Altersrückstellungen in der PKV - Regelungen, Funktionsweise und Bedeutung

In der privaten Krankenversicherung haben sich Ende 2019 knapp 272 Mrd. Euro an Altersrückstellungen (Bilanzwert) angesammelt - eine gewaltige Summe, die mehr als drei Viertel des Bundeshaushalts im gleichen Jahr entspricht. Versicherte in der privaten Krankenvollversicherung - in der Regel ab dem 22. Lebensjahr bis zum beginnenden 61. Lebensjahr - und auch viele Krankenzusatzversicherte tragen zu diesem Rückstellungspolster bei. Im Folgenden erklären wir näher, was es mit den Altersrückstellungen auf sich hat und welche Regelungen dazu bestehen.
 

Warum werden Altersrückstellungen gebildet?

Die Altersrückstellungen stehen im Zusammenhang mit dem sich ändernden Krankheitsrisiko im Lauf eines Lebens. Ältere Menschen werden tendenziell häufiger und ernster krank und benötigen mehr Medikamente als Jüngere. Die Gesundheitsausgaben für Senioren jenseits der 75 liegen im Schnitt um ein Vielfaches über denen in der Altersklasse 40 bis 45 Jahre oder gar 20 bis 25 Jahre. Das ergibt sich einfach aus der tendenziell schwächer und anfälliger werdenden körperlichen Konstitution über die Lebenszeit hinweg.

Da die Tarife in der privaten Krankenversicherung nach den zu erwartenden Leistungen kalkuliert werden, müssten ältere Menschen eigentlich wesentlich höhere Beiträge zahlen als Jüngere, um die anfallenden Mehrausgaben in ihrer Altersklasse zu decken. Um dies zu vermeiden, gibt es das Instrument der Altersrückstellungen - manchmal auch als Alterungsrückstellungen bezeichnet. Sie dienen dazu, in jungen, gesunden Jahren finanzielle Reserven zu bilden, die später bei Alter und Krankheit zur Beitragsentlastung eingesetzt werden können. Dadurch lässt sich insgesamt ein wesentlich gradlinigerer Beitragsverlauf erreichen.
 

Bildung und Auflösung von Altersrückstellungen

Altersrückstellungen bzw. Altersrückstellungen haben in der privaten Krankenversicherung eine lange Tradition und wurden bereits vor der Einführung des 10 Prozent-Beitragszuschlags im Jahr 2000 (siehe nächster Abschnitt) gebildet. Die Dotierung erfolgt seit eh und je aus Beitragsanteilen, deren Gegenwert in die Rückstellungen eingestellt wird.

Eine Rückstellung ist im Prinzip nichts anderes als eine bilanziell erfasste Finanzreserve für Verpflichtungen in der Zukunft, deren genaue Höhe noch nicht bekannt ist. Bilanztechnisch erscheint die Rückstellung auf der Passivseite der Bilanz. Ihr stehen Vermögenswerte in entsprechender Höhe auf der Aktivseite gegenüber – es handelt sich um die Kapitalanlagen, die durch die angesammelten Beitragsanteile ermöglicht werden.

Später werden die Altersrückstellungen dann aufgelöst. Die ihnen entsprechenden finanziellen Mittel auf der Aktivseite werden für Ausgaben eingesetzt, die eigentlich über (höhere) Beiträge zu finanzieren wären. Auf Beitragserhöhungen kann so dank der Altersrückstellungen verzichtet werden.


Gesetzlicher 10 Prozent-Zuschlag seit 2000

Seit dem 1. Januar 2000 gilt eine verbindliche gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit Altersrückstellungen. Danach muss zur Beitragsentlastung ein 10prozentiger Beitragszuschlag erhoben werden, dessen Gegenwert für die Rückstellungsbildung zu verwenden ist. Für bereits bestehende Verträge galt eine Übergangsregelung, bei der der Beitragszuschlag sukzessive in 2 Prozent-Schritten eingeführt wurde. Es war auch möglich, den Zuschlag abzulehnen. Bei heute abgeschlossenen Verträgen gilt die Zuschlagsregelung durchgängig. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.

Der Zuschlag wird ab dem 22. Lebensjahr bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres - also bis zum 61. Geburtstag - berechnet. Nachdem 65. Lebensjahr müssen die gebildeten Altersrückstellungen nebst Zins und Zinseszins zur Beitragsentlastung eingesetzt werden. Ab dem 80. Lebensjahr sind noch vorhandene Rückstellungsmittel zur Beitragssenkung zu verwenden. Das ist ebenfalls gesetzlich vorgegeben.

In vielen PKV-Tarifen gilt genau dieser 10prozentige Zuschlag bei den Beiträgen. Bei manchen Tarifen findet man auch höhere Zuschläge. Die 10 Prozent-Regelung kommt hier sozusagen noch on Top und es wird mehr Risikovorsorge gegen Beitragsanstieg im Alter betrieben als eigentlich vorgeschrieben. Ob die 10 Prozent-Regelung reicht, um altersunabhängig stabile Beiträge über die Lebenszeit zu gewährleisten, lässt sich im Vorhinein nicht mit hundertprozentiger Sicherheit sagen. Es kommt auf die Entwicklung der für die Beiträge relevanten Einflussgrößen an, zum Beispiel auf die Entwicklung der durchschnittlichen Lebenserwartung. Die bisherigen Erfahrungen sind aber positiv. Altersrückstellungen bieten im Allgemeinen eine gute Absicherung gegen Beitragsanstieg im Alter.
 

Die Rolle des Rechnungszinses

Bei der Rückstellungsbildung kalkulieren die Versicherer mit einem Rechnungszins. Dieser berücksichtigt die Tatsache, dass die den Rückstellungen entsprechenden Mittel am Kapitalmarkt verzinslich angelegt werden können und Erträge erwirtschaften, die wiederum dem Rückstellungspolster zugeführt werden können. Je höher der Rechnungszins, umso weniger muss in die Rückstellung eingestellt werden - und umgekehrt.

Nach der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung darf der Rechnungszins maximal 3,5 Prozent betragen. Über viele Jahre war es in der PKV-Branche üblich, mit diesem Zinssatz zu kalkulieren. Angesichts der allgemeinen Zinsentwicklung - Stichwort: EZB-Geldpolitik, anhaltende Niedrigzinsen - ist dieser Satz inzwischen allerdings nicht mehr adäquat, selbst wenn man berücksichtigt, dass viele Versicherer noch über ansehnliche Alt-Anlagen aus besseren Zinszeiten verfügen (die Durchschnittsverzinsung in der PKV-Branche lag 2018 noch bei 3,03 Prozent, Tendenz sinkend.) Deshalb wird heute mit niedrigeren Zinssätzen kalkuliert, typisch sind 2,75 Prozent - weitere Absenkungen sind angesichts der weiteren Zinsentwicklung wahrscheinlich.
 

Überzinsen: wenn die Verzinsung der Anlagen am Kapitalmarkt höher ist als der Rechnungszins, können zusätzliche Erträge aus „Überzinsen“ erwirtschaftet werden. Diese sind ebenfalls ganz überwiegend den Rückstellungen zuzuführen und für Beitragsentlastungen im Alter zu nutzen. Inzwischen sind Überzinsen allerdings eher ein theoretisches Konstrukt als dass sie noch praktische Bedeutung haben. Die Zinssituation ermöglicht kaum noch Überzinsen.

Niedrigere Rechnungszinsen wirken sich dann auch bei den Beiträgen aus. Denn es wird dann ein höherer Beitragsanteil für die Rückstellungsbildung benötigt. Änderungen bei den Rechnungsgrundlagen für Rückstellungen lösen zwar nicht unmittelbar eine Beitragsanpassung aus, wirken sich aber aus, wenn aus anderen Gründen eine Beitragsanpassung erforderlich wird. Sie sind ein auf mittlere bis längere Sicht ein Faktor, der die Beiträge in der PKV verteuert.
 

Was ist beim Versicherungswechsel mit den Altersrückstellungen?

Beim Versicherungswechsel innerhalb der PKV gilt es zu unterscheiden. Findet der Wechsel in einen anderen Tarif mit gleichartigen Leistungen beim bisherigen Versicherer statt oder wird zu einem anderen privaten Anbieter gewechselt?

  • Bei einem internen Tarifwechsel bleiben die Altersrückstellungen in voller Höhe auch im neuen Tarif erhalten. Hier entsteht kein Verlust. Der interne Tarifwechsel ist daher meist das Mittel der Wahl für schon länger Versicherte.

Wichtig zu wissen: nach § 204 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) haben Versicherte einen Anspruch darauf, jederzeit in einen anderen Tarif mit gleichwertigen Leistungen bei ihrem Versicherer zu wechseln. Nur für eventuell zusätzliche oder höherwertige Leistungen im neuen Tarif ist eine erneute Gesundheitsprüfung zulässig - mit möglichen Risikozuschlägen, Leistungsausschlüssen oder Wartezeiten als Konsequenz. 
  • Beim Anbieterwechsel können die Altersrückstellungen dagegen nur dem Basistarif entsprechend in den neuen Tarif mitgenommen werden. Da meist vor dem Wechsel ein höherwertiger Tarif bestand, geht mit dem Wechsel immer ein Teil der Rückstellungen verloren. Dieser Verlust ist umso größer, je mehr Altersrückstellungen schon vorher gebildet werden konnten. Aus diesem Grund ist der Anbieterwechsel in der Regel nur für jüngere oder erst kurzzeitig Privatversicherte lohnend. Ein neuer Tarif bei einem anderen Anbieter muss schon einen deutlichen Mehrwert bieten, um den Verlust bei den Altersrückstellungen aufzuwiegen.

Wichtig zu wissen: bei Versicherten, die bereits vor 2009 in einem Tarif versichert waren und nun den Anbieter wechseln wollen, werden nur die seit 1. Januar 2009 gebildeten Altersrückstellungen bei der Übertragung berücksichtigt. Vorher gebildete Altersrückstellungen gehen zu 100 Prozent verloren. Hier lohnt sich der Wechsel erst recht nicht.


Und was gilt bei einem Wechsel von der PKV in die GKV - zum Beispiel wegen eines niedrigeren Einkommens unterhalb der Versicherungspflichtgrenze oder wegen Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung nach Aufgabe der Selbständigkeit? In diesem Fall sind die Altersrückstellungen ebenfalls komplett verloren. Es besteht kein Anspruch auf Auszahlung. Der Rückstellungsgegenwert kommt der Versichertengemeinschaft zugute. Auch bei einer eventuell später erneuten Versicherung in der PKV gibt es keine Anrechnung - auch nicht wenn es sich um den ursprünglichen Anbieter handelt. Man fängt buchstäblich wieder bei null an.
 

Wie sieht es bei Krankenzusatzversicherungen aus?

Auch bei Krankenzusatzversicherungen werden Altersrückstellungen gebildet. Das ist zum Beispiel bei Zahnzusatzversicherungen oder Krankenhauszusatzversicherungen gängige Praxis. Im Unterschied zur privaten Krankenvollversicherung gibt es aber keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Am Markt findet man Tarife mit und ohne Altersrückstellungen.

Tarife ohne Altersrückstellungen wirken zunächst günstiger, weil die Beiträge niedriger sind. Das wird sogar bewusst für Marketing-Zwecke eingesetzt. Dafür steigen die Prämien im Zeitablauf stärker an als bei Tarifen mit Altersrückstellungen und sind nachher teurer. Tarife ohne Altersrückstellungen haben den Vorteil, dass beim Anbieterwechsel kein Rückstellungsverlust entstehen kann. Der ergibt sich bei Tarifen mit Rückstellungen, denn die Rückstellungen sind grundsätzlich nicht auf einen anderen Anbieter übertragbar. Insgesamt fallen die Altersrückstellungen bei Krankenzusatzversicherungen aber deutlich weniger ins Gewicht als in der Krankenvollversicherung.

 

 

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