Schlichter von Beruf - der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Seit über zwei Jahrzehnten gibt es den „Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung“ – eine anerkannte Institution, die in Streitfällen zwischen Versicherungsnehmern und Krankenversicherung schlichtet. Vielen Versicherten ist diese Möglichkeit der Streitbeilegung gar nicht bekannt – Grund genug, sie hier näher zu beleuchten.

Schlichter als Sinnbild für den PKV-Ombudsmann
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine anerkannte Schlichtungsstelle nach § 214 VVG. Er vermittelt kostenlos und unparteiisch zwischen Versicherten und ihrem privaten Krankenversicherer – bevor ein kostspieliger Rechtsstreit beginnt.

Wichtig: Die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der Entscheidung des Versicherers eingehen. Bereits gerichtsanhängige Fälle und Bagatellen (bis 50 Euro Streitwert) werden nicht angenommen. Der Rechtsweg bleibt nach der Schlichtung offen.

Anerkannter Schlichter nach dem VVG

In Deutschland hat sich das aus Schweden stammende Konzept des „unparteiischen Schlichters“ seit den 1970er Jahren in vielen Bereichen etabliert, so auch in der PKV. Der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung ist eine anerkannte Schlichtungsstelle nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 214 VVG) und damit quasi „halbamtlich“. Das Amt wird seit November 2024 von Prof. Dr. Rainer Schlegel wahrgenommen, dem früheren Präsidenten des Bundessozialgerichts; zuvor hatte Heinz Lafermann die Stelle seit 2014 inne. Der Sitz der Ombudsmann-Stelle befindet sich in Berlin:

OMBUDSMANN Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 06 02 22
10052 Berlin
Telefon: 0800 2 55 04 44
Website: www.pkv-ombudsmann.de

So läuft das Verfahren ab

Verfahren vor dem Ombudsmann sind für Versicherte weitestgehend kostenlos. Es empfiehlt sich daher, diese Möglichkeit zur Streitschlichtung zu nutzen, ehe ein kostspieliger Rechtsstreit in Gang gesetzt wird. Um ein Verfahren einzuleiten, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Beschwerden sollten schriftlich eingereicht werden, auch per Fax oder online über die Ombudsmann-Website;
  • es gilt eine Einreichungsfrist: Die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung eingehen;
  • Beschwerden, die bereits Gegenstand von Gerichts- oder Mahnverfahren sind, werden nicht angenommen;
  • das gilt auch für Bagatellfälle (Streitwerte bis 50 Euro).

Der Ombudsmann prüft die Beschwerden zunächst auf ihre Zulässigkeit und bittet die zuständige Krankenversicherung um Stellungnahme. Auf Basis der von beiden Seiten eingereichten Unterlagen nimmt er eine weitere Prüfung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht vor. Soweit möglich, versucht der Schlichter eine gütliche Einigung zu erzielen – oft ein Kompromiss. Hält er die Beschwerde für unbegründet, erläutert er dies in einem Antwortschreiben. Der Rechtsweg bleibt den Versicherten auch nach der Schlichtung offen.

Die Ombudsmann-Tätigkeit in Zahlen

Die Zahl der Schlichtungsanträge ist in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Im Tätigkeitsbericht für 2025 weist die Stelle 9.755 Schlichtungsanträge aus, zu 7.944 davon wurde ein Verfahren eingeleitet – ein Anstieg um rund 42 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Der überwiegende Teil der angenommenen Anträge (rund 64 Prozent) entfiel auf die Krankheitskostenvollversicherung, gefolgt von Zusatzversicherungen (23 Prozent) und der Pflegepflichtversicherung (13 Prozent).

Inhaltlich ging es am häufigsten um die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung, um die Erstattung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie um die Auslegung einzelner Versicherungsbedingungen. In rund einem Drittel der Verfahren konnte der Ombudsmann eine Einigung zwischen Versicherer und Versichertem erreichen. Gemessen an den fast 50 Millionen privaten Kranken-, Pflege- und Zusatzversicherungen bleibt die Beschwerdequote mit etwa 0,02 Prozent sehr gering. Bei Streit über eine Beitragsanpassung oder Leistungsablehnung ist die Schlichtung damit ein niedrigschwelliger erster Schritt.

9.755 Schlichtungsanträge beim PKV-Ombudsmann (2025) Tätigkeitsbericht 2025
1 Jahr Frist zur Einreichung nach der Entscheidung des Versicherers Statut des Ombudsmanns
kostenlos Schlichtungsverfahren für Versicherte § 214 VVG

Häufige Fragen

Was macht der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung?
Er ist eine anerkannte Schlichtungsstelle nach § 214 VVG und vermittelt unparteiisch in Streitfällen zwischen Versicherten und ihrem privaten Kranken- oder Pflegeversicherer. Ziel ist eine gütliche Einigung, bevor ein Gericht eingeschaltet werden muss. Das Verfahren ist für Versicherte kostenlos.
Welche Fristen und Voraussetzungen gelten für eine Beschwerde?
Die Beschwerde sollte schriftlich oder online eingereicht werden und muss binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung des Versicherers eingehen. Fälle, die bereits Gegenstand eines Gerichts- oder Mahnverfahrens sind, sowie Bagatellfälle mit Streitwerten bis 50 Euro werden nicht angenommen.
Ist das Schlichtungsverfahren bindend?
Für den Versicherten nicht: Er kann nach der Schlichtung weiterhin den Rechtsweg beschreiten. Schlichtungssprüche des Ombudsmanns sind bis zu einer bestimmten Wertgrenze für das Versicherungsunternehmen bindend, darüber haben sie empfehlenden Charakter.
Worum geht es bei den meisten Beschwerden?
Am häufigsten geht es um die Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig war, um die Erstattung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sowie um die Auslegung einzelner Versicherungsbedingungen. Der überwiegende Teil der Fälle entfällt auf die Krankheitskostenvollversicherung.

Quellen