
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine anerkannte Schlichtungsstelle nach § 214 VVG. Er vermittelt kostenlos und unparteiisch zwischen Versicherten und ihrem privaten Krankenversicherer – bevor ein kostspieliger Rechtsstreit beginnt.
Wichtig: Die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der Entscheidung des Versicherers eingehen. Bereits gerichtsanhängige Fälle und Bagatellen (bis 50 Euro Streitwert) werden nicht angenommen. Der Rechtsweg bleibt nach der Schlichtung offen.
Anerkannter Schlichter nach dem VVG
In Deutschland hat sich das aus Schweden stammende Konzept des „unparteiischen Schlichters“ seit den 1970er Jahren in vielen Bereichen etabliert, so auch in der PKV. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine anerkannte Schlichtungsstelle nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 214 VVG) und damit quasi „halbamtlich“. Das Amt wird seit November 2024 von Prof. Dr. Rainer Schlegel wahrgenommen, dem früheren Präsidenten des Bundessozialgerichts; zuvor hatte Heinz Lafermann die Stelle seit 2014 inne. Der Sitz der Ombudsmann-Stelle befindet sich in Berlin:
OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: 0800 2 55 04 44
Website: www.pkv-ombudsmann.de
So läuft das Verfahren ab
Verfahren vor dem Ombudsmann sind für Versicherte weitestgehend kostenlos. Es empfiehlt sich daher, diese Möglichkeit zur Streitschlichtung zu nutzen, ehe ein kostspieliger Rechtsstreit in Gang gesetzt wird. Um ein Verfahren einzuleiten, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:
- Beschwerden sollten schriftlich eingereicht werden, auch per Fax oder online über die Ombudsmann-Website;
- es gilt eine Einreichungsfrist: Die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung eingehen;
- Beschwerden, die bereits Gegenstand von Gerichts- oder Mahnverfahren sind, werden nicht angenommen;
- das gilt auch für Bagatellfälle (Streitwerte bis 50 Euro).
Der Ombudsmann prüft die Beschwerden zunächst auf ihre Zulässigkeit und bittet die zuständige Krankenversicherung um Stellungnahme. Auf Basis der von beiden Seiten eingereichten Unterlagen nimmt er eine weitere Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vor. Soweit möglich, versucht der Schlichter eine gütliche Einigung zu erzielen – oft ein Kompromiss. Hält er die Beschwerde für unbegründet, erläutert er dies in einem Antwortschreiben. Der Rechtsweg bleibt den Versicherten auch nach der Schlichtung offen.
Die Ombudsmann-Tätigkeit in Zahlen
Die Zahl der Schlichtungsanträge ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Im Tätigkeitsbericht für 2025 weist die Stelle 9.755 Schlichtungsanträge aus, zu 7.944 davon wurde ein Verfahren eingeleitet – ein Anstieg um rund 42 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der überwiegende Teil der angenommenen Anträge (rund 64 Prozent) entfiel auf die Krankheitskostenvollversicherung, gefolgt von Zusatzversicherungen (23 Prozent) und der Pflegepflichtversicherung (13 Prozent).
Inhaltlich ging es am häufigsten um die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung, um die Erstattung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie um die Auslegung einzelner Versicherungsbedingungen. In rund einem Drittel der Verfahren konnte der Ombudsmann eine Einigung zwischen Versicherer und Versichertem erreichen. Gemessen an den fast 50 Millionen privaten Kranken-, Pflege- und Zusatzversicherungen bleibt die Beschwerdequote mit etwa 0,02 Prozent sehr gering. Bei Streit über eine Beitragsanpassung oder Leistungsablehnung ist die Schlichtung damit ein niedrigschwelliger erster Schritt.
Häufige Fragen
Was macht der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung?
Welche Fristen und Voraussetzungen gelten für eine Beschwerde?
Ist das Schlichtungsverfahren bindend?
Worum geht es bei den meisten Beschwerden?
Quellen
- § 214 VVG – anerkannte Schlichtungsstelle (Versicherungsombudsmann).
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung – Tätigkeitsberichte (Zahlen 2025).
- Statut des Ombudsmanns – Voraussetzungen, Fristen und Ablauf des Schlichtungsverfahrens.