Wie sieht optimaler PKV-Schutz für Rentner aus?

Mit dem Ruhestand startet ein neuer Lebensabschnitt. Er bringt auch finanzielle Veränderungen mit sich. An die Stelle des Erwerbseinkommens tritt meist die gesetzliche Rente - idealerweise ergänzt um Zahlungen aus der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Für viele Rentner bedeutet der Ruhestand einen finanziellen Einschnitt. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Rentner mit einer privaten Krankenvollversicherung die Frage nach der besten Gestaltung ihres Krankenschutzes.

Älteres Ehepaar – optimaler PKV-Schutz für Rentner
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Im Ruhestand wirken mehrere Faktoren beitragssenkend: der Wegfall des zehnprozentigen Zuschlags ab dem 60. Lebensjahr, der Einsatz der Altersrückstellungen und der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers. Belastend bleibt das geringere Renteneinkommen, da die PKV-Beiträge einkommensunabhängig weiterlaufen.

Wer den Beitrag senken muss, hat vor allem ein Mittel: den Tarifwechsel nach § 204 VVG beim eigenen Versicherer – ohne Verlust der Altersrückstellungen. Als letzte Auswege bleiben Basis- und Standardtarif.

Mit dem Ruhestand startet ein neuer Lebensabschnitt. Er bringt auch finanzielle Veränderungen mit sich. An die Stelle des Erwerbseinkommens tritt meist die gesetzliche Rente - idealerweise ergänzt um Zahlungen aus der privaten oder betrieblichen Altersvorsorge. Für viele Rentner bedeutet der Ruhestand einen finanziellen Einschnitt. Vor diesem Hintergrund stellt sich für Rentner mit einer privaten Krankenvollversicherung die Frage nach der besten Gestaltung ihres Krankenschutzes.

PKV-Beiträge - Entlastung und Belastung für Rentner

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung passen sich die PKV-Beiträge nicht der veränderten Einkommenslage an. Denn die Beiträge werden im privaten System unabhängig vom Einkommen der Versicherten festgelegt. Es zählt ausschließlich das versicherte Risiko. Dennoch bleiben Rentenalter und Renteneintritt nicht ohne Auswirkungen auf die Beitragshöhe. Daher zunächst ein Überblick, was für ältere PKV-Versicherte gilt.

  • Wegfall des Altersrückstellungs-Zuschlags: seit Anfang 2000 zahlen PKV-Versicherte einen zehnprozentigen Zuschlag zu ihren Beiträgen für die Bildung von Altersrückstellungen. Diese sollen altersbedingte Beitragserhöhungen abfedern. Mit der Vollendung des 60. Lebensjahrs - also schon deutlich vor dem regulären Rentenstart - wird dieser Zuschlag nicht mehr erhoben. Dadurch sinken die Beiträge.

  • Auflösung der Altersrückstellungen: ab 65 werden die Altersrückstellungen zur Beitragsstabilisierung eingesetzt. Inwieweit das vollständig gelingt, lässt sich im Vorhinein nur schwer abschätzen. Bisher waren die Erfahrungen mit der Stabilisierungswirkung recht positiv.

  • Zuschuss zur Krankenversicherung: mit dem Rentenstart zahlt der Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung - analog zum Zuschuss des bisherigen Arbeitgebers. Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der gesetzlichen Rente zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, maximal jedoch die Hälfte des PKV-Beitrags. Oft fällt der Zuschuss betraglich geringer aus als während des Erwerbslebens - einfach wegen des im Vergleich zum Erwerbseinkommen geringeren Renteneinkommens. Der Beitragszuschuss muss extra beantragt werden, er wird nicht automatisch mit Rentenbeginn gezahlt. Er gilt nur für die Krankenversicherung, nicht für die private Pflegepflichtversicherung. Diese ist zu 100 Prozent selbst zu zahlen.

  • Wegfall des Krankentagegelds: mit dem Rentenbeginn besteht keine Notwendigkeit mehr für eine Krankentagegeldversicherung, denn die Rente wird auch bei längerer Krankheit unverändert weiter gezahlt. Die meisten Krankentagegeldversicherungen enden automatisch mit dem Renteneintritt. Sollte das ausnahmsweise nicht der Fall sein, spricht nichts dagegen, den Versicherungsschutz zu kündigen.

Diese Übersicht zeigt: es gibt Faktoren, die im Alter beitragssenkend wirken, andere - vor allem der geringere Zuschuss - können die Belastung durch PKV-Beiträge erhöhen. Unter dem Strich sind oft niedrigere Beiträge zu zahlen als während des Erwerbslebens. Trotzdem können die PKV-Beiträge für Rentner ein Problem darstellen, was vor allem am geringeren Einkommen im Ruhestand liegt. Besonders belastend ist es zum Beispiel, wenn bei einem Ehepaar beide Partner privat versichert sind und nur eine Rente zur Verfügung steht. Was lässt sich hier tun?

Keine Option: Wechsel in die GKV oder Anbieterwechsel

Ein Wechsel in die GKV ist für privat versicherte Rentner faktisch ausgeschlossen. Selbst wenn er gelänge, könnte wahrscheinlich nicht die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) genutzt werden, es bliebe nur die - mit Nachteilen behaftete - freiwillige gesetzliche Krankenversicherung, ein theoretischer Fall. Ein Anbieterwechsel zu einem PKV-Anbieter mit günstigeren Tarifen kommt für Rentner ebenfalls nicht in Betracht. Sie würden einen erheblichen Teil der Altersrückstellungen verlieren - diese dürfen nur dem Basistarif entsprechend mitgenommen werden - und müssten wegen des fortgeschrittenen Alters und wahrscheinlicher Vorerkrankungen mit hohen Einstiegsbeiträgen rechnen, sofern überhaupt eine Annahme des Versicherungsantrags erfolgte. Jeder Preisvorteil würde dadurch mehr als aufgewogen.

Was bringt der Wechsel in einen günstigeren Tarif nach VVG?

Was bleibt, ist ein Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichartigen Leistungen beim bisherigen Versicherer. Darauf hat nach § 204 VVG jeder PKV-Versicherte Anspruch - jederzeit, ohne erneute Gesundheitsprüfung und unter voller Mitnahme der Altersrückstellungen. Nur bei höherwertigen Leistungen ist eine Gesundheitsprüfung für die „Mehrleistung“ zulässig. Der Versicherer darf dafür auch Risikozuschläge erheben oder Leistungsausschlüsse festlegen.

Ebenfalls möglich ist ein Wechsel in einen Tarif mit geringeren Leistungen als bisher. Ein solcher Tarifwechsel sollte aber stets gut überlegt sein, denn er bedeutet Leistungsverzicht - mit der Konsequenz, dass man entweder Abstriche bei medizinischen Behandlungen machen muss oder Behandlungskosten selbst zu tragen hat. Gerade bei älteren Menschen mit erhöhtem Krankheitsrisiko ist das ein zweischneidiges Schwert. Wie sieht das in einzelnen Leistungsbereichen aus?

Stationäre Behandlungen

Bei Krankenhausaufenthalten bestehen in fast allen Tarifen Optionen bezüglich der Vereinbarung von Wahlleistungen. Anspruch auf Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus, Chefarztbehandlung oder wahlärztliche Behandlungen können auf Wunsch gegen Aufpreis im Tarif mitversichert werden. Es hängt von den persönlichen Erwartungen und Anforderungen an die Krankenhausbehandlung ab, ob ein solcher Versicherungsschutz vereinbart wird.

Auch ohne Wahlleistungen ist eine Versorgung entsprechend den medizinischen Notwendigkeiten im Krankenhaus gewährleistet. Andererseits steigt mit zunehmendem Alter die Wahrscheinlichkeit häufigerer und längerer Krankenhausaufenthalte. Grundsätzlich bieten die Wahlleistungen aber Einsparpotenziale. Verzichtbar ist eine Krankenhaustagegeldversicherung - Versicherungsschutz für Zusatzkosten im Krankenhaus (Telefon, Fernsehen usw.).

Ambulante Behandlungen

Hier sind oft günstigere Beiträge möglich, wenn man Einschränkungen bei der Wahlfreiheit oder beim Leistungsumfang in Kauf nimmt. Bei manchen Tarifen gilt bei ambulanten Behandlungen das sogenannte Primärarztprinzip. Dann muss vor einem Facharztbesuch erst der Hausarzt aufgesucht werden, um die volle Erstattung zu erhalten. In günstigeren Tarifen sind oft auch bestimmte Leistungen ausgeschlossen, eingeschränkt oder werden nur teilweise erstattet. Das gilt zum Beispiel häufig für Heilpraktiker-Behandlungen, Alternativmedizin oder Psychotherapien. Wenn diese Behandlungen nicht relevant sind, kann ein solcher „schlichterer“ Tarif sinnvoll sein.

Zahnbehandlungen und Zahnersatz

Beim Zahnarzt sollten Rentner möglichst wenig Abstriche machen. Die Zähne altern mit ihrem Besitzer mit, und der Bedarf an Zahnbehandlungen und Zahnersatz wird mit zunehmendem Alter eher größer als kleiner. Hier sind Tarife mit hohen Erstattungsanteilen sinnvoll. Das gilt gerade im Hinblick auf Zahnersatz, dessen Kosten schnell mehrere Tausend Euro erreichen können. An dieser Stelle zu sparen kann sich als kontraproduktiv erweisen.

Heil- und Hilfsmittel/Medikamente

Was beim Zahnarzt gilt, trifft auch auf Erstattungen für Heil- und Hilfsmittel oder Medikamente zu. Auch hier empfehlen sich eher leistungsstarke Tarife, selbst wenn sie etwas teurer sind. Arzneien, Brillen, Hörgeräte, Rollatoren, Rollstühle, Kompressionsstrümpfe und viele Mittel mehr werden im Alter wesentlich häufiger benötigt als in jungen Jahren.

Es macht im Allgemeinen auch wenig Sinn, die Selbstbeteiligung zu erhöhen, sofern ein Tarif diese Möglichkeit bietet. Bei höheren Selbstbeteiligungen sinken zwar üblicherweise die Beiträge, dafür steigt das persönliche Kostenrisiko. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Kalkül nicht aufgeht, ist bei älteren Menschen überdurchschnittlich hoch.

Ultima Ratio: Basistarif oder Standardtarif

Als „letzter Ausweg“ bleibt der Wechsel in den Basistarif. Der Basistarif ist ein gesetzlich geregelter Tarif, den jeder private Krankenversicherer anbieten muss. Er sieht ein Leistungsniveau wie die gesetzliche Krankenversicherung vor, bedeutet also in der Regel eine deutliche Leistungsverschlechterung. Die Beiträge zum Basistarif dürfen den Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz multipliziert mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Bei bestehender oder drohender Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialrechts müssen die Versicherer den Beitrag halbieren.

Privatversicherte Rentner, die ihren Vertrag vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen haben und mindestens 10 Jahre in der PKV krankenvollversichert gewesen sind, haben auch noch eine andere Option - den Wechsel in den Standardtarif. Die Leistungen des Standardtarifs sind ebenfalls an die GKV angelehnt, zum Teil sind sie etwas schlechter: u. a. gilt eine prozentuale Selbstbeteiligung bei Hilfs-, Heil- und Arzneimitteln bis zu einer jährlichen Obergrenze (2026: 403 Euro). Dafür ist der Standardtarif in der Regel deutlich günstiger als der Basistarif. Privatversicherte Ehepaare zahlen maximal 150 Prozent des Höchstbeitrags in der GKV, sofern ihr gemeinsames Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt.

Häufige Fragen zum PKV-Schutz für Rentner

Sinken die PKV-Beiträge im Ruhestand?
Oft ja. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres entfällt der zehnprozentige Zuschlag für die Altersrückstellungen, und ab Rentenbeginn werden die angesparten Altersrückstellungen zur Beitragsstabilisierung eingesetzt. Hinzu kommt der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers. Belastend wirkt jedoch das geringere Renteneinkommen, da die PKV-Beiträge einkommensunabhängig weiterzuzahlen sind.
Wie hoch ist der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers?
Der Zuschuss beträgt 7,3 Prozent der gesetzlichen Rente zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen PKV-Beitrags. Er muss gesondert beantragt werden und gilt nur für die Krankenversicherung – die private Pflegepflichtversicherung ist zu 100 Prozent selbst zu zahlen.
Kann ein Rentner aus der PKV in die GKV zurück?
Faktisch nicht. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für privatversicherte Rentner praktisch ausgeschlossen; die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) steht in der Regel nicht offen. Auch ein Anbieterwechsel lohnt sich kaum, weil Altersrückstellungen verloren gingen und die Einstiegsbeiträge im Alter hoch wären.
Welche Möglichkeiten bleiben, um den Beitrag zu senken?
Der Tarifwechsel nach § 204 VVG in einen gleichartigen oder leistungsschwächeren Tarif beim eigenen Versicherer – jederzeit und unter voller Mitnahme der Altersrückstellungen. Als letzte Auswege bleiben der Basistarif (begrenzt auf den GKV-Höchstbeitrag) und – für vor 2009 abgeschlossene Verträge – der meist günstigere Standardtarif.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 204 VVG – Tarifwechselrecht innerhalb des eigenen Versicherers.
  2. § 106 SGB VI – Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung.
  3. § 152 VAG – Basistarif der privaten Krankenversicherung (Leistungsniveau, Beitragsbegrenzung).