Was ist das Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)?

Wer als Arbeitnehmer längere Zeit krank wird, erhält zunächst vom Arbeitgeber die Lohnfortzahlung. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist in den ersten sechs Wochen einer längeren Erkrankung das bisherige Einkommen weiterhin sichergestellt. Anschließend endet die Leistungspflicht des Arbeitgebers - es sein denn, es wurde tarif- oder arbeitsvertraglich etwas anderes vereinbart. Und dann?
 

Nur in der GKV als Regelleistung vorgesehen

Gesetzliche Krankenversicherte haben in diesem Fall Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Dies ist gesetzlich so geregelt. Damit soll gewährleistet werden, dass der Lebensunterhalt und die laufenden Zahlungsverpflichtungen weiter bestritten werden können. Das Krankengeld dient damit ganz maßgeblich zur Existenzsicherung im Krankheitsfall. Es gehört zum sozialen Sicherungssystem in Deutschland.

Krankengeld gibt es nur in der GKV. In der privaten Krankenversicherung ist es als Regelleistung nicht vorgesehen. Hier besteht die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung als freiwilligen Zusatz zu vereinbaren. Leistungen und Voraussetzungen sind ähnlich wie beim Krankengeld der GKV, aber nicht identisch. Wer als Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist, besitzt automatisch Krankengeldanspruch. Dies gilt im Übrigen auch für Arbeitslose, die das Arbeitslosengeld I beziehen. Wer Arbeitslosengeld II - umgangssprachlich „Hartz IV“ - erhält, hat dagegen in aller Regel keinen Anspruch.
 

So viel wird gezahlt

Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich am laufenden Arbeitseinkommen. Einmalige Zahlungen werden nicht berücksichtigt. Schwankt das Einkommen, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Das Krankengeld macht

  • 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts aus,
  • höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Das Brutto-Arbeitsentgelt wird dabei grundsätzlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der GKV berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt 2015 bei 49.500 Euro. Bei 360 Tagen bedeutet das eine Tagesgrenze von 137,50 Euro. 70 Prozent davon sind 96,25 Euro. Das ist der maximal mögliche tägliche Krankengeldbetrag. In einem Monat (30 Tage) summiert sich das höchsterzielbare Krankengeld damit auf 2.887,50 Euro. Sozialversicherungsbeiträge werden dabei abgezogen. Die Leistung selbst ist steuerfrei, muss aber in der Steuererklärung angegeben werden, da sie dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegt.
 

Selbständige haben die Wahl

Besonderheiten sind bei Selbständigen zu beachten. Als Selbständiger ist man üblicherweise für seine Existenzsicherung selbst verantwortlich. Das gilt auch für die Krankenversicherung und die Vorsorge für krankheitsbedingte Verdienstausfälle. Dabei besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern. Selbständige zahlen dann einen ermäßigten Satz - derzeit 14 Prozent (plus Zusatzbeitrag). In diesem Fall wird allerdings auf Krankengeld verzichtet. Wer als Selbständiger in der GKV dennoch eine solche Absicherung will, hat verschiedene Möglichkeiten:

  • Er kann gegenüber der Krankenkasse eine Wahlerklärung abgeben, mit der er erweiterten Versicherungsschutz – Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit - beantragt. In diesem Fall zahlt man dann den regulären Beitragssatz wie normale Arbeitnehmer - derzeit 14,6 Prozent (plus Zuschlag). Dabei gibt es jedoch einen „Pferdefuß“: An die Wahlerklärung ist man drei Jahre gebunden.
  • Selbständige können - sofern angeboten - auch einen besonderen Wahltarif mit ihrer GKV vereinbaren, in dem Krankengeldzahlungen für diese Versichertengruppe vorgesehen sind. Manche GKV bietet Wahltarife, bei der schon eine Leistung ab dem 15. oder 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Damit lässt sich das bei Selbständigen bestehende „Loch“ der üblichen Sechs-Wochen-Frist besser überbrücken.

Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, eine private Krankentagegeldversicherung zu vereinbaren.
 

Wann und wie lange gibt es Krankengeld?

Voraussetzung für den Bezug von Krankengeld ist, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt und die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ausgelaufen ist.

Normalerweise wird das Krankengeld solange gezahlt, solange die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit besteht. Dabei gilt allerdings eine zeitliche Obergrenze. Sie liegt bei 78 Wochen (546 Kalendertage). In der Zeit der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber ruht der Krankengeldanspruch. Der Sechs-Wochen-Zeitraum wird dabei auf die 78-Wochen-Frist angerechnet. Das bedeutet konkret: in den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber, danach besteht noch für maximal 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld.
 

Kompliziert – Krankengeld bei mehreren Erkrankungen

Richtig Kompliziert wird es, wenn mehrere längere Erkrankungen vorkommen oder ein- und dieselbe Krankheit mehrmals hintereinander auftritt. Hier gilt eine sogenannte Blockfristen-Regelung. Eine Blockfrist beträgt dabei jeweils drei Jahre.

  • Tritt Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit ein, beginnt die Blockfrist erstmals zu laufen. Innerhalb dieser Frist besteht einmalig Krankengeldanspruch innerhalb des zuvor genannten 78-Wochen-Rahmens. Ein erneuter Krankengeldanspruch kann dann für dieselbe Krankheit erst in einer weiteren Blockfrist nach Ablauf der ersten begründet werden;
  • Auch wenn während der Leistungsdauer eine weitere Krankheit hinzukommt, verlängert sich der 78-Wochen-Rahmen dadurch nicht;
  • Neue Erkrankungen außerhalb der Leistungsdauer lösen jeweils neue Blockfrist-Ketten aus. Dabei können mehrere Blockfristen nebeneinander bestehen.
  • Um für dieselbe Krankheit erneut Krankengeld zu erhalten, sind neben der Blockfrist-Regelung weitere Voraussetzungen zu erfüllen: Es darf nach Ablauf der vorhergehenden Blockfrist mindestens sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vorliegen. Und es müssen mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsvermittlung gegeben sein.
  • „Dieselbe“ Krankheit meint dabei eine erneute Erkrankung mit identischer Krankheitsursache. Nicht darunter fallen zum Beispiel Schübe bei einer bestehenden Grunderkrankung.
     

Krankengeld für die Betreuung kranker Kinder

Eltern von länger kranken Kindern können übrigens auch dann Krankengeld erhalten, wenn sie selbst nicht von Krankheit betroffen sind. In diesem Fall wird die Leistung für die Pflege und Betreuung des kranken Kindes gewährt. Das Kind darf nicht älter als elf Jahre sein – Ausnahme: Behinderung – und muss ebenfalls in der GKV versichert sein. Für die Dauer des Anspruchs gelten verschiedene zeitliche Grenzen. Bei besonders schweren Erkrankungen kann die Begrenzung für einen Elternteil entfallen.
 

Häufig sinnvoll – private Krankentagegeldversicherung

Das Krankengeld bietet Arbeitnehmern und ggf. Selbständigen eine gute Grundabsicherung, wenn eine längere Krankheit auftritt. Allerdings dürfte es vielfach nicht ausreichen, tatsächlich alle laufenden Kosten abzudecken, da die 70-Prozent-Regelung doch zu spürbaren Mindereinnahmen führt. Um diese Lücke abzudecken, kann es durchaus sinnvoll sein, den „Fehlbetrag“ durch eine private Krankentagegeldversicherung auszugleichen. Es ist kein Problem, eine solche Versicherung zusätzlich abzuschließen. Fast alle privaten Krankenversicherer bieten diese Möglichkeit an.
 

Zusammenfassung

  • das Krankengeld in der GKV sichert das laufende Einkommen auch nach dem Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber;
  • Selbständige in der GKV haben dabei die Wahl, ob und wie sie den Krankengeldanspruch versichern wollen;
  • das Krankengeld beträgt 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts, maximal 96,25 Euro/Tag;
  • mit einer privaten Krankentagegeldversicherung ist Versicherungsschutz auch darüber hinaus möglich.
 

 

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