medizin in der Zusatzversicherung

Längst nicht jeder Patient setzt bei Behandlungen nur auf die Schulmedizin. Alternativmedizin, Naturheilverfahren und homöopathische Mittel sind beliebt – die gesetzlichen Krankenkassen zahlen sie aber in der Regel nicht. Wer Heilpraktiker-Leistungen abgesichert haben möchte, kann auf eine private Zusatzversicherung zurückgreifen.

Heilpraktiker und alternative Medizin in der Zusatzversicherung
© Sonja Birkelbach - stock.adobe.com

Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Heilpraktiker-Leistungen zahlt die GKV in der Regel nicht. Eine private Heilpraktiker-Zusatzversicherung schließt diese Lücke und erstattet meist rund 80 Prozent der Kosten – oft mit jährlichem Höchstbetrag.

Üblich sind Gesundheitsprüfung und Wartezeiten. Alternativ decken Kombi- bzw. ambulante Zusatztarife mehrere Bereiche (Zähne, Sehhilfen, Vorsorge) zugleich ab. Für PKV-Vollversicherte ist der Zusatzschutz meist überflüssig.

Manche Verfahren der Alternativmedizin sind umstritten, andere wie die traditionelle chinesische Medizin blicken auf eine lange Erfahrungsgeschichte zurück. Wie auch immer man dazu steht: Solche Behandlungen gehören nicht zum Leistungskatalog der GKV, und Heilpraktiker sind keine zugelassenen Kassenärzte. Kassenpatienten müssen die Kosten daher selbst tragen. Eine Ausnahme machen einzelne Krankenkassen nur bei Homöopathie.

Für wen sich der Zusatzschutz eignet

Wer als GKV-Mitglied Versicherungsschutz für Heilpraktiker-Leistungen und Alternativmedizin möchte, kann auf eine private Zusatzversicherung zurückgreifen. Viele private Krankenversicherer bieten dafür spezielle Heilpraktiker-Zusatztarife an. Zum Teil werden Heilpraktiker-Leistungen auch in sogenannten Kombi-Tarifen angeboten, die weitere, nicht im GKV-Katalog enthaltene Leistungen abdecken; oft bilden die Heilpraktiker-Leistungen dann den Schwerpunkt des Tarifs.

Der Abschluss ist faktisch nur für GKV-Mitglieder mit entsprechendem Bedarf sinnvoll. In der privaten Krankenvollversicherung sind Heilpraktiker-Behandlungen vielfach bereits mit abgedeckt, sodass sich ein gesonderter Zusatzschutz erübrigt.

Was Heilpraktiker-Zusatzversicherungen bieten

Im Prinzip funktioniert eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung wie jede andere private Krankenzusatzversicherung. Da die gesetzlichen Kassen hier – von Ausnahmen abgesehen – keine Leistungen erbringen, stocken die Tarife keine Kassenleistungen auf, sondern leisten originär. Es gilt das in der PKV übliche Kostenerstattungsprinzip: Versicherte bezahlen zunächst den Heilpraktiker bzw. Arzt und reichen die Rechnung zur Erstattung ein.

Höhe der Erstattung

Nahezu alle Tarife sehen keine hundertprozentige Erstattung vor; üblich ist eine Erstattung von rund 80 Prozent, dazu häufig ein jährlicher Höchstbetrag. Für die Abrechnung wird bei Heilpraktiker-Leistungen in der Regel das (nicht-amtliche) Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) zugrunde gelegt, bei ärztlichen Naturheilverfahren die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Häufig findet zudem das Hufeland-Verzeichnis Anwendung – eine anerkannte Übersicht für die privatärztliche Abrechnung von Naturheilkunde sowie komplementärer und integrativer Medizin.

Umfang der Leistungen

Der Leistungsumfang variiert von Tarif zu Tarif. Die wichtigsten gängigen Leistungen im Überblick:

  • Erstattet werden Heilpraktiker-Behandlungen sowie Behandlungen bei Ärzten, die Naturheilverfahren anwenden; mitversichert sind dabei meist auch verordnete Arznei-, Heil- und Verbandmittel.
  • In den meisten Tarifen sind übliche Verfahren wie Osteopathie, Akupunktur, Chiropraktik, Homöopathie und Traditionelle Chinesische Medizin (TCM) abgedeckt. Manche Tarife nutzen eigene, oft eingeschränktere Verzeichnisse statt des Hufeland-Verzeichnisses.
  • Psychotherapien beim Heilpraktiker werden nur in einzelnen Tarifen übernommen – in der Regel nur, wenn es sich um einen Heilpraktiker für Psychotherapie handelt.

Der unterschiedliche Leistungsumfang ist beim Tarifvergleich zu berücksichtigen; der reine Preisvergleich genügt nicht. Sollen Leistungen versichert werden, die aus dem gängigen Rahmen fallen, ist die Tarifauswahl unter Umständen stark eingeschränkt.

Gesundheitsprüfung und Wartezeiten

Eine Gesundheitsprüfung über Gesundheitsfragen ist bei den Zusatztarifen üblich. Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen und Leistungsausschlüssen, im Extremfall zur Ablehnung führen – einen Annahmezwang gibt es nicht. Bei laufenden oder erst kürzlich abgeschlossenen Psychotherapien sowie bei gravierenden chronischen Erkrankungen erfolgt häufig eine Ablehnung. Manche Tarife stellen nur vereinfachte Gesundheitsfragen.

Wartezeiten sind gängige Praxis: Üblich ist eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und eine besondere von acht Monaten bei Entbindung und Psychotherapie. Einige Tarife verzichten ganz auf die Wartezeit; dann gilt der Schutz sofort ab Abschluss. Geleistet wird grundsätzlich nur für Behandlungsbedarf, der nach Versicherungsabschluss auftritt, nicht für vorher absehbaren.

Beiträge

Die Beiträge hängen wesentlich vom versicherten Leistungsumfang ab: Je umfangreicher ein Tarif, desto höher tendenziell der Beitrag. Auch die Kalkulation des jeweiligen Anbieters spielt eine Rolle. Die Beiträge steigen mit zunehmendem Eintrittsalter; Tarife ohne Gesundheitsprüfung fallen tendenziell etwas teurer aus als solche mit Prüfung.

Besonders günstige Eintrittsbedingungen haben Kinder, weil sie jung sind und in der Regel keine Vorerkrankungen mitbringen – ein solcher Zusatzschutz kann weniger als zehn Euro im Monat kosten. Bei Erwachsenen bewegen sich die Beiträge meist im Bereich weniger Dutzend Euro monatlich.

Tarife in Kombination mit anderen Leistungen

Viele Tarife mit Heilpraktiker-Leistungen sind Kombi-Tarife. Dabei werden Leistungen aus unterschiedlichen Bereichen zusammengefasst, für die die gesetzlichen Kassen nicht oder nur teilweise aufkommen – fast immer geht es um ambulante Behandlungen. Daher findet man auch die Bezeichnung „ambulante Zusatzversicherung". Was konkret versichert ist und welches Niveau geboten wird, ist eine Frage der Tarifgestaltung; die Leistungsbandbreite ist erheblich.

Typische weitere Leistungen neben dem Heilpraktiker-Zusatzschutz sind Kostenübernahmen

  • für Zahnersatz;
  • bei Sehhilfen (Brillen, Kontaktlinsen);
  • für LASIK-Augenoperationen;
  • für Hörgeräte;
  • für Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen;
  • für gesetzliche Zuzahlungen bei Arznei-, Heil- und Verbandmitteln.

Ob ein ambulanter Kombi-Tarif oder ein spezieller Heilpraktiker-Zusatzschutz die bessere Lösung ist, hängt vom Einzelfall ab. Bestehen bereits Zusatzversicherungen in anderen Bereichen, ist meist eine spezielle Heilpraktiker-Zusatzversicherung sinnvoller. Sollen dagegen generell Leistungslücken der GKV abgedeckt werden, lässt sich mit der ambulanten Zusatzversicherung mehreres auf einmal abdecken – das schafft Überblick und reduziert den administrativen Aufwand. Ob das im Vergleich zu Einzelversicherungen das bessere Preis-Leistungs-Verhältnis bietet, ist eine andere Frage.

Häufige Fragen zur Heilpraktiker-Zusatzversicherung

Zahlt die gesetzliche Krankenkasse Heilpraktiker-Behandlungen?
In der Regel nicht. Heilpraktiker sind keine zugelassenen Kassenärzte, und alternativmedizinische Behandlungen gehören grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der GKV. Kassenpatienten tragen die Kosten daher selbst – nur einzelne Kassen erstatten in begrenztem Umfang, etwa bei Homöopathie.
Für wen ist eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung sinnvoll?
Vor allem für gesetzlich Versicherte, die Wert auf Naturheilverfahren und Heilpraktiker-Leistungen legen. In der privaten Krankenvollversicherung sind solche Behandlungen oft bereits mitversichert, sodass sich ein gesonderter Zusatzschutz dort meist erübrigt.
Wie hoch ist die Erstattung?
Üblich sind rund 80 Prozent der Kosten, häufig mit einem jährlichen Höchstbetrag. Grundlage sind meist das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH), bei ärztlichen Naturheilverfahren die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie das Hufeland-Verzeichnis.
Gibt es Wartezeiten und eine Gesundheitsprüfung?
Üblich ist eine allgemeine Wartezeit von drei Monaten und eine besondere von acht Monaten (u. a. bei Entbindung und Psychotherapie); einige Tarife verzichten darauf. Eine Gesundheitsprüfung über Gesundheitsfragen ist die Regel – Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen, Ausschlüssen oder Ablehnung führen.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. Heilpraktikergesetz (HeilprG) – rechtliche Grundlage der Heilpraktiker-Tätigkeit.
  2. Weiterführend: ambulante Zusatzversicherung und Übersicht Krankenzusatzversicherungen.