Freiwillig gesetzlich krankenversichert – was gilt für Selbständige und Freiberufler?

Selbständige und Freiberufler haben die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich krankenversichern möchten oder eine private Krankenversicherung abschließen. Der Wechsel von der GKV in die PKV ist dabei jederzeit möglich. In umgekehrter Richtung gelingt das nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Freiwillig gesetzlich krankenversichert als Selbständige und Freiberufler
© Viorel Kurnosov - Adobe Stock

Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Selbständige und Freiberufler können sich freiwillig gesetzlich versichern. Die Beiträge bemessen sich nach dem Gewinn und weiteren Einkünften – zwischen einer Mindestbemessungsgrundlage (2026 rund 1.318 €/Monat) und der Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat).

Wählbar ist der allgemeine Satz (14,6 % mit Krankengeld) oder der ermäßigte Satz (14,0 % ohne). Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % im Jahr 2026). Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht.

Fällt die Entscheidung zugunsten der Gesetzlichen, sind einige Besonderheiten zu beachten – das gilt insbesondere bezüglich der Beiträge und der Beitragsbemessung. Im Unterschied zu Arbeitnehmern gibt es bei Selbständigen kein festes Gehalt; maßgeblich ist der Gewinn. Dieser wird der Krankenkasse üblicherweise mit dem Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Dabei behandelt die Krankenkasse Betriebsausgaben oder Werbungskosten ähnlich wie das Finanzamt.

Auch Einkünfte jenseits der Berufstätigkeit sind beitragspflichtig

Ein wesentlicher Unterschied zu Arbeitnehmern besteht darin, dass nicht nur die mit der beruflichen Tätigkeit erzielten Einkünfte der Beitragspflicht unterliegen, sondern auch sonstige Einkünfte. Dazu zählen insbesondere Kapitalerträge und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dabei gilt die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze: Sie liegt 2026 bei 69.750 Euro im Jahr bzw. 5.812,50 Euro auf Monatsbasis. Für Einkünfte über diese Grenze hinaus sind keine Beiträge mehr zu zahlen.

Es gilt zudem eine Mindestbemessungsgrundlage, die wie die Beitragsbemessungsgrenze jährlich neu festgelegt wird. Sie beträgt 2026 auf Monatsbasis rund 1.318 Euro. Das bedeutet: Auch wenn die monatlichen Einkünfte darunter liegen, wird bei Selbständigen und Freiberuflern dieser Betrag für die Beitragsfestlegung zugrunde gelegt.

Versicherung mit oder ohne Krankengeldanspruch

Selbständige und Freiberufler können wählen, ob sie eine Versicherung auf Basis des allgemeinen Beitragssatzes oder des ermäßigten Beitragssatzes vereinbaren. Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens und beinhaltet einen Krankengeldanspruch. Beim ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent entfällt der Krankengeldanspruch. Das Krankengeld ist eine Einkommensersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen bei längerer Krankheit. Gerade wer darauf angewiesen ist, sein Einkommen selbst zu erwirtschaften, sollte hier abgesichert sein – wenn nicht im Rahmen der GKV, dann über eine private Krankentagegeldversicherung.

Zusätzlich zum allgemeinen bzw. ermäßigten Beitrag kommt der Zusatzbeitrag hinzu. Dabei handelt es sich um einen kassenindividuellen Beitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihrer wirtschaftlichen Lage festlegt. Der vom Gesundheitsministerium ermittelte durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent.

Mindest- und Höchstbeiträge im Überblick

Die folgende Übersicht zeigt die ungefähren Grenzwerte für die Krankenversicherungsbeiträge Selbständiger in der freiwilligen GKV im Jahr 2026 – jeweils inklusive des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 2,9 Prozent (gesamt also 17,5 % mit bzw. 16,9 % ohne Krankengeld). Die Pflegeversicherung kommt separat hinzu.

 mit Krankengeld (17,5 %)ohne Krankengeld (16,9 %)
Mindestbeitrag (Mindestbemessung rund 1.318 €/Monat)ca. 231 €ca. 223 €
Höchstbeitrag (Bemessungsgrenze 5.812,50 €/Monat)ca. 1.017 €ca. 982 €

Freiberufler und Selbständige sind „Selbstzahler": Die Beiträge werden unmittelbar von ihnen selbst an die Krankenkasse abgeführt. Im Unterschied zu Arbeitnehmern gibt es hier auch keinen Arbeitgeberbeitrag. Die Beiträge sind stets zu 100 Prozent selbst zu tragen.

Besonderheiten im Rahmen der Künstlersozialversicherung

Eine Besonderheit gilt für Selbständige und Freiberufler, die den Regelungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes unterliegen. Diese „künstlerischen" Berufe (Schriftsteller, freie Journalisten, Musiker usw.) sind sozialversicherungsrechtlich ähnlich gestellt wie Arbeitnehmer. Der „Arbeitgeberanteil" wird hier über die Künstlersozialkasse abgeführt, und beitragspflichtig ist nur das mit der künstlerischen Arbeit erzielte Einkommen.

Die PKV als Alternative für Selbständige

Klammert man die „Künstler" aus, ist gerade für gut verdienende Selbständige und Freiberufler die private Krankenversicherung häufig eine attraktive Alternative. Denn dort orientieren sich die Beiträge nicht am Einkommen, sondern an den versicherten Leistungen. Wer sich einmal für die Private entschieden hat, kommt allerdings später nur schwer in die GKV zurück. Im Prinzip ist das nur möglich, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr bzw. 6.450 Euro monatlich) aufgenommen wird. Jenseits der 55 ist ein Wechsel faktisch nicht mehr möglich.

Häufige Fragen zur freiwilligen GKV für Selbständige

Wonach bemessen sich die GKV-Beiträge Selbständiger?
Maßgeblich ist der Gewinn, in der Regel nachgewiesen über den Einkommensteuerbescheid. Anders als bei Arbeitnehmern werden auch sonstige Einkünfte herangezogen – etwa Kapitalerträge sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Es gilt eine Mindestbemessungsgrundlage und die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze als Obergrenze.
Was ist die Mindestbemessungsgrundlage und wie hoch ist sie?
Auch wer wenig verdient, zahlt mindestens auf Basis eines fiktiven Mindesteinkommens. 2026 liegt diese Mindestbemessungsgrundlage bei rund 1.318 Euro im Monat. Liegt das tatsächliche Einkommen darunter, wird trotzdem dieser Betrag für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt.
Allgemeiner oder ermäßigter Beitragssatz – was ist der Unterschied?
Der allgemeine Beitragssatz (14,6 Prozent) beinhaltet einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche. Beim ermäßigten Satz (14,0 Prozent) entfällt dieser Anspruch. Wer auf sein Erwerbseinkommen angewiesen ist, sollte den Krankengeldschutz – über die GKV oder eine private Krankentagegeldversicherung – sicherstellen.
Komme ich aus der PKV wieder in die GKV zurück?
Das ist nur eingeschränkt möglich – im Wesentlichen durch Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr). Ab dem 55. Lebensjahr ist eine Rückkehr faktisch ausgeschlossen.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Gewinn, sonstige Einnahmen, Mindestbemessung).
  2. § 241 SGB V – allgemeiner Beitragssatz; § 243 SGB V – ermäßigter Beitragssatz.
  3. Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße). bmas.de