
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Vorerkrankungen werden bei der Gesundheitsprüfung erfasst und können zu Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder einer Ablehnung führen. Verschweigen ist riskant: Es verletzt die Anzeigepflicht nach §§ 19 ff. VVG.
Trotzdem gibt es Wege: der Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer (ohne neue Gesundheitsprüfung), die Öffnungsaktion für Beamte und der Basistarif mit Annahmezwang.
Wie wirken sich Vorerkrankungen in der PKV aus?
Vorerkrankungen werden vom Versicherer bei der Entscheidung über die Annahme des Antrags und bei der Prämienkalkulation berücksichtigt. Schwerwiegende Vorerkrankungen führen zur Ablehnung des Antrags oder zu Leistungsausschlüssen, leichtere werden mit Risikozuschlägen bepreist. Die Handhabung ist bei jedem Versicherer etwas anders, das betrifft auch die Einstufung der jeweiligen Erkrankung.
Bei Vorerkrankungen wie Krebs, Epilepsie, Multipler Sklerose, AIDS, Alzheimer, Parkinson, gravierenden Herz-Kreislauf-Erkrankungen sowie bei psychischen Erkrankungen und Abhängigkeitserkrankungen werden Anträge in der Regel abgelehnt. Erkrankungen wie Bluthochdruck, Allergien, Diabetes, Übergewicht oder Rückenprobleme führen dagegen oft zu Risikozuschlägen. Bei Leistungsausschlüssen gilt der Versicherungsschutz nicht für die Leistungsfelder, in denen die jeweilige Vorerkrankung besteht; ansonsten findet die Versicherung zu üblichen Bedingungen statt.
Wann und wo müssen Vorerkrankungen angegeben werden?
Vorerkrankungen werden bei den Gesundheitsfragen im Rahmen der Antragstellung erfasst. Die Gesundheitsprüfung ist wesentlicher Bestandteil jedes Antrags; dazu ist ein mehr oder weniger ausführlicher Fragenkatalog zu beantworten. Meist beziehen sich die Angaben auf die letzten fünf bis zehn Jahre. Üblicher Bestandteil des Antrags ist eine Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, mit der die Versicherung die Angaben anhand ärztlicher Auskünfte nachprüfen kann. Die Entbindung ist nicht zwingend, eine Verweigerung wirkt sich aber in der Regel ungünstig auf den Versicherungsschutz aus.
Welche Konsequenzen drohen beim Verschweigen von Vorerkrankungen?
Falsche oder unvollständige Angaben bei den Gesundheitsfragen stellen eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar (§§ 19 ff. VVG). Die Folgen hängen von der Schwere des Verstoßes ab:
- Bei Vorsatz kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten und ist im Kontext der Falschangaben nicht leistungspflichtig.
- Bei grober Fahrlässigkeit ist der Rücktritt ebenfalls möglich, wenn der Antrag in Kenntnis der Vorerkrankung abgelehnt worden wäre. Wäre der Vertrag nur zu anderen Bedingungen zustande gekommen, sind nachträglich ein Leistungsausschluss oder Risikozuschlag möglich.
- Bei leichter Fahrlässigkeit darf der Versicherer den Vertrag mit Monatsfrist kündigen; alternativ ist auch hier ein nachträglicher Leistungsausschluss oder Risikozuschlag möglich.
Die Rechte des Versicherers sind allerdings befristet: Sie erlöschen grundsätzlich fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Anzeigepflichtverletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Hintergrund und Details erläutert der Beitrag zu den Gesundheitsangaben im Antrag.
Wie sinnvoll ist ein PKV-Wechsel bei Vorerkrankungen?
Der Wechsel von der GKV in die PKV ist unabhängig vom Gesundheitszustand stets eine Grundsatzentscheidung. Dabei gilt: Auch wenn gesundheitliche Vorbelastungen bestehen, kann sich der Wechsel rechnen – entscheidend sind die Schwere der Vorerkrankung und der Einzelfall.
Ein Wechsel von einem PKV-Anbieter zu einem anderen ist schon bei gesunden Versicherten oft ungünstig, wenn das Versicherungsverhältnis länger besteht: Die Altersrückstellungen lassen sich nur in Höhe des Basistarif-Anteils mitnehmen, und der neue Vertrag wird allein wegen des höheren Eintrittsalters teurer. Kommen Vorerkrankungen hinzu, steigt der Beitrag weiter. Eine Alternative ist häufig der Wechsel in einen günstigeren Tarif beim bisherigen Anbieter.
