
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein günstiger Status innerhalb der GKV: Beiträge fallen vor allem auf die gesetzliche Rente an, und der Rentenversicherungsträger trägt die Hälfte.
Voraussetzung ist die Neun-Zehntel-Regel. Wer sie knapp verfehlt, kann seit 2017 Kindererziehungszeiten (drei Jahre je Kind) anrechnen lassen. Viele kennen diese Möglichkeit nicht – und zahlen unnötig die teureren Beiträge der freiwilligen Versicherung.
Rentner, die in der GKV pflichtversichert sind, setzen mit Eintritt in den Ruhestand ihren Versicherungsschutz meist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fort. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Krankenkasse oder Krankenversicherung, sondern um einen speziellen Versicherungsstatus. Er ermöglicht Rentnern einen Krankenschutz zu vorteilhaften Bedingungen.
In der KVdR gilt wie in der regulären GKV der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 2,9 Prozent im Jahr 2026). Die Beiträge werden vorrangig auf die gesetzlichen Rentenbezüge erhoben, wobei der Rentenversicherungsträger die Hälfte übernimmt – das gilt auch für den Zusatzbeitrag. Gerade bei kleinen Renten wirkt sich das positiv aus, denn so erhalten Rentner auch für überschaubare Beiträge eine gute gesundheitliche Versorgung. Wie sich die Beitragslast im Ruhestand zusammensetzt, vertieft der Beitrag zu den Beiträgen für Rentner.
Was besagt die Neun-Zehntel-Regel?
Nicht jedem Rentner steht die KVdR offen, selbst wenn bis zum Renteneintritt ein gesetzlicher Krankenschutz bestand. Um den KVdR-Status zu erhalten, muss eine ausreichend lange Vorversicherungszeit in der GKV erfüllt sein. Dafür gilt die sogenannte Neun-Zehntel-Regel (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). Danach muss man während der zweiten Hälfte des Erwerbslebens zu mindestens 90 Prozent der Zeit Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse gewesen sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mitgliedschaft auf Versicherungspflicht, freiwilliger Versicherung oder Familienversicherung beruhte.
Deutlich teurer: freiwillig in der GKV
Kann diese Bedingung nicht erfüllt werden, haben GKV-Mitglieder bei Renteneintritt immer noch die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Allerdings werden die Beiträge dann nicht nur auf die gesetzlichen Rentenbezüge berechnet, sondern auch auf sonstige Einkünfte, insbesondere:
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung;
- Kapitaleinkünfte;
- Renten aus einer privaten Rentenversicherung;
- Betriebsrenten.
Die hierauf entfallenden Beiträge sind von den betroffenen Rentnern vollständig selbst zu tragen. Der Rentenversicherungsträger übernimmt nur bei dem auf die gesetzliche Rente entfallenden Beitragsteil die Hälfte. Je nach Umfang der „sonstigen Einkünfte“ ist die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung daher deutlich teurer als die KVdR. Es gibt also gute Gründe, die Krankenversicherung der Rentner zu nutzen, wenn das möglich ist.
Alternativ besteht grundsätzlich die Möglichkeit, als Rentner privaten Krankenversicherungsschutz zu wählen, wenn die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt wird. Das ist bis zu drei Monate nach Renteneintritt möglich. Rentner haben allerdings aufgrund ihres Alters und häufig bestehender Vorerkrankungen ungünstige Voraussetzungen für die PKV; in der Praxis ist das eher eine theoretische Option.
Besserer Zugang zur KVdR durch Kinderanrechnung
Durch das Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wurde 2017 eine Neuregelung eingeführt, die vielen Rentnern einen besseren Zugang zur KVdR ermöglicht. Seit dem 1. August 2017 dürfen Kinder bei der Vorversicherungszeit angerechnet werden – pro Kind drei Jahre. Auch wenn die tatsächliche GKV-Versicherungszeit unter 90 Prozent liegt, kann die Neun-Zehntel-Regel durch die Kinderanrechnung erfüllt werden. Der Gesetzgeber dachte dabei besonders an Personen, die wegen Kindererziehung aus dem Beruf ausgeschieden und zwischenzeitlich privat versichert waren – ein Fall, der zum Beispiel häufig auf Ehepartner von Beamten zutrifft.
Viele verschenken die Möglichkeit, Geld zu sparen
Obwohl diese Regelung deutliche Vorteile bringt, ist sie vielen Betroffenen offenbar nicht bekannt und wird bislang nur verhalten genutzt. Im Umkehrschluss heißt das: Manche Rentner zahlen höhere Beiträge, als eigentlich nötig wären. Wer kurz vor dem Ruhestand steht und zwischenzeitlich privat versichert war, sollte daher prüfen lassen, ob sich die Neun-Zehntel-Regel – gegebenenfalls über angerechnete Kindererziehungszeiten – doch erfüllen lässt. Es lohnt sich, diese Frage rechtzeitig bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger anzusprechen.
Häufige Fragen zur KVdR
Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Was besagt die Neun-Zehntel-Regel?
Was bringt die Anrechnung von Kindererziehungszeiten?
Lohnt sich die KVdR gegenüber der freiwilligen GKV?
Quellen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht, u. a. Neun-Zehntel-Regel für die KVdR (Abs. 1 Nr. 11).
- § 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.