Diese Wahltarife gibt es in der GKV

Lange gab es in der GKV nur einen Einheitstarif nach dem Motto „gleiche Leistung für alle“. 2007 wurden im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Wahltarife eingeführt. Seither haben gesetzlich Versicherte auch innerhalb des gesetzlichen Systems die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Tarifen zu wählen – um Beiträge zu sparen oder zusätzliche Leistungen zu nutzen.

Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Seit 2007 können gesetzlich Versicherte aus mehreren Wahltarifen nach § 53 SGB V wählen: mit Selbstbehalt, mit Beitragsrückzahlung, mit Kostenerstattung, mit besonderem Krankengeld für Selbstständige und mit erweiterter Arzneimittel-Kostenübernahme.

Die Prämie ist gedeckelt (höchstens 20 % der gezahlten Beiträge, maximal 600 € im Jahr je Tarif). Es gilt eine Bindungsfrist von einem bzw. drei Jahren – mit Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Lange gab es in der gesetzlichen Krankenversicherung nur einen Einheitstarif nach dem Motto „gleiche Leistung für alle“. 2007 wurden im Zuge des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes Wahltarife eingeführt. Seither haben GKV-Mitglieder auch im Rahmen des gesetzlichen Systems die Möglichkeit, zwischen unterschiedlichen Tarifen zu wählen. Dadurch können sie Beiträge sparen oder zusätzliche Leistungen in Anspruch nehmen. Genutzt wird diese Option bislang nur von einem kleineren Teil der Versicherten. Rechtsgrundlage ist § 53 SGB V; hier ein Überblick über die gängigen Wahltarife.

Tarife mit Beitragsrückzahlung

Bei diesen Tarifen wird ein Teil des Beitrags – häufig bis zu einem Monatsbeitrag – zurückerstattet, wenn ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Vorsorgeuntersuchungen sind davon in der Regel ausgenommen: Die Rückerstattung findet auch dann statt, wenn ansonsten keine Kosten angefallen sind. Bei manchen Krankenkassen gilt die Bedingung der einjährigen Leistungsfreiheit nicht nur für das jeweilige Mitglied, sondern auch für mitversicherte Familienangehörige. Das macht es schwieriger, die Voraussetzungen für die Rückerstattung zu erfüllen.

Tarife mit Kostenerstattung

Hier zahlt der Versicherte einen Zuschlag zum regulären Beitrag, um ärztliche Leistungen nach der privatärztlichen Gebührenordnung nutzen zu können. Unter Umständen ist es dann leichter, einen Facharzttermin zu bekommen. Das Leistungsniveau ist allerdings nur bedingt mit dem eines Privatpatienten vergleichbar. Bei Tarifen mit Kostenerstattung muss der Versicherte zunächst bei Arztrechnungen in Vorleistung gehen und dann mit seiner Krankenkasse abrechnen – ein Verfahren, das dem in der privaten Krankenversicherung ähnelt. Wer die Kostenerstattung wählt, ist daran mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden (§ 13 Abs. 2 SGB V).

Tarife mit Selbstbehalt

Ein Selbstbehalt bedeutet, dass ein Teil der anfallenden Behandlungskosten selbst zu tragen ist. Als Gegenleistung erhalten Versicherte eine Prämie, wenn sie keine ärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen. Ähnlich wie bei den Beitragsrückzahlungstarifen bleiben Vorsorgeuntersuchungen unschädlich. Höhe des Selbstbehalts und der Prämie sind in den jeweiligen Tarifen meist nach dem Einkommen gestaffelt.

Für die Prämienhöhe gibt es eine gesetzliche Obergrenze: Sie darf höchstens 20 Prozent der im Kalenderjahr vom Mitglied gezahlten Beiträge ausmachen, bei einem einzelnen Wahltarif aber nicht mehr als 600 Euro im Jahr (§ 53 Abs. 8 SGB V). Die Prämie ist immer niedriger als der maximal mögliche Selbstbehalt. Ob man mit einem solchen Tarif spart oder draufzahlt, hängt davon ab, in welchem Umfang tatsächlich Behandlungen benötigt werden.

Krankengeld-Tarife für Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige haben in der GKV die Wahl, ob sie den ermäßigten Beitragssatz (14,0 Prozent) ohne Krankengeldanspruch oder den allgemeinen Satz (14,6 Prozent) zahlen. Beim allgemeinen Satz wird Krankengeld ab der siebten Krankheitswoche gezahlt. Da oft schon früher Bedarf besteht, bieten Krankenkassen für Selbstständige spezielle Wahltarife an, die einen früheren Krankengeldbeginn vorsehen. Wie sich der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz konkret auf den Monatsbeitrag auswirken, zeigt der Beitrag zur freiwilligen GKV für Selbstständige.

Tarife mit erweiterter Arzneimittel-Kostenübernahme

Bei diesen Tarifen übernimmt die Krankenkasse auch Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen, die sonst nicht erstattet werden – vor allem homöopathische, anthroposophische oder pflanzliche (phytotherapeutische) Präparate. Behandlungen der Alternativmedizin sind davon dagegen nicht erfasst; dafür kommt eher eine private Heilpraktiker-Zusatzversicherung in Betracht.

Wahltarife haben eine Bindungswirkung

Wer sich für einen Wahltarif entscheidet, ist daran für eine Mindestlaufzeit gebunden. Grundsätzlich beträgt die Bindung drei Jahre; bei Tarifen mit Selbstbehalt und mit Beitragsrückzahlung beträgt sie dagegen nur ein Jahr (§ 53 Abs. 8 SGB V). Während dieser Frist ist auch ein Kassenwechsel nicht möglich.

Erhebt die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie einen bestehenden Zusatzbeitrag, haben Versicherte ein Sonderkündigungsrecht; die Bindungsdauer ist dann nicht relevant. Eine Ausnahme gilt für die Krankengeld-Wahltarife für Selbstständige: Hier besteht generell kein Sonderkündigungsrecht, und der Tarif ist über die volle Bindungsdauer zu halten.

Häufige Fragen zu GKV-Wahltarifen

Welche Wahltarife gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung?
Das Gesetz (§ 53 SGB V) sieht mehrere Wahltarife vor: Tarife mit Selbstbehalt, Tarife mit Beitragsrückzahlung bei Leistungsfreiheit, Tarife mit Kostenerstattung, besondere Krankengeld-Tarife für hauptberuflich Selbstständige sowie Tarife mit erweiterter Arzneimittel-Kostenübernahme (besondere Therapierichtungen). Welche Tarife eine Kasse konkret anbietet, ist unterschiedlich.
Wie hoch darf die Prämie bei einem Wahltarif sein?
Bei Selbstbehalt- und Beitragsrückzahlungstarifen darf die Prämie höchstens 20 Prozent der vom Mitglied im Kalenderjahr gezahlten Beiträge betragen, bei einem einzelnen Tarif höchstens 600 Euro im Jahr (§ 53 Abs. 8 SGB V). Vorsorgeuntersuchungen bleiben dabei in der Regel unschädlich.
Wie lange ist man an einen Wahltarif gebunden?
Die Mindestbindung beträgt grundsätzlich drei Jahre, bei Tarifen mit Selbstbehalt und mit Beitragsrückzahlung jedoch nur ein Jahr (§ 53 Abs. 8 SGB V). Erhebt oder erhöht die Kasse den Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht – unabhängig von der Bindungsfrist. Beim Krankengeld-Wahltarif für Selbstständige gibt es dieses Sonderkündigungsrecht nicht.
Sind GKV-Wahltarife dasselbe wie eine private Zusatzversicherung?
Nein. Wahltarife sind Angebote der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb des gesetzlichen Systems und ändern die Beitrags- oder Erstattungsmodalitäten. Eine private Zusatzversicherung ergänzt den GKV-Schutz dagegen um Leistungen, die die Kasse gar nicht übernimmt (etwa Zahnersatz oder Einbettzimmer).

Quellen

  • § 53 SGB V – Wahltarife (Arten, Prämiengrenzen, Bindungsfristen, Sonderkündigungsrecht).
  • § 13 Abs. 2 SGB V – Kostenerstattung statt Sachleistung (Bindung mindestens ein Quartal).

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.