Was gilt bei Vorerkrankungen beim Tarifwechsel nach § 204 VVG?
Versicherte haben ein gesetzlich verbrieftes Recht auf den Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz bei ihrem bisherigen Versicherer. Rechtsgrundlage ist § 204 VVG. Die bis dahin erworbenen Rechte bleiben bestehen, und die Altersrückstellungen werden in voller Höhe in den neuen Tarif übertragen.
Eine erneute Gesundheitsprüfung findet dabei nicht statt, und der Versicherer darf den Wechsel nicht wegen Vorerkrankungen ablehnen oder dafür Risikozuschläge verlangen. Nur wenn der neue Tarif Mehrleistungen bietet, ist für diesen Teil eine Gesundheitsprüfung zulässig. Bei relevanten Vorerkrankungen darf der Versicherer dann für diese Mehrleistungen einen Leistungsausschluss vorsehen oder einen Risikozuschlag verlangen. Die Abgrenzung von Anbieter- und Tarifwechsel vertieft der Beitrag Anbieterwechsel oder Tarifwechsel.
Was bedeutet die Öffnungsaktion für Beamte?
Die Öffnungsaktion ist ein Angebot teilnehmender PKV-Anbieter für Beamte am Beginn der Beamtenlaufbahn. Die beteiligten Versicherer garantieren in den ersten sechs Monaten nach der erstmaligen Verbeamtung die Aufnahme in den privaten Krankenversicherungsschutz – auch bei bestehenden gravierenden Vorerkrankungen oder Behinderungen. So bleibt der Wechsel von der GKV in die PKV auch dann eine Option, zumal nur der nicht durch die Beihilfe abgedeckte Teil zu versichern ist.
Die Aufnahmegarantie gilt unabhängig von Alter und Gesundheitszustand. Auf Leistungsausschlüsse wird verzichtet, und Risikozuschläge sind auf maximal 30 Prozent begrenzt. Auch Familienangehörige sind einbezogen. An der Öffnungsaktion nehmen mehrere große Krankenversicherer teil (zuletzt 14 Anbieter). Welche Versicherer aktuell beteiligt sind, veröffentlicht der Verband der Privaten Krankenversicherung.
Basistarif – PKV-Tarif ohne Risikozuschlag und Leistungsausschlüsse
Der Basistarif ist ein Tarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss und der Leistungen ähnlich denen der gesetzlichen Krankenkassen vorsieht. Er ist branchenweit einheitlich, und für die Versicherer besteht Annahmezwang: Ein Antrag darf nicht wegen Vorerkrankungen abgelehnt werden, und Risikozuschläge sind nicht zulässig. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung (inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag) nicht überschreiten.
Der Basistarif ist eine Auffanglösung für Privatversicherte, die sich die Beiträge im bisherigen Tarif nicht mehr leisten können. Ein Wechsel in den Basistarif – ob beim bisherigen oder bei einem anderen Versicherer – ist jederzeit möglich, sollte aber nur in Betracht kommen, wenn keine Alternative bleibt, da er in der Regel mit deutlichem Leistungsverzicht verbunden ist.
Mit anonymer Anfrage den Markt testen
Vorerkrankungen können, müssen aber kein Hinderungsgrund für einen guten PKV-Schutz sein. Selbst wenn ein Versicherer ablehnt, bedeutet das nicht zwingend das Aus für den Versicherungswunsch, denn jeder Versicherer handhabt Vorerkrankungen anders. Wie sie sich auf den Schutz auswirken würden, lässt sich am besten mit einer anonymen Risikovoranfrage klären. Dabei werden die Risikodaten nicht namentlich erfasst, sodass eine etwaige Ablehnung nicht aktenkundig wird und spätere Anträge nicht belastet.
Häufige Fragen zu Vorerkrankungen und PKV
Wie wirken sich Vorerkrankungen beim Wechsel in die PKV aus?
Was passiert, wenn man Vorerkrankungen verschweigt?
Gibt es trotz Vorerkrankung einen Weg in die PKV?
Was ist die Öffnungsaktion für Beamte?
Quellen
- § 19 VVG – Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers.
- § 21 VVG – Rechte des Versicherers, Fristen (Abs. 3: fünf bzw. zehn Jahre).
- § 204 VVG – Tarifwechsel ohne erneute Gesundheitsprüfung.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.