Krankheitskosten steuerlich absetzen

Krankenversicherungs-Beiträge können in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Davon machen fast alle Steuerpflichtigen Gebrauch. Weniger bekannt ist, dass auch - nicht erstattete - Krankheitskosten die Steuerlast verringern helfen.

Steuererklärung – Krankheitskosten absetzen
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Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Selbst getragene, nicht erstattete Krankheitskosten lassen sich als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) absetzen. Steuerlich wirken sie aber erst, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen – das sind 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl.

Sowohl gesetzlich als auch privat Versicherte können das nutzen. Belege sammeln und in der Steuererklärung angeben – der Rechner zeigt Ihre persönliche Schwelle.

Zumutbare Belastung berechnenInteraktiver Rechner – Ihre persönliche Schwelle

Krankenversicherungs-Beiträge können in der Steuererklärung als Sonderausgaben angesetzt werden. Davon machen fast alle Steuerpflichtigen Gebrauch. Weniger bekannt ist, dass auch – nicht erstattete – Krankheitskosten die Steuerlast verringern helfen.

Es ist nämlich möglich, sie als „außergewöhnliche Belastung" zu deklarieren. In dieser Sammelposition dürfen vielfältige Ausgaben geltend gemacht werden, denen sich der Steuerpflichtige nicht entziehen kann und die eine überdurchschnittliche finanzielle Belastung darstellen. Krankheitskosten sind die häufigste Ursache.

Ansatz als außergewöhnliche Belastung

Wie wird die Steuerlast beeinflusst? Das Steuerrecht geht davon aus, dass ein „zumutbarer Teil" der außergewöhnlichen Belastung entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit selbst zu tragen ist. Diese zumutbare Belastung wird prozentual in Abhängigkeit vom Einkommen, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder bestimmt. Die Prozentsätze reichen von einem bis sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte.

Maßgeblich ist dabei nicht ein einziger Prozentsatz für das gesamte Einkommen. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet: Jede Einkommensstufe wird nur mit ihrem eigenen Prozentsatz belastet. Das fällt für viele Steuerpflichtige etwas günstiger aus als die frühere Berechnung mit einem einheitlichen Satz.

Ein Beispiel: Bei einem Ledigen ohne Kinder mit Gesamteinkünften von 40.000 Euro im Jahr beträgt die zumutbare Belastung nicht etwa pauschal sechs Prozent (2.400 Euro), sondern stufenweise 15.340 € × 5 % + 24.660 € × 6 % = 767 € + 1.480 € = 2.247 Euro. Nur die selbst getragenen Krankheitskosten, die diese Schwelle übersteigen, mindern das zu versteuernde Einkommen und führen entsprechend dem persönlichen Steuersatz zur Steuerersparnis.

Zumutbare Belastung berechnen

Der folgende Rechner ermittelt Ihre persönliche Schwelle nach § 33 Abs. 3 EStG – also den Betrag, ab dem sich Krankheitskosten steuerlich auswirken. Geben Sie den Gesamtbetrag der Einkünfte und Ihre Familiensituation an.

Rechner: zumutbare Belastung (§ 33 EStG)

Erst Krankheitskosten oberhalb dieser Schwelle mindern Ihre Steuer. Gesamtbetrag der Einkünfte und Familiensituation wählen.

zumutbare Belastung – erst darüber wirken Krankheitskosten steuerlich.

Stufenweise berechnet nach § 33 Abs. 3 EStG (BFH-Urteil VI R 75/14). Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das Brutto. Nur der Teil Ihrer selbst getragenen Krankheitskosten, der diese Schwelle übersteigt, mindert das zu versteuernde Einkommen.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Voraussetzungen für die Anerkennung

In der Konsequenz bedeutet das: Es lässt sich grundsätzlich immer nur ein Teil der tatsächlich verauslagten Krankheitskosten „zurückholen". Wie viel, hängt vom Einzelfall ab. Sowohl GKV- als auch PKV-Versicherte können das Instrument nutzen. Damit Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, ist einiges zu beachten:

  • Es muss sich um Kosten handeln, die grundsätzlich nicht von der Krankenversicherung übernommen bzw. erstattet werden.
  • Vergessene Abrechnungen bei PKV-Versicherten oder ein Abrechnungsverzicht zugunsten einer erhofften Beitragsrückerstattung sind keine außergewöhnliche Belastung.
  • Vereinbarte Selbstbehalte selbst können nicht angesetzt werden, wohl aber Krankheitskosten, die wegen eines Selbstbehalts tatsächlich selbst zu zahlen sind.
  • Reine Prophylaxe-Kosten werden im Allgemeinen nicht anerkannt.

Voraussetzung für die Anerkennung ist üblicherweise eine ärztliche Verordnung (Rezept oder Attest). Häufig werden die Krankheitskosten vom Finanzamt genauer geprüft. Deshalb sollten Sie Rechnungsbelege und Quittungen sammeln und bereithalten.

Diese Kosten werden akzeptiert

In diesem Rahmen lassen sich zahlreiche Krankheitskosten ansetzen. Hier eine – nicht abschließende – Auflistung:

  • Arztkosten bei zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Logopäden und Physiotherapeuten;
  • Kosten für Augenlaser-Operationen;
  • Zuzahlungen auf Medikamente, Rezeptgebühren und Kosten für nicht rezeptpflichtige Medikamente – eine ärztliche Verordnung vorausgesetzt;
  • Kosten für Hilfsmittel wie Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Prothesen, Rollstühle usw.;
  • Fahrtkosten zu Ärzten und Behandlungen.

Denken Sie bei Ihrer Steuererklärung an die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung. So erhalten Sie wenigstens einen Teil Ihrer nicht übernommenen Kosten über die Steuer zurück.

Häufige Fragen zum Absetzen von Krankheitskosten

Kann man Krankheitskosten von der Steuer absetzen?
Ja. Selbst getragene, nicht erstattete Krankheitskosten können als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend gemacht werden. Steuerlich auswirken können sie sich allerdings nur, soweit sie die individuelle zumutbare Belastung übersteigen.
Was ist die zumutbare Belastung?
Das ist der Teil der Kosten, den das Finanzamt jedem zumutet, selbst zu tragen. Er beträgt zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte – gestaffelt nach Einkommenshöhe, Familienstand und Kinderzahl. Erst die darüber hinausgehenden Krankheitskosten mindern das zu versteuernde Einkommen.
Wird die zumutbare Belastung mit einem einzigen Prozentsatz berechnet?
Nein. Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14) wird stufenweise gerechnet: Jede Einkommensstufe wird nur mit ihrem eigenen Prozentsatz belastet. Dadurch fällt die zumutbare Belastung etwas niedriger aus als bei der früheren Berechnung mit einem einheitlichen Satz.
Welche Krankheitskosten erkennt das Finanzamt an?
Anerkannt werden insbesondere selbst getragene Kosten für Ärzte, Zahnersatz, Heilpraktiker, verordnete Medikamente, Hilfsmittel wie Brillen oder Hörgeräte sowie Fahrtkosten zu Behandlungen. Voraussetzung ist regelmäßig eine ärztliche Verordnung; Belege sind aufzubewahren.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung (Absatz 3).
  2. Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.2017 – VI R 75/14 (stufenweise Berechnung der zumutbaren Belastung).