Erleichteter Wechsel in die private Krankenversicherung für Beamte

Mit der Erlangung des Beamtenstatus besteht oft erstmals die Möglichkeit, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Das ist attraktiv, weil aufgrund des Beihilfe-Anspruchs vom Beamten nur der Kostenanteil bei medizinischen Leistungen versichert werden muss, der nicht durch die Beihilfe übernommen wird. Beamte zahlen daher in der PKV nur vergleichsweise niedrige Beiträge und erhalten dennoch einen hochwertigen Versicherungsschutz.
 

Die Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung

Normalerweise ist der Wechsel von der GKV in die PKV kein Problem. Schwieriger wird es allerdings, wenn angehende Beamte bereits mit einer chronischen Vorerkrankung belastet sind oder unter einer Behinderung leiden. Unter „normalen“ Bedingungen ist dann bei privatem Krankenversicherungsschutz mit beträchtlichen Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen zu rechnen. Schätzt die Versicherung das Risiko als zu hoch ein, wird der Antrag unter Umständen sogar ganz abgelehnt. Um auch solchen „vorbelasteten“ Beamten einen guten Zugang zu privatem Krankenversicherungsschutz zu ermöglichen, gibt es bereits seit einigen Jahren die Öffnungsaktion der Privaten Krankenversicherung.
 

Die meisten Versicherer nehmen an der Öffnungsaktion teil

Mit der Öffnungsaktion gelten für angehende Beamte erleichterte Bedingungen bei der Aufnahme in die PKV. Auch Angehörige können von der Aktion profitieren. Allerdings nimmt nicht jeder private Krankenversicherer an der Öffnungsaktion teil. Immerhin machen praktisch alle namhaften Versicherer bei der Aktion mit, die Marktabdeckung dürfte daher bei deutlich über 90 Prozent liegen. Es ist also kein Problem, einen Versicherer zu finden, der den PKV-Zugang über die Öffnungsaktion ermöglicht.

Eine ausführliche Information bietet die Broschüre „Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamtenanfänger, gesetzlich versicherte Beamte und deren Angehörige - Öffnungsaktionen der Privaten Krankenversicherung des PKV-Verbandes, die hier heruntergeladen werden kann. In der Broschüre sind auch die an der Aktion teilnehmenden Unternehmen aufgelistet. Nachfolgend ein Überblick über die wesentlichen Merkmale der Öffnungsaktion und was es zu beachten gilt.
 

Was heißt „erleichterte Bedingungen“?

Die Öffnungsaktion ermöglicht den Beamten, die die Voraussetzungen erfüllen, einen Zugang zur privaten Krankenvollversicherung unter erleichterten Bedingungen. Das bedeutet konkret:

  • es besteht eine Annahmegarantie. Kein Antragsteller wird wegen des versicherungstechnischen Risikos abgelehnt;
  • es finden keine Leistungsausschlüsse beim Versicherungsschutz statt;
  • Risikozuschläge werden gedeckelt. Sie dürfen höchstens 30 Prozent des Normal-Tarifs ausmachen. Wie hoch in diesem Rahmen ein Risikozuschlag konkret ausfällt, hängt auch hier vom jeweiligen Risiko und von der Kalkulation des Anbieters ab.

Der zu diesen Bedingungen gewährte Versicherungsschutz ergänzt die Leistungen der Beihilfe, erweitert sie aber nicht. Wenn zum Beispiel im Rahmen der Beihilfe auch Wahlleistungen im Krankenhaus erstattet werden, gilt das auch für den Versicherungsschutz der Öffnungsaktion. Werden keine Wahlleistungen erstattet, leistet auch die Versicherung nicht. Die Erstattung ist immer so ausgestaltet, dass die anfallenden Kosten zu hundert Prozent abgedeckt sind - nicht mehr und nicht weniger. Für private Krankenzusatzversicherungen ist die Öffnungsaktion nicht einsetzbar.
 

Wer kann an der Öffnungsaktion teilhaben?

