Krankenversicherungs-Beiträge können in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Davon machen fast alle Steuerpflichtigen Gebrauch. Weniger bekannt ist, dass auch - nicht erstattete - Krankheitskosten die Steuerlast verringern helfen.
Es ist nämlich möglich, sie als „außergewöhnliche Belastung“ zu deklarieren. In dieser Sammelposition dürfen vielfältige Ausgaben geltend gemacht werden, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann und die eine überdurchschnittliche finanzielle Belastung darstellen. Krankheitskosten sind die häufigste Ursache.
Ansatz als außergewöhnliche Belastung
Wie wird die Steuerlast beeinflusst? Das Steuerrecht geht davon aus, dass ein „zumutbarer Teil“ der außergewöhnlichen Belastung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbst zu tragen ist. Die jeweils zumutbare Belastungsgrenze wird prozentual in Abhängigkeit vom Einkommen und Familienstand definiert. Die entsprechenden Prozentsätze variieren zwischen einem und sieben Prozent.
Bei einem Single mit Gesamteinkünften von 40.000 Euro p.a. gilt beispielsweise ein Satz von sechs Prozent. Außergewöhnliche Belastungen bis zur Höhe von 2.400 Euro (sechs Prozent Belastungsgrenze) wirken sich daher steuerlich nicht aus. Lediglich darüber hinaus gehende Beträge mindern das zu versteuernde Einkommen und führen dem persönlichen Steuersatz entsprechend zur Steuerersparnis.
Voraussetzungen für Anerkennung
In der Konsequenz bedeutet das: es lässt sich grundsätzlich immer nur ein Teil der tatsächlich verauslagten Krankheitskosten „zurückholen“. Wie viel, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte können das Instrument nutzen. Damit Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, ist einiges zu beachten:
- Es muss sich um Kosten handeln, die grundsätzlich nicht von der Krankenversicherung übernommen bzw. erstattet werden.
- Vergessene Abrechnungen bei PKV-Versicherten oder Abrechnungsverzichte wegen einer erhofften Beitragsrückerstattung sind keine außergewöhnliche Belastung;
- Vereinbarte Selbstbehalte können nicht angesetzt werden, wohl aber Krankheitskosten, die wegen eines Selbstbehaltes selbst zu zahlen sind;
- Prophylaxe-Kosten werden im Allgemeinen nicht anerkannt;
Voraussetzung für die Anerkennung ist üblicherweise eine entsprechende ärztliche Verordnung (Rezept oder Attest). Oft werden die Krankheitskosten vom Fiskus genauer geprüft. Deshalb sollten Sie entsprechende Rechnungsbelege und Quittungen immer sammeln und beifügen.
Diese Kosten werden akzeptiert
In diesem Rahmen lassen sich zahlreiche Krankheitskosten ansetzen. Hier eine - nicht abschließende - Auflistung:
- Arztkosten bei zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Logopäden und Physiotherapeuten;
- Kosten für Augenlaser-Operationen;
- Zuzahlungen auf Medikamente, Rezeptgebühren und Kosten für nicht rezeptpflichtige Medikamente - ärztliche Verordnung vorausgesetzt;
- Kosten für Hilfsmittel wie Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle usw.;
- Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungen.
Denken Sie bei Ihrer Steuererklärung an die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. Sie erhalten damit wenigstens einen Teil Ihrer nicht übernommenen Krankheitskosten doch noch zurück.