
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
In der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis und das Gehalt entfällt. Der PKV-Vertrag läuft unverändert weiter, die Beiträge sind weiter zu zahlen. Weil bei ruhendem Arbeitsverhältnis der Arbeitgeberzuschuss wegfällt, trägt man den Beitrag in dieser Zeit häufig allein – das ist die zentrale finanzielle Belastung.
Abmildern lässt sich das unter Umständen über den weiterarbeitenden Partner (wenn dessen Arbeitgeberzuschuss noch Spielraum hat). Beamte erhalten weiterhin Beihilfe und Zuschüsse. Für das Kind gilt: bei zwei PKV-Eltern private Kindernachversicherung (§ 198 VVG).
Grundzüge der Elternzeit- und Elterngeld-Regelung
Die Elternzeit betrifft Arbeitnehmer und bezeichnet den gesetzlich geregelten Zeitraum der Arbeitsfreistellung nach der Geburt eines Kindes. Auf eine solche Zeit haben Eltern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Rechtsanspruch. Anspruchsgrundlage ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Solange die Elternzeit läuft, ruht das Arbeitsverhältnis; entsprechend entfällt in dieser Zeit die Zahlung des Gehalts. Während der Elternzeit besteht Kündigungsschutz, und nach ihrem Ende ist der Arbeitgeber gehalten, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Die Elternzeit beträgt längstens 36 Monate. Beide Eltern können sie in Anspruch nehmen – gemeinsam über die ganze Zeit oder auch nur zeitweise. Eine Aufteilung, bei der sich ein Elternteil freistellen lässt und der andere weiterarbeitet, ist ebenfalls möglich. Die Nutzung der Elternzeit ist unabhängig vom Anspruch auf Elterngeld. Der Antrag auf Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn gestellt werden.
Anstatt das Arbeitsverhältnis komplett ruhen zu lassen, kann in der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung mit entsprechendem Gehalt vereinbart werden. Die Teilzeit kann arbeitnehmerseitig bis zu 32 Wochenstunden betragen, ist aber an betriebliche Belange gebunden. In Betrieben mit bis zu 15 Beschäftigten ist die Teilzeitarbeit Verhandlungssache; ein durchgängiger Rechtsanspruch besteht dort nicht.
Das Elterngeld ist eine staatliche Lohnersatzleistung, die einen Teil des Einkommensausfalls während der Elternzeit auffangen soll. Es kann für zwölf Monate nach der Geburt beansprucht werden; unter bestimmten Bedingungen (zwei Partnermonate) ist eine Ausdehnung auf 14 Monate möglich. Das Basiselterngeld umfasst mindestens 300 Euro, höchstens 1.800 Euro monatlich und liegt innerhalb dieser Bandbreite bei etwa 65 bis 100 Prozent des weggefallenen Nettoeinkommens. Seit 2024 entfällt der Anspruch, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Eltern über 175.000 Euro liegt.
Die Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld sind komplex und an viele Bedingungen, Ausnahmen und Fristen geknüpft. Hier ist nur eine grobe Skizzierung möglich; die Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Was passiert in der Elternzeit mit bestehenden PKV-Verträgen?
Die Elternzeit und die Zahlung von Elterngeld berühren einen laufenden PKV-Vertrag zunächst nicht. Dieser besteht unverändert mit den gleichen Leistungen fort – mit der Konsequenz, dass auch die Beiträge unverändert weiter zu zahlen sind. Das Manko: Solange das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung.
Die Beiträge sind daher gegebenenfalls zu hundert Prozent selbst zu zahlen, was eine zusätzliche finanzielle Belastung bedeutet. Sie lässt sich reduzieren, wenn ein weiterarbeitender Elternteil ebenfalls privat versichert ist und dessen Arbeitgeberzuschuss noch nicht die gesetzliche Höchstgrenze ausschöpft. Der Arbeitgeber muss dann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse bis zum Erreichen des Höchstbetrags leisten. Bei Privatversicherten fällt das Elterngeld zudem in der Regel etwas höher aus als bei Krankenkassen-Mitgliedern, weil bei der Berechnung keine Pauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen wird. Dafür ist die Krankenversicherung während der Elternzeit in der GKV beitragsfrei gestellt.
Etwas anders sieht es aus, wenn der Elternteil in der Elternzeit in Teilzeit weiterarbeitet und wegen des geringeren Einkommens unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht. Dann besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der GKV. Von ihr kann man sich aber befreien lassen – jedoch nur für die Dauer der Elternzeit. Wird auch danach in Teilzeit und/oder unterhalb der Versicherungspflichtgrenze gearbeitet, ist die Versicherung in der GKV zwingend. Macht man von der Befreiung während der Elternzeit Gebrauch, läuft das Versicherungsverhältnis in der PKV unverändert weiter.
Versicherung für das neugeborene Kind
Auch das neugeborene Kind benötigt eine Krankenversicherung. Sind beide Elternteile privat versichert, ist das Kind ebenfalls in der PKV zu versichern. Innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt gilt dann ein Anspruch auf Kindernachversicherung (§ 198 VVG) – das heißt ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeiten.
Ist ein Elternteil gesetzlich versichert und der andere privat, ist die Lage komplizierter. Die beitragsfreie Familienversicherung in der GKV ist nur möglich, wenn das Einkommen des privat versicherten Elternteils regelmäßig unter einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und nicht höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils (§ 10 Abs. 3 SGB V). Diese Konstellation ist meist nicht gegeben. Dann bleibt entweder eine freiwillige Mitgliedschaft des Kindes in der GKV oder die private Versicherung – in beiden Fällen sind zusätzliche Beiträge nötig. Details dazu stehen im Beitrag zur Mitversicherung von Kindern in PKV und GKV.
Für die Frage der Kindesversicherung ist letztlich unerheblich, wer Elternzeit in Anspruch nimmt und in welchem Umfang. Es zählt der Versicherungsstatus der Eltern – gegebenenfalls in Verbindung mit den Einkommensverhältnissen.
Was gilt bei Beamten?
Auch Beamte haben Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Hierfür gelten besondere beamtenrechtliche Vorschriften, die sich je nach Dienstherrn unterscheiden. Bei Bundesbeamten ist die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) maßgebend, auf Länderebene gelten eigene Verordnungen, die dem BEEG vergleichbar sind.
Sowohl bei Bundes- als auch bei Landesbeamten wird während der Elternzeit weiterhin Beihilfe gewährt. Im Bund und in den meisten Ländern werden außerdem monatliche Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt. Die genauen Beträge sind von Dienstherr zu Dienstherr unterschiedlich. Bei Bundesbeamten mit Bezügen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze ist ein fester Monatszuschuss vorgesehen; in den unteren Besoldungsgruppen kann sogar eine volle Erstattung der Beiträge bestehen, solange Elterngeld bezogen wird. Die Länderregelungen sind ähnlich aufgebaut, weichen aber bei Zuschusshöhe und Besoldungsstaffelung teils ab.
Besondere PKV-Tarife mit Beitragsfreistellung
Wie erwähnt, sind die PKV-Beiträge auch während der Elternzeit in gleicher Höhe weiter zu zahlen. Es gibt jedoch einige Tarife mit Vertragsklauseln, die in der Elternzeit eine Beitragsfreistellung vorsehen. Diese ist in der Regel auf die ersten sechs Monate des Elterngeldbezugs beschränkt und zum Teil an weitere Bedingungen geknüpft.
Bevor man sich für einen solchen Tarif entscheidet, sollte das Preis-Leistungs-Verhältnis insgesamt geprüft werden. Allein wegen der zeitlich begrenzten Beitragsfreistellung zu einem anderen Anbieter zu wechseln, lohnt sich meist nicht: Beim Anbieterwechsel geht ein erheblicher Teil der Altersrückstellungen verloren, und es ist eine erneute Gesundheitsprüfung – oft unter ungünstigeren Voraussetzungen – erforderlich. Gegebenenfalls sind Wartezeiten in Kauf zu nehmen. Häufig ist es die beste Entscheidung, alles so zu lassen, wie es ist.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Arbeitnehmer haben bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes Anspruch auf Elternzeit und können bis zu zwölf Monate Elterngeld beziehen (300 bis 1.800 Euro im Monat). Bei Beamten gelten vergleichbare Regelungen.
- Statt das Arbeitsverhältnis ruhen zu lassen, kann in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (bis zu 32 Wochenstunden) ausgeübt werden.
- Der PKV-Vertrag läuft in der Elternzeit unverändert weiter; die Beiträge sind weiter zu zahlen. Der Arbeitgeberzuschuss entfällt bei ruhendem Arbeitsverhältnis.
- Tritt bei Teilzeit wieder Versicherungspflicht in der GKV ein, ist eine Befreiung für die Dauer der Elternzeit möglich; die PKV kann fortgeführt werden.
- Sind beide Eltern privat versichert, gilt das auch für das Kind. Gehören die Eltern unterschiedlichen Systemen an, muss das Kind in der Regel freiwillig in der GKV oder privat versichert werden.
- Beamte haben während der Elternzeit weiterhin Anspruch auf Beihilfe sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, die in unteren Besoldungsgruppen bis zur vollen Erstattung reichen können.
- Einige PKV-Tarife sehen eine Beitragsfreistellung in der Elternzeit vor (längstens sechs Monate, meist an den Elterngeldbezug geknüpft).
Häufige Fragen
Muss ich meine PKV-Beiträge in der Elternzeit weiterzahlen?
Kann der Arbeitgeberzuschuss des Partners die Lücke ausgleichen?
Was gilt für die Krankenversicherung des Kindes?
Lohnt sich ein Tarifwechsel wegen Beitragsfreistellung in der Elternzeit?
Quellen
- BEEG – Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (Elternzeit, Elterngeld, Teilzeit, Einkommensgrenze).
- § 198 VVG – Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung.
- § 10 SGB V – beitragsfreie Familienversicherung in der GKV (Ausschluss nach Abs. 3).
- MuSchEltZV – Mutterschutz- und Elternzeitverordnung für Bundesbeamte.