Wann kann man als gesetzlich Versicherter in die PKV wechseln?

Die private Krankenversicherung bietet je nach Tarif ein höheres Leistungsniveau und den Status als Privatpatient. Gerade in jungen Jahren können die Beiträge trotzdem niedriger sein als in der gesetzlichen Krankenkasse. Es ist daher nicht überraschend, dass bei GKV-Mitgliedern häufig der Wunsch besteht, in die PKV zu wechseln – möglich ist das aber nicht für jeden, und es sind bestimmte Fristen und Modalitäten zu beachten.

Wechsel von der GKV in die PKV – Voraussetzungen und Fristen
© HNFOTO - fotolia.com

Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Ob ein Wechsel von der GKV in die PKV möglich ist, hängt vom Status ab: Arbeitnehmer brauchen ein Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr). Selbstständige, Beamte und Studenten können unabhängig vom Einkommen wechseln.

Für die Kündigung gilt eine Frist von zwei Monaten; sie ist in Textform möglich (§ 205 VVG). Wirksam wird sie erst mit dem Nachweis eines lückenlosen Anschlussschutzes.

Versicherungs-Wegweiser startenWelcher Weg steht mir offen?

Der Wunsch, in die PKV zu wechseln, ist verbreitet – möglich ist das aber nicht in jedem Fall, und beim Wechsel sind bestimmte Fristen und Formvorschriften zu beachten. Wer wann wechseln kann und wie das konkret funktioniert, klärt der folgende Überblick. Eine grundsätzliche Gegenüberstellung beider Systeme bietet der Beitrag privat oder gesetzlich versichern.

Was gilt für Arbeitnehmer?

Bei Arbeitnehmern ist ein Wechsel in die PKV nur möglich, wenn das jährliche Bruttoeinkommen aus der Beschäftigung über der Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt. Diese Grenze wird jedes Jahr entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung neu festgelegt (2026: 77.400 Euro im Jahr bzw. 6.450 Euro im Monat). Berücksichtigt werden nicht nur die regelmäßigen Monatsgehälter, sondern auch mit hinreichender Sicherheit zu erwartende Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Die Versicherungspflicht endet grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, in dem das Einkommen die Grenze erstmals überschreitet – sofern das Einkommen voraussichtlich auch über die kommenden zwölf Monate über der (neuen) Grenze des Folgejahres liegt. Für Berufseinsteiger gilt eine Ausnahme: Bei einem unterjährigen Einstieg genügt es, wenn das voraussichtliche volle Jahreseinkommen die Grenze übersteigt. In diesem Fall kann sofort bei Beschäftigungsbeginn in die PKV gewechselt werden; die sonst geltende Zwölf-Monats-Frist muss nicht abgewartet werden.

Was gilt für Freiberufler und Selbstständige?

Für Freiberufler und Selbstständige besteht generell keine Versicherungspflicht in der GKV, aber die Möglichkeit, freiwillig Mitglied zu werden. Wird davon Gebrauch gemacht, ist ein Wechsel zur PKV – unter Beachtung der üblichen Kündigungsfrist – grundsätzlich jederzeit möglich. Das erzielte Einkommen spielt dabei keine Rolle. Der Wechsel von der GKV in die PKV ist für diese Gruppe daher in der Regel kein Problem; in umgekehrter Richtung ist er schwieriger, wie der Beitrag zur Krankenversicherung für Selbstständige zeigt.

Es gibt zwei Konstellationen, in denen der Umstieg nicht ganz so einfach ist:

  • wer einen Wahltarif bei einer gesetzlichen Krankenkasse abgeschlossen hat, ist daran je nach Tarif bis zu drei Jahre gebunden (siehe GKV-Wahltarife); ein Wechsel ist erst nach Ablauf der Bindungsfrist möglich;
  • wer als Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes selbstständig tätig ist, muss ein Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze nachweisen, um sich privat versichern zu können. Künstler und Publizisten werden sozialversicherungsrechtlich wie abhängig Beschäftigte behandelt; für sie gelten dieselben Regeln wie für Arbeitnehmer.

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist die private Krankenversicherung ab diesem Zeitpunkt sofort möglich. Komplizierter wird es, wenn die Selbstständigkeit zunächst nebenberuflich ausgeübt wird – Wahlfreiheit besteht erst, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich überwiegt.

Was gilt für Beamte?

Wie Freiberuflern und Selbstständigen steht Beamten die Möglichkeit offen, freiwillig GKV-Mitglied zu werden oder sich privat zu versichern. Wegen der Beihilfeberechtigung ist die PKV in der Regel die wirtschaftlichere Lösung, weil nur der nicht durch die Beihilfe abgedeckte Teil zu versichern ist und die Beiträge dadurch niedrig ausfallen. Die Frage des Wechsels stellt sich meist beim Eintritt in das Beamtenverhältnis. Dabei muss man nicht warten, bis man Beamter auf Lebenszeit ist: Die PKV steht bereits Beamtenanwärtern (Beamten auf Widerruf) im Vorbereitungsdienst offen. Wer dort eine Vorbelastung hat, sollte die Öffnungsaktion für Beamte kennen.

Was müssen Studenten beachten?

Studenten haben zu Studienbeginn die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat versichern. Wer bisher in der GKV war, kann in die PKV wechseln; die Entscheidung muss innerhalb der ersten drei Monate nach der Erst-Immatrikulation fallen und ist für die Dauer des Studiums bindend (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V). Danach ist ein Wechsel während des Studiums nur noch in zwei Konstellationen möglich:

  • Studenten, die zunächst die kostenlose Familienversicherung in der GKV nutzen, können sich mit deren Ende (Vollendung des 25. Lebensjahres) erneut entscheiden. Hier gilt wieder die Drei-Monats-Frist.
  • Studenten, bei denen die Versicherungspflicht in der GKV endet (mit Vollendung des 30. Lebensjahres), können anschließend in die PKV wechseln. Eine feste Höchstsemesterzahl gibt es seit 2020 nicht mehr – allein das Alter ist maßgeblich.

Nähere Informationen zur Versicherung für Studierende bietet der Beitrag private Krankenversicherung für Studenten.

Welcher Versicherungsweg steht mir offen?

Wer unsicher ist, welche Wege der eigene Status eröffnet, kann sich mit dem folgenden Wegweiser orientieren. Er zeigt anhand weniger Fragen die gesetzlich möglichen Versicherungswege – ohne Empfehlung, ob sich ein Wechsel im Einzelfall lohnt.

Krankenversicherungs-Wegweiser

Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – der Wegweiser zeigt Schritt für Schritt, welche Versicherungswege gesetzlich für Sie infrage kommen. Keine Empfehlung, nur Ihre Möglichkeiten.

Vereinfachte Orientierung anhand der wichtigsten Regeln. Sonderfälle (Minijob, Teilzeit-Befreiung nach § 8 SGB V, Elternzeit) können abweichen – im Zweifel im jeweiligen Ratgeber nachlesen.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Wie funktioniert der Wechsel?

Für die Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse gilt eine Frist von zwei Monaten zum Ablauf des übernächsten Monats. Erfolgt die Kündigung etwa am 20. August, beginnt die Frist am 1. September, und der Wechsel wird zum 1. November wirksam.

Die Kündigung ist seit der Reform des Kassenwahlrechts in Textform möglich (§ 205 VVG) – also auch per E-Mail oder über das Online-Portal der Kasse; ein eigenhändig unterