
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind unbegrenzt als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Zusätzlich dürfen Beiträge bis zum Dreifachen eines Jahresbeitrags vorausgezahlt und im Zahlungsjahr abgesetzt werden (§ 10 EStG).
Der Vorteil: In den Folgejahren ohne Beitragszahlung werden Höchstbeträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen wieder frei. Profitieren vor allem Selbstständige und Beamte mit weiteren Vorsorgeaufwendungen.
Die steuerliche Grundlage
Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind in der Einkommensteuererklärung in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen absetzbar. Außerdem dürfen im Voraus geleistete Beiträge zur Basisabsicherung bereits im Jahr der Zahlung steuerlich abgesetzt werden, soweit sie das Dreifache der für das Zahlungsjahr zu entrichtenden Beiträge nicht übersteigen. Möglich macht das die Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5 EStG.
Warum es kein Nullsummenspiel ist
Was auf den ersten Blick wie ein Nullsummenspiel aussieht – höheren Vorsorgeaufwendungen durch vorgezogene Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung im Zahlungsjahr stehen entsprechend niedrigere Vorsorgeaufwendungen in den Folgejahren ohne Beitragszahlung gegenüber –, entpuppt sich auf den zweiten Blick als ein mögliches Steuersparmodell. Verantwortlich dafür sind die geltenden Höchstgrenzen für den Sonderausgabenabzug von sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei der Einkommensteuer.
Diese Höchstgrenze beträgt für Personen, die ihre Krankheitskosten allein tragen (vor allem Selbständige), 2.800 Euro im Jahr. Für Arbeitnehmer mit steuerfreiem Arbeitgeberzuschuss sowie für Beamte mit Beihilfeanspruch liegt sie bei 1.900 Euro. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren werden die individuellen Höchstbeträge beider Partner addiert – also etwa 3.800 Euro bei zwei Arbeitnehmern oder bis zu 5.600 Euro bei zwei Selbständigen. Die Höchstgrenze gilt für alle sonstigen Vorsorgeaufwendungen – zum Beispiel für Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen oder zu Risikolebensversicherungen. Die Beiträge zur Basisabsicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei auch dann ansetzbar, wenn sie die Höchstgrenze überschreiten.
Spielräume für den Sonderausgabenabzug freischaufeln
Genau das ist häufig der Fall – allerdings ist dann bereits das Potenzial für die Ansetzung sonstiger Vorsorgeaufwendungen durch die Basisbeiträge voll ausgeschöpft. Für die Geltendmachung weiterer sonstiger Vorsorgeaufwendungen bleibt so kein Spielraum mehr übrig; solche Aufwendungen werden steuerlich nicht berücksichtigt. Durch das Vorziehen der Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung können in den drei Folgejahren wieder Spielräume für den Sonderausgabenabzug „freigeschaufelt" werden. Daraus resultiert im Wesentlichen der Steuerspareffekt. Das funktioniert nur auf Dreijahressicht – wegen der Begrenzung der steuerlich anerkannten Vorauszahlung auf das Dreifache eines Jahresbeitrags.
Von dieser Steuersparmöglichkeit können vor allem Selbständige und Beamte mit einer privaten Krankenvollversicherung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie in nennenswertem Umfang über sonstige Vorsorgeaufwendungen verfügen und dass die Höchstbeträge durch die Beiträge zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft würden.
Bei Angestellten müssen die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse vom steuerlich anzusetzenden Betrag abgezogen werden. Für gesetzlich Versicherte ist das Modell nicht nutzbar, weil hier die Krankenkassenbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden.
Die Ersparnis hängt vom Einzelfall ab
Zu beachten ist, dass die Vorauszahlungsregelung nur für Beiträge zur Basisabsicherung gilt. Das sind im Schnitt etwa 80 Prozent der tatsächlich zu zahlenden Beiträge – je nach abgedecktem Leistungsniveau beim Versicherungsschutz. Die Höhe des Steuerspareffekts hängt von verschiedenen Faktoren ab und kann nur auf den jeweiligen Einzelfall bezogen exakt angegeben werden. Neben der tatsächlichen Höhe der sonstigen Vorsorgeaufwendungen kommt es unter anderem auf den persönlichen Steuersatz, die Zusammensetzung der Krankenversicherungsbeiträge und die steuerliche Veranlagungsart an. Ein Steuerberater kann bei der exakten Berechnung helfen und die günstigste Gestaltung empfehlen.
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Häufige Fragen zur Beitragsvorauszahlung
Wie viele Jahresbeiträge kann ich steuerlich wirksam vorauszahlen?
Warum spart die Vorauszahlung überhaupt Steuern?
Für wen lohnt sich die Beitragsvorauszahlung?
Sind die gesamten PKV-Beiträge absetzbar?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 10 EStG – Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Vorauszahlungsregelung (Abs. 1 Nr. 3 Satz 5, Abs. 4 Höchstbeträge).