
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Hauptberuflich Selbstständige sind versicherungsfrei und können frei zwischen freiwilliger GKV und PKV wählen. In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen (2026: 14,6 % bzw. 14,0 % zzgl. ø 2,9 % Zusatzbeitrag, zwischen Mindestbemessung 1.318,33 € und Beitragsbemessungsgrenze 5.812,50 € im Monat). Den vollen Beitrag tragen Selbstständige allein.
In der PKV hängt der Beitrag nicht vom Einkommen ab, sondern von Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang. Welche Form besser passt, hängt vom Einzelfall ab – der Rückweg in die GKV ist allerdings nur eingeschränkt möglich.
Im Unterschied zu Arbeitnehmern haben Selbständige grundsätzlich die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder private Krankenversicherung (PKV) – das ist hier die Frage. Nachfolgend werden die möglichen Optionen beim Krankenversicherungsschutz mit ihren jeweiligen Konsequenzen näher vorgestellt.
Freiwillig gesetzlich versichert – was gilt?
Freiwillig gesetzlich versichern können sich Personen, die zuvor in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren und bei denen keine Versicherungspflicht mehr besteht. Das ist bei Selbständigen der Fall, sobald die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.
Versicherung mit oder ohne Krankengeldanspruch
Selbständige können wählen, ob der Versicherungsschutz einen Krankengeldanspruch beinhalten soll oder nicht. Wird auf den Krankengeldanspruch verzichtet, gilt ein um 0,6 Prozentpunkte ermäßigter Beitragssatz. Das Krankengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die vor allem auf Arbeitnehmer abgestellt ist. Ab der siebten Woche einer Erkrankung – also nach Ende der gesetzlichen Lohnfortzahlung – wird es als Ausgleich für den Verdienstausfall gezahlt.
Alternativ zur gesetzlichen Absicherung bietet sich für Selbständige eine private Krankentagegeldversicherung an. Hier ist ein Leistungsbeginn bereits vor der üblichen Sechs-Wochen-Frist möglich – für Selbständige gibt es die Lohnfortzahlung ja bekanntlich nicht. Die Beiträge dafür lassen sich teilweise über die Ersparnis aus dem ermäßigten Beitragssatz gegenfinanzieren.
Umfang des Versicherungsschutzes
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind zum größten Teil festgelegt. Grundlage ist ein Leistungskatalog, den der Gemeinsame Bundesausschuss – ein Gremium aus Vertretern der Krankenkassen, der Ärzteschaft und der Krankenhäuser – definiert. Dieser Katalog sichert eine angemessene medizinische Regelversorgung. In einigen Bereichen bestehen jedoch Lücken: etwa bei manchen innovativen oder alternativmedizinischen Therapien, bei hochwertigem Zahnersatz oder bei Leistungen auf Auslandsreisen.
In begrenztem Umfang können die Kassen auch Zusatzleistungen anbieten – oft als Zuschüsse, etwa zur professionellen Zahnreinigung oder zu Vorsorgemaßnahmen. Umfang und Art unterscheiden sich von Kasse zu Kasse, machen aber nur einen kleinen Teil der Leistungen aus. Es besteht freie Kassenwahl – auch für Selbständige.
Die Leistungslücken in der GKV lassen sich gut mit privaten Zusatzversicherungen schließen. Diese Option steht Selbständigen genauso offen wie jedem anderen gesetzlich Versicherten. Häufig genutzte Zusatzversicherungen sind:
- Zahnzusatzversicherungen
- Auslandskrankenversicherungen
- Krankenhauszusatzversicherungen
- ambulante Zusatzversicherungen
Beiträge in der freiwilligen GKV
In der GKV wird für die Beitragsbemessung das Einkommen zugrunde gelegt. Das entspricht dem hier geltenden Solidarprinzip: Wer mehr verdient, zahlt mehr und finanziert so auch den Schutz für Gering- und Nichtverdiener mit. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, der ermäßigte Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) 14,0 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag; als Orientierung dient der jährlich neu festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag – 2026: 2,9 Prozent. Da Selbständige keinen Arbeitgeberanteil erhalten, tragen sie Beitragssatz und Zusatzbeitrag vollständig allein.
Grundlage der Beitragsberechnung bei Selbständigen ist der letzte Einkommensteuerbescheid (bei Existenzgründung ggf. andere Unterlagen). Auf dieser Basis wird der Beitrag zunächst vorläufig festgesetzt; maßgeblich ist letztlich der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Beitragsjahr. Weicht der endgültige Gewinn ab, werden die Beiträge rückwirkend angepasst – es kann also zu Nach- oder Rückzahlungen kommen.
Bei freiwillig Versicherten gilt eine Besonderheit: Nicht nur die Einkünfte aus der beruflichen Tätigkeit werden herangezogen, sondern auch andere Einkünfte – etwa Kapitalerträge oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Beitragspflichtig sind diese Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze, die 2026 bei 5.812,50 Euro im Monat (69.750 Euro im Jahr) liegt; darüber hinaus fallen keine Beiträge an. Zugleich gilt ein Mindestbeitrag: Liegen die beitragspflichtigen Einkünfte unter der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro im Monat (2026), wird dieser Wert für die Beitragsberechnung herangezogen.
| Freiwillige GKV – Beiträge 2026 | allg. Beitrag (14,6 %) | ermäßigt (14,0 %) | ø Zusatzbeitrag (2,9 %) |
|---|---|---|---|
| Mindestbeitrag (mtl., Bemessung 1.318,33 €) | 192,48 € | 184,57 € | 38,23 € |
| Höchstbeitrag (mtl., Bemessung 5.812,50 €) | 848,63 € | 813,75 € | 168,56 € |
Beträge zur Krankenversicherung ohne Pflegeversicherung. Inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag ergibt sich 2026 ein Mindestbeitrag von rund 231 € und ein Höchstbeitrag von rund 1.017 € im Monat (allgemeiner Satz).
GKV-Beitrag als Selbständige/r schätzen
Wie sich Beitragssatz, Zusatzbeitrag, Mindestbemessung und Beitragsbemessungsgrenze in einem konkreten Monatsbeitrag niederschlagen, zeigt der folgende Schätzer. Berechnet wird nur der Beitrag zur Krankenversicherung 2026; die Pflegeversicherung kommt separat hinzu.
Beitragsschätzer: freiwillige GKV für Selbstständige (2026)
Monatlichen Gewinn eintragen – der Rechner schätzt den Kassenbeitrag zur Krankenversicherung. Die Beiträge tragen Selbstständige allein (kein Arbeitgeberanteil).
Inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag (2026: 2,9 %); die tatsächliche Kasse kann abweichen. Beitragspflichtig ist das Einkommen mindestens in Höhe der Mindestbemessungsgrundlage (2026: 1.318,33 €/Mon) und höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Mon). Die Pflegeversicherung kommt zusätzlich hinzu und ist hier nicht enthalten.
Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.
Jederzeit möglich – Wechsel in die PKV
Anders als Arbeitnehmer, die nur in die PKV wechseln können, wenn ihr Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, ist bei Selbständigen jederzeit ein Wechsel in die „Private" möglich. Die sonst übliche Bindungsfrist von zwölf Monaten für die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse gilt für freiwillig Versicherte nicht. Die reguläre Kündigung erfolgt mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende. Damit sie wirksam wird, muss der Kasse ein Nachweis über eine bestehende Folgeversicherung vorgelegt werden.
Versicherung nach Maß – die private Krankenversicherung
Die private Krankenvollversicherung lässt sich den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend gestalten. Dabei gilt: Je mehr Leistungen versichert werden und je höher das Leistungsniveau, desto höher der Beitrag – und umgekehrt. Der für die medizinische Regelversorgung erforderliche Mindestschutz ist dabei stets gewährleistet. Das Einkommen spielt – anders als in der GKV – für die Beitragsbemessung keine Rolle, ebenso wenig die berufliche Tätigkeit. Die Beiträge werden nach dem Äquivalenzprinzip kalkuliert: Die Beitragseinnahmen müssen die zu erwartenden Ausgaben in einem Tarif mindestens abdecken.
Neben dem versicherten Leistungsumfang beeinflussen das Eintrittsalter und das individuelle Risiko die Beiträge. Bei Vorerkrankungen sind Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse möglich; im Extremfall kann der Versicherungsschutz auch abgelehnt werden. Wer jung und gesund ist, bringt dagegen gute Voraussetzungen mit und kann zu vergleichsweise günstigen Bedingungen versichert werden. Um Beitragssteigerungen im Alter abzufedern, werden in der PKV Altersrückstellungen gebildet; der dafür erhobene Beitragszuschlag ist bis zum 60. Lebensjahr zu zahlen.
Die PKV-Leistungen sind in vielen Tarifen umfangreicher als in der GKV. So sind häufig Wahlleistungen im Krankenhaus mitversichert, der Auslandskrankenschutz ist umfassender und bei Zahnbehandlung und Zahnersatz sind die Erstattungen oft höher. Auch bei Medikamenten, Heil- und Hilfsmitteln sind die privaten Tarife in vielen Fällen großzügiger. Hinzu kommt der Status als Privatpatient.
Für welche Selbständige kommt die PKV in Betracht?
Die PKV kann vor allem für Selbständige eine sinnvolle Wahl sein, die auf gut kalkulierbare und überdurchschnittliche Einkommensperspektiven bauen können. Die Beiträge sind in vielen Fällen niedriger als der GKV-Beitrag. Gutverdienende Selbstständige zahlen in der GKV oft den Höchstbeitrag, ohne dass sich das bei den Leistungen niederschlägt. In der PKV zahlt man dagegen für den vereinbarten Leistungsumfang. Allerdings sieht die PKV keine beitragsfreie Familienversicherung vor – jedes Familienmitglied muss separat versichert werden. Ob GKV oder PKV besser passt, hängt daher vom Einzelfall ab.
Was tun, wenn die Beiträge doch zur Last werden?
Es gehört zum Wesen der Selbständigkeit, dass das Einkommen schwankt. Gerade in Phasen schwacher Auftragslage können PKV-Beiträge zur Belastung werden, denn sie passen sich – anders als in der GKV – dem Einkommen nicht an. Dann stellt sich die Frage nach einem günstigeren Schutz. Folgende Optionen kommen in Betracht:
Nur schwer möglich – Rückkehr in die GKV
Während der Wechsel von der GKV in die PKV für Selbständige unproblematisch ist, hat der Gesetzgeber für den umgekehrten Weg hohe Hürden aufgestellt. Eine Rückkehr in die GKV ist in der Regel nur möglich, wenn die Selbständigkeit aufgegeben und wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird. Jenseits des 55. Lebensjahres ist ein Wechsel grundsätzlich nicht mehr möglich.
Vereinbarung eines (höheren) Selbstbehalts
Ein Ansatz zur Beitragssenkung ist die Vereinbarung eines Selbstbehalts. Viele PKV-Tarife sehen unterschiedliche Selbstbehalte vor und sind dann günstiger. Die Selbstbeteiligung ist allerdings ein zweischneidiges Schwert: Sie führt nur dann zu Einsparungen, wenn Leistungen selten oder gar nicht in Anspruch genommen werden.
Wechsel in einen günstigeren Tarif
Eine weitere Möglichkeit ist der Wechsel in einen Tarif mit reduzierten Leistungen beim bestehenden Versicherer (§ 204 VVG). Solche Tarife sind häufig günstiger; teils gibt es sogar günstigere Tarife ohne nennenswerte Leistungsabstriche. Ein Anbieterwechsel lohnt sich dagegen in der Regel nicht – das gilt besonders bei länger bestehenden Verträgen, weil dabei ein Teil der Altersrückstellungen verloren geht.
Wechsel in den Basistarif
Als letzte Option ist ein Wechsel in den Basistarif möglich. Diesen Tarif muss jeder private Krankenversicherer anbieten. Er sieht ein der GKV vergleichbares Leistungsniveau vor und darf nicht mehr kosten als der GKV-Höchstbeitrag.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung für Selbständige
Können Selbstständige zwischen GKV und PKV wählen?
Wonach richten sich die GKV-Beiträge bei Selbstständigen?
Wie hoch sind die GKV-Beiträge für Selbstständige 2026?
Kann ein Selbstständiger aus der PKV zurück in die GKV?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 240 SGB V – Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder (Gewinn, sonstige Einnahmen, Mindestbemessung).
- § 44 SGB V – Anspruch auf Krankengeld; Wahltarif beim ermäßigten Beitragssatz.
- § 204 VVG – Tarifwechsel beim bestehenden PKV-Versicherer.
- Bundesministerium für Gesundheit – durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026.