Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

Wer als Arbeitnehmer länger krank wird, erhält zunächst die Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber – geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz. In den ersten sechs Wochen bleibt das Einkommen so gesichert. Danach endet die Leistungspflicht des Arbeitgebers. Und dann? Dann springt das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse ein.

Krankengeld – Genesung nach längerer Krankheit

Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Nach den sechs Wochen Lohnfortzahlung zahlt die GKV Krankengeld: 70 % des Brutto-, höchstens 90 % des Nettoentgelts, 2026 maximal 135,63 €/Tag (rund 4.069 €/Monat). Gezahlt wird es wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen in drei Jahren.

In der PKV gibt es kein Krankengeld als Regelleistung – hier ersetzt eine private Krankentagegeldversicherung den Verdienstausfall. Selbstständige in der GKV müssen den Anspruch gesondert absichern.

Krankengeld berechnenBrutto und Netto eingeben – Höhe pro Monat und Tag

Nur in der GKV als Regelleistung vorgesehen

Gesetzlich Versicherte haben nach dem Ende der Lohnfortzahlung Anspruch auf Krankengeld ihrer Krankenkasse (§ 44 SGB V). Es sichert den Lebensunterhalt im Krankheitsfall und ist Teil des sozialen Sicherungssystems. Krankengeld gibt es nur in der gesetzlichen Krankenversicherung; in der PKV ist es als Regelleistung nicht vorgesehen. Dort lässt sich stattdessen eine private Krankentagegeldversicherung als freiwilliger Zusatz vereinbaren – Leistungen und Voraussetzungen ähneln dem Krankengeld, sind aber nicht identisch.

Wer als Arbeitnehmer gesetzlich versichert ist, besitzt automatisch Krankengeldanspruch. Das gilt auch für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen. Wer dagegen Bürgergeld (bis Ende 2022 „Arbeitslosengeld II“) bezieht, hat in aller Regel keinen Krankengeldanspruch. Wie der Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit aussieht, behandelt der gesonderte Beitrag.

So viel wird gezahlt

Die Höhe des Krankengeldes orientiert sich am laufenden Arbeitseinkommen (§ 47 SGB V). Einmalige Zahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld bleiben unberücksichtigt. Schwankt das Einkommen, wird der Durchschnitt der letzten drei Monate zugrunde gelegt. Das Krankengeld beträgt

  • 70 Prozent des letzten Brutto-Arbeitsentgelts,
  • höchstens jedoch 90 Prozent des Netto-Arbeitsentgelts.

Maßgeblich ist das Bruttoentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der GKV. Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr bzw. 5.812,50 Euro im Monat. Auf den Kalendertag umgerechnet ergibt das ein Höchstregelentgelt von 193,75 Euro; 70 Prozent davon sind 135,63 Euro – das ist 2026 das höchstmögliche Krankengeld pro Kalendertag. In einem Monat (30 Tage) summiert sich das auf rund 4.069 Euro. Von diesem Betrag werden noch die Arbeitnehmer-Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen. Das Krankengeld selbst ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und muss in der Steuererklärung angegeben werden.

70 % des Brutto-Arbeitsentgelts – höchstens 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V)
135,63 € höchstmögliches Krankengeld pro Kalendertag 2026 (rund 4.069 €/Monat)
78 Wochen maximale Bezugsdauer wegen derselben Krankheit (abzüglich 6 Wochen Lohnfortzahlung)

Krankengeld berechnen

Krankengeld-Höhe-Rechner (2026)

Tragen Sie Ihr regelmäßiges monatliches Brutto- und Netto-Arbeitsentgelt ein. Der Rechner schätzt das gesetzliche Krankengeld pro Monat und pro Kalendertag – maßgeblich ist der niedrigere der beiden Grenzwerte (70 % brutto / 90 % netto).

Krankengeld / Monat (brutto)

Das Krankengeld beträgt 70 % des Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens 90 % des Netto-Arbeitsentgelts (§ 47 SGB V). Berücksichtigt wird das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat). Daraus ergibt sich ein Höchst-Krankengeld von 135,63 €/Kalendertag (rund 4.069 €/Monat). Vom Krankengeld gehen noch Ihre Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben hier unberücksichtigt.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Selbstständige haben die Wahl

Bei Selbstständigen gelten Besonderheiten. Wer sich freiwillig in der GKV versichert, zahlt standardmäßig den ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent plus Zusatzbeitrag) – und verzichtet damit auf das Krankengeld. Wer als Selbstständiger dennoch abgesichert sein möchte, hat mehrere Möglichkeiten:

  • eine Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse, mit der erweiterter Schutz – Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit – beantragt wird. Dann gilt der allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag). An die Wahlerklärung ist man drei Jahre gebunden;
  • ein besonderer Wahltarif der Kasse, der Krankengeld für diese Versichertengruppe vorsieht – manche Kassen leisten schon ab dem 15. oder 22. Tag und überbrücken so die übliche Sechs-Wochen-Lücke besser;
  • alternativ oder ergänzend eine private Krankentagegeldversicherung. Welche Optionen Selbstständige insgesamt haben, ordnet der Beitrag zu den Optionen für Selbstständige ein.

Wann und wie lange gibt es Krankengeld?

Voraussetzung für den Bezug ist, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit oder ein stationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt und die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers ausgelaufen ist (§ 46 SGB V).

Normalerweise wird Krankengeld gezahlt, solange die Arbeitsunfähigkeit besteht. Es gilt allerdings eine zeitliche Obergrenze von 78 Wochen (546 Kalendertage) wegen derselben Krankheit innerhalb von drei Jahren (§ 48 SGB V). Während der Lohnfortzahlung ruht der Krankengeldanspruch; der Sechs-Wochen-Zeitraum wird auf die 78 Wochen angerechnet. Konkret bedeutet das: In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber, danach besteht für maximal 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld.

Kompliziert – Krankengeld bei mehreren Erkrankungen

Komplizierter wird es, wenn mehrere längere Erkrankungen vorkommen oder dieselbe Krankheit mehrmals auftritt. Hier gilt die Blockfristen-Regelung. Eine Blockfrist beträgt jeweils drei Jahre:

  • Tritt Arbeitsunfähigkeit wegen einer Krankheit ein, beginnt die Blockfrist erstmals zu laufen. Innerhalb dieser Frist besteht einmalig Anspruch im Rahmen der 78 Wochen. Erneuter Anspruch für dieselbe Krankheit kann erst in einer weiteren Blockfrist entstehen;
  • kommt während der Leistungsdauer eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sich der 78-Wochen-Rahmen dadurch nicht;
  • neue Erkrankungen außerhalb der Leistungsdauer lösen jeweils neue Blockfristen aus, die nebeneinander bestehen können;
  • um für dieselbe Krankheit erneut Krankengeld zu erhalten, darf nach Ablauf der vorherigen Blockfrist mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit vorgelegen haben, und es müssen mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit oder Arbeitsvermittlung gegeben sein;
  • „dieselbe“ Krankheit meint eine Erkrankung mit identischer Ursache – Schübe einer bestehenden Grunderkrankung zählen nicht als neue Krankheit.

Krankengeld für die Betreuung kranker Kinder

Eltern können auch dann Krankengeld erhalten, wenn nicht sie selbst, sondern ihr Kind erkrankt ist (Kinderkrankengeld, § 45 SGB V). Das Kind darf das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Ausnahme: Behinderung) und muss ebenfalls gesetzlich versichert sein. Für die Dauer gelten feste Grenzen je Elternteil und Kind; bei besonders schweren Erkrankungen kann die zeitliche Begrenzung entfallen. Dieses Kinderkrankengeld ist eine Leistung der GKV – privat Versicherte haben darauf keinen gesetzlichen Anspruch, hier greift gegebenenfalls die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

Häufig sinnvoll – private Krankentagegeldversicherung

Das Krankengeld bietet Arbeitnehmern und abgesicherten Selbstständigen eine gute Grundabsicherung. Allerdings reicht es oft nicht aus, um alle laufenden Kosten zu decken, da die 70-Prozent-Regelung zu spürbaren Mindereinnahmen führt. Diese Lücke lässt sich mit einer privaten Krankentagegeldversicherung schließen. Eine solche Versicherung lässt sich problemlos zusätzlich abschließen – fast alle privaten Krankenversicherer bieten sie an.

Zusammenfassung

  • Das Krankengeld der GKV sichert das Einkommen nach dem Ende der Lohnfortzahlung.
  • Es beträgt 70 % des Brutto-, höchstens 90 % des Nettoentgelts – 2026 maximal 135,63 €/Tag (rund 4.069 €/Monat).
  • Gezahlt wird es wegen derselben Krankheit für bis zu 78 Wochen in drei Jahren.
  • Selbstständige in der GKV müssen den Anspruch über Wahlerklärung oder Wahltarif gesondert absichern; eine private Krankentagegeldversicherung schließt verbleibende Lücken.

Häufige Fragen zum Krankengeld

Wie hoch ist das Krankengeld der GKV?
Das Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Brutto-Arbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 % des Nettoentgelts. Maßgeblich ist das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat). Daraus ergibt sich 2026 ein Höchst-Krankengeld von 135,63 € pro Kalendertag, also rund 4.069 € im Monat. Von diesem Betrag gehen noch die Arbeitnehmer-Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Wie lange wird Krankengeld gezahlt?
Wegen derselben Krankheit wird Krankengeld für höchstens 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von drei Jahren (Blockfrist) gezahlt. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber werden angerechnet, sodass die Kasse für maximal 72 Wochen leistet.
Bekommen Selbstständige Krankengeld?
Freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige haben standardmäßig keinen Krankengeldanspruch (ermäßigter Beitragssatz). Sie können den Anspruch aber absichern – über eine Wahlerklärung für Krankengeld ab dem 43. Tag (dann gilt der allgemeine Beitragssatz) oder über einen Wahltarif der Kasse mit früherem Leistungsbeginn. Alternativ kommt eine private Krankentagegeldversicherung in Betracht.
Ist das Krankengeld steuerfrei?
Ja, das Krankengeld selbst ist steuerfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: In der Steuererklärung wird es angegeben und erhöht den Steuersatz, der auf das übrige Einkommen angewendet wird. Daher kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.

Quellen

  1. § 44 SGB V – Anspruch auf Krankengeld.
  2. § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes.
  3. § 48 SGB V – Dauer (78 Wochen, Blockfrist).
  4. § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes.