
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Bei einem Selbstbehalt trägt der Versicherte einen festgelegten Teil der Krankheitskosten pro Jahr selbst und zahlt dafür einen niedrigeren Beitrag. Die Ersparnis kann höher ausfallen als der Selbstbehalt – ein Risiko bleibt aber.
Die Belastung ist begrenzt: Tariflich vorgesehene Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung dürfen 5.000 Euro im Jahr nicht übersteigen (§ 193 Abs. 3 VVG). Besonders lohnend ist das Modell für Freiberufler und Selbstständige.
Was der Selbstbehalt bedeutet
Selbstbeteiligung bedeutet grundsätzlich, dass der Versicherungsnehmer einen festgelegten Teil der Krankheitskosten pro Jahr selbst tragen muss. Die PKV erstattet nur die Kosten, die darüber hinausgehen. Wer mit seinem Versicherungsunternehmen eine solche Vereinbarung trifft, zahlt üblicherweise deutlich niedrigere Beiträge als bei einer Hundert-Prozent-Kostenübernahme. Das ist die Gegenleistung für den Verzicht auf die volle Kostenerstattung. Die Ersparnis kann dabei höher ausfallen als der Betrag der Selbstbeteiligung und für PKV-Kunden daher durchaus interessant sein.
Eine finanzielle Überforderung müssen Versicherungsnehmer in diesem Zusammenhang nicht befürchten. Die tariflich vorgesehenen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung – ob als fester Betrag oder prozentual – dürfen pro versicherter Person 5.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Das verlangt das Versicherungsvertragsgesetz (§ 193 Abs. 3 VVG).
Selbstbeteiligung in der PKV – diese Modelle gibt es
In der Praxis gibt es unterschiedliche Modelle der Selbstbeteiligung, die vom jeweiligen Anbieter oder Tarif abhängen:
| Modell | So funktioniert es |
|---|---|
| Generelle Selbstbeteiligung (Fixbetrag) | Ein Selbstbehalt über alle Bereiche der PKV hinweg, unabhängig von ambulant, stationär oder Zahn. Häufig als fester Betrag, z. B. 500 € pro Kalenderjahr. Rechnungen werden erst ab Überschreiten der Marke erstattet, dann aber komplett. |
| Bausteinabhängige Selbstbeteiligung (Fixbetrag) | Häufig bei modular aufgebauten Tarifen. Der Selbstbehalt gilt nur für bestimmte Bausteine, etwa ausschließlich für ambulante Behandlungen. Die Erstattungspraxis entspricht – auf den Baustein bezogen – der generellen Selbstbeteiligung. |
| Prozentuale Selbstbeteiligung | Statt eines Fixbetrags trägt der Versicherte einen vereinbarten Prozentanteil, z. B. 10 Prozent; die PKV erstattet dann 90 Prozent des Rechnungsbetrags. Es gelten Deckelungen: Oberhalb einer maximalen Kostensumme greift die volle Erstattung. Auch dieses Modell kann übergreifend oder auf Bereiche beschränkt sein. |
| Leistungsdynamische Selbstbeteiligung | Relativ selten. Ein fester Selbstbehalt pro Behandlung oder Arzneimittel bis zu einer vereinbarten Maximalsumme. |
Vor allem für Freiberufler und Selbstständige interessant
Von Selbstbehalten in der PKV profitieren vor allem Freiberufler und Selbstständige. Da sie ihre Versicherungsbeiträge vollständig allein tragen müssen – es gibt keine Arbeitgeberzuschüsse –, kommen ihnen Beitragsreduzierungen durch die Selbstbehalt-Vereinbarung in vollem Umfang zugute. Bei Arbeitnehmern relativiert sich der Vorteil: Hier zahlt der Arbeitgeber einen PKV-Zuschuss, der in der Regel die Hälfte des Beitrags – maximal den Arbeitgeberanteil in der GKV – ausmacht. An Beitragsreduzierungen ist der Arbeitgeber daher üblicherweise ebenfalls zu 50 Prozent beteiligt, die finanzielle Belastung durch die Selbstbeteiligung müssen Arbeitnehmer dagegen allein übernehmen.
Steuerliche Effekte – auch ein Aspekt bei Selbstbehalten
Auch steuerlich sind die Auswirkungen differenziert zu beurteilen. Die Beiträge zur PKV lassen sich in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Beitragsreduzierungen durch Selbstbehalt-Vereinbarungen verringern diesen Effekt. Der Selbstbehalt selbst kann nach der Finanzgerichts-Rechtsprechung nicht steuerlich angesetzt werden. Es ist allerdings möglich, nicht erstattete Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung anzugeben – sie werden dort aber nur oberhalb der zumutbaren Belastung berücksichtigt.
Unter dem Strich bedeutet die Beitragsentlastung durch eine Selbstbehalt-Vereinbarung möglicherweise weniger Steuerersparnis. Der Vorteil niedrigerer Beiträge kann dadurch abgeschwächt, aber nicht aufgehoben werden. Dabei kommt es auch darauf an, in welchem Umfang sonst noch Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können.
Es kommt auch auf die Gesundheit an
Nicht zuletzt ist der Gesundheitszustand relevant dafür, ob und in welchem Umfang sich ein Selbstbehalt-Modell rechnet. Wer wenig ärztliche Leistungen in Anspruch nehmen muss, fährt mit einer Selbstbehalt-Vereinbarung in der Regel besser, als wenn häufige Behandlungen erforderlich sind. Viele Versicherungen bieten Beitragsrückerstattungen an, wenn in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen werden. Wer einen Fixbetrag als Selbstbeteiligung vereinbart und mit seinen Kosten im Rahmen des Selbstbehalts bleibt, profitiert dann doppelt:
- durch niedrigere Beiträge im Vergleich zur Hundert-Prozent-Erstattung und
- durch die Beitragsrückerstattung wegen fehlender Leistungsinanspruchnahme.
Darauf eine Kalkulation aufzubauen, dürfte allerdings schwierig sein, denn die persönliche Gesundheit lässt sich nur begrenzt planen und beeinflussen.
Tarifwechsel – manchmal mit Hürden
In der Regel ist es kein Problem, von einem Tarif mit voller Kostenerstattung in einen Tarif mit Selbstbehalt zu wechseln, da dies aus Versicherungssicht Risiko und Kosten reduziert. Das erklärt auch, warum der umgekehrte Weg nicht ganz so einfach ist. Wer vorher einen Selbstbehalt vereinbart hat und nun einen Tarif mit voller Kostenerstattung oder geringerer Selbstbeteiligung möchte, muss mit Gesundheitsfragen und gegebenenfalls einem Risikozuschlag rechnen – im ungünstigsten Fall sogar mit einer Ablehnung. Der interne Tarifwechsel nach § 204 VVG bietet hier in vielen Fällen den geordneten Weg.
Häufige Fragen
Was ist eine Selbstbeteiligung in der PKV?
Gibt es eine Obergrenze für den Selbstbehalt?
Für wen lohnt sich ein Selbstbehalt?
Kann ich einen Selbstbehalt steuerlich absetzen?
Quellen
- § 193 Abs. 3 VVG – Versicherungspflicht und Begrenzung tariflicher Selbstbehalte auf 5.000 € im Jahr.
- § 204 VVG – Tarifwechselrecht innerhalb desselben Versicherers.
- § 33 EStG – außergewöhnliche Belastungen und zumutbare Belastung bei Krankheitskosten.