Es gibt detaillierte Bestimmungen, welche Personengruppen unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen an der Öffnungsaktion teilhaben können. An dieser Stelle kann dies nicht ausführlich beschrieben werden. Die o.g. Broschüre des PKV-Verbandes gibt dazu eine umfassende Darstellung. Im Wesentlichen kann die Öffnungsaktion von folgenden Personen genutzt werden:

  • von Beamten auf Probe;
  • von freiwillig in der GKV versicherte Beamten, wenn sie bereits am 31.12.2004 Beamte auf Probe, auf Zeit oder auf Lebenszeit waren. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Pensionäre.
  • Beamte auf Widerruf (Beamtenanwärter) werden zunächst auf den allgemein zugänglichen PKV-Basistarif verwiesen. Bei einer Verbeamtung auf Probe können sie dann in einen anderen Tarif wechseln und ab diesem Zeitpunkt ebenfalls von der Öffnungsaktion profitieren;

Die Öffnungsaktion gilt ausdrücklich nicht für angestellte Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die keinen Beihilfe-Anspruch haben und stattdessen einen Arbeitgeberzuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten.
 

Was gilt für Angehörige?

Die Öffnungsaktion ist im Allgemeinen auch für Angehörige von Beamten zugänglich. Hierfür gelten ebenfalls sehr detaillierte Bestimmungen, auf die nicht näher eingegangen werden soll. Ausführliche Auskunft gibt wiederum die erwähnte PKV-Broschüre. Hier ein Überblick über die Bestimmungen:

  • Angehörige mit Zugang zur Öffnungsaktion können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder mit Adoptivabsicht sein;
  • der betreffende Angehörige darf nicht in der GKV pflichtversichert sein und muss bei der Beihilfe berücksichtigt werden können;
  • Kinder dürfen dann an der Öffnungsaktion teilnehmen, wenn sie bisher über einen GKV-pflichtversicherten Elternteil versichert waren oder über einen freiwillig gesetzlich versicherten Elternteil, sofern dieser ebenfalls in die PKV wechselt.

Angehörige werden grundsätzlich immer nur bei der Versicherung aufgenommen, bei der der beihilfeberechtigte Beamte versichert ist. Eine Auswahl eines anderen Versicherungsunternehmens sieht die Öffnungsaktion nicht vor. Hier kann nur eine Versicherung unter „normalen“ Bedingungen abgeschlossen werden.
 

Welche Fristen sind zu beachten?

Für die Teilnahme an der Öffnungsaktion gelten Fristen. Beamte auf Probe können die Aktion innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Verbeamtung nutzen. Die Sechs-Monats-Frist gilt auch für Beamte auf Widerruf ab ihrer Verbeamtung auf Probe sowie für berechtigte Angehörige ab dem Zeitpunkt einer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit in der Beihilfe. Nach Ablauf von sechs Monaten ist keine Versicherung mehr unter den Bedingungen der Öffnungsaktion möglich. Freiwillig versicherte Beamte und Pensionäre, die die o.g. Voraussetzungen erfüllen, müssen keine Fristen beachten. Sie können jederzeit in die PKV wechseln und dabei in den Genuss der Öffnungsaktion kommen.
 

Was gilt bei der Antragstellung?

Die erleichterten Bedingungen der Öffnungsaktion müssen nur von dem Versicherungsunternehmen zugesagt werden, bei dem zuerst ein verbindlicher Versicherungsantrag gestellt wird. Deshalb sollte ein solcher Antrag erst dann erfolgen, wenn klar ist, welcher Versicherer und welcher Tarif vom Preis-Leistungs-Verhältnis her tatsächlich der beste ist.

Um das festzustellen, empfiehlt es sich, zunächst bei verschiedenen Anbietern unverbindliche Anfragen (Risikovoranfragen) zu stellen, zu welchen Konditionen ein Versicherungsschutz möglich wäre. Dazu bietet sich in idealer Weise unser Versicherungsvergleich an. Eine Recherche über Vergleichsportale führt gerade in diesem Fall nicht weiter, weil die dortigen Versicherungsvergleiche in der Regel besten Gesundheitszustand unterstellen. Der ist bei der Zielgruppe der Öffnungsaktion aber eben nicht gegeben.

Beim verbindlichen Versicherungsantrag ist es nicht zwingend erforderlich, sich auf die Öffnungsaktion zu beziehen. Normalerweise prüft das Versicherungsunternehmen automatisch, ob die Öffnungsaktion in Betracht kommt. Ist das der Fall, wird der Antragsteller auf die Versicherungsmöglichkeit im Rahmen der Aktion hingewiesen: entweder darauf, dass eine Versicherung überhaupt nur in diesem Zusammenhang möglich ist oder dass wegen der Aktion günstigere Konditionen gewährt werden können.

 

 

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