
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Absetzbar als Sonderausgaben ist der Teil der PKV-Beiträge, der dem Leistungsniveau des Basistarifs entspricht (Basisabsicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Komfortleistungen wie Chefarzt, Einzelzimmer oder Krankentagegeld sind nicht abziehbar; die Pflegepflichtbeiträge dagegen voll.
Höchstbeträge: 1.900 Euro für Angestellte und Beamte mit Zuschuss/Beihilfe, 2.800 Euro für Selbstzahler. Liegen die Basisbeiträge darüber, sind sie trotzdem voll abziehbar. Beitragsrückerstattungen mindern den abziehbaren Betrag.
Formale Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit
Damit die Beiträge bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden können, ist eine Bescheinigung des Versicherers nötig (Details regelt § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Auch die Beiträge für Ehepartner und Kinder können steuerlich geltend gemacht werden. Wird die persönliche Steuer-Identifikationsnummer beim Versicherer hinterlegt, übermittelt dieser die geleisteten Beiträge bereits an das Finanzamt. Diese Form der Absetzbarkeit fällt in den Bereich der Vorsorgeaufwendungen, zu denen auch Beiträge zur Pflege- und Haftpflichtversicherung gehören. Die deutlich verbesserte Absetzbarkeit von Krankenversicherungsbeiträgen gilt seit 2010 mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes.
Die Höhe der steuerlichen Absetzbarkeit: Wie viel kann abgesetzt werden?
Maßgeblich ist, dass der Basistarif der PKV in etwa dem Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenkassen entspricht. Der Kostenumfang dieser Basisabsicherung ist für die Absetzbarkeit der PKV-Beiträge maßgebend. Der Versicherer teilt die Beiträge in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Anteile auf. Nicht abzugsfähig sind etwa die Kosten für Chefarztbehandlung oder Einzelzimmer, da diese nicht im Leistungskatalog des Basistarifs vorgesehen sind; ebenso wenig die Beiträge für das Krankentagegeld. Die Beiträge zur Basisabsicherung gelten als Sonderausgaben und sind in der Regel voll absetzbar. Eine komplizierte Rechnung ergibt sich nicht, denn der Versicherer weist in der Bescheinigung aus, welche Teile zum abzugsfähigen Basistarif gehören. Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung sind zu 100 Prozent absetzbar. Da auch Ehepartner und Kinder veranlagt werden können, gelangt die Steuerersparnis schnell in den vierstelligen Bereich.
| Personengruppe | Höchstbetrag Vorsorgeaufwendungen/Jahr |
|---|---|
| Angestellte mit Arbeitgeberzuschuss, Beamte mit Beihilfe | 1.900 € |
| Selbstständige, Freiberufler, sonstige Selbstzahler | 2.800 € |
| Ehegatten bei Zusammenveranlagung | individuelle Höchstbeträge werden addiert |
Wichtig: Übersteigen allein die Beiträge zur Basisabsicherung (Kranken- und Pflegepflicht) diese Höchstbeträge, sind sie dennoch in voller Höhe abziehbar – die 1.900 bzw. 2.800 Euro begrenzen dann nur noch die übrigen Vorsorgeaufwendungen (etwa Haftpflicht- oder Arbeitslosenversicherung), die daneben oft nicht mehr ins Gewicht fallen.
Angestellte, Selbstständige und Freiberufler
Bei der Steuererklärung ist der gesamte Versicherungsbeitrag anzugeben, also inklusive des Arbeitgeberzuschusses. Für Angestellte und Beamte mit Zuschuss oder Beihilfe gilt der Höchstbetrag von 1.900 Euro für die Vorsorgeaufwendungen. Freiberufler und Selbstständige tragen die Kosten allein – das paritätische Prinzip greift hier nicht. Daher steigt ihr Höchstbetrag auf 2.800 Euro im Jahr. Übersteigen die tatsächlichen Kosten diese Pauschale, kann darüber hinaus das geltend gemacht werden, was dem Leistungskatalog des Basistarifs entspricht. Kosten für eine vereinbarte Selbstbeteiligung sind nicht abziehbar.
Tipp: Beiträge im Voraus zahlen
Sofern finanziell möglich, können privat Versicherte die Beiträge für bis zu zwei Jahre und zehn Monate im Voraus leisten. Selbstständige und Freiberufler können so in einem Jahr einen höheren Sonderausgabenabzug erzielen und das zu versteuernde Einkommen senken. Da sie an keine Einkommensgrenze gebunden sind, müssen sie – anders als Angestellte – nicht fürchten, dadurch unter eine Versicherungspflichtgrenze zu fallen. Details stehen im Beitrag zur Beitragsvorauszahlung.
Was geschieht bei Beitragsrückerstattungen?
Ein Vorteil der PKV ist, dass bei Nichtinanspruchnahme von Leistungen über einen bestimmten Zeitraum Beitragsrückerstattungen möglich sind. Diese sind allerdings für die Steuererklärung relevant: Sie verringern die Höhe der abziehbaren Sonderausgaben und müssen daher als beitragsmindernd angegeben werden. Wird eine Rückerstattung etwa in einem Jahr für das Vorjahr ausgezahlt, ist die Summe von den steuerlich absetzbaren Beiträgen des Auszahlungsjahres abzuziehen. Auch hier ist zu unterscheiden, welche Rückerstattungen zum Basistarif gehören – solche für Komfortleistungen wie die Chefarztbehandlung bleiben unberücksichtigt. In der Regel meldet der Versicherer neben den Beiträgen auch die Rückzahlungen an das Finanzamt, sodass von Beginn an Transparenz besteht.
Von der Steuer absetzen: Regelungen für die gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzlich Versicherte können in der Regel davon ausgehen, dass die Beiträge zur Basisversorgung in voller Höhe absetzbar sind. Bei der PKV gilt dies für die Leistungen des Basistarifs. Die genannten Höchstbeträge können also überschritten werden, wenn die tatsächlichen Kosten der Basisversorgung höher sind – unabhängig von der Art der Krankenversicherung. Auch die kassenindividuellen Zusatzbeiträge gehören zur Basisversorgung und sind absetzbar. Lediglich der Beitragsanteil für den Anspruch auf Krankengeld ist in beiden Systemen nicht abziehbar; das führt beim gesetzlichen Beitrag zu einem pauschalen Abschlag von 4 Prozent auf den abzugsfähigen Anteil. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind ebenfalls voll absetzbar.
Das Wichtigste zum Thema „PKV von der Steuer absetzen“
- Seit dem Bürgerentlastungsgesetz (2010) sind PKV-Beiträge in größerem Umfang als Sonderausgaben absetzbar.
- Abziehbar ist der Teil, der dem Basistarif entspricht (vergleichbar mit dem Leistungsniveau der GKV) – gegebenenfalls über die Höchstbeträge hinaus.
- Auch die Beiträge für Ehepartner und Kinder können geltend gemacht werden.
- Höchstbetrag: 1.900 Euro für Angestellte/Beamte mit Zuschuss, 2.800 Euro für Selbstständige und Selbstzahler.
- Erforderlich ist die Bescheinigung nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
- Beitragsrückerstattungen mindern die abzugsfähige Summe.
- Beiträge für Krankentagegeld bzw. den Krankengeld-Anteil sind nicht absetzbar; Pflegepflichtbeiträge dagegen voll.
Häufige Fragen
Welche PKV-Beiträge kann ich von der Steuer absetzen?
Wie hoch sind die Höchstbeträge?
Was passiert bei einer Beitragsrückerstattung?
Können auch Beiträge für Familienangehörige abgesetzt werden?
Quellen
- § 10 EStG – Sonderausgaben, Basisabsicherung Kranken-/Pflegeversicherung (Abs. 1 Nr. 3), Höchstbeträge 1.900/2.800 € (Abs. 4).
- Bundesministerium der Finanzen – Steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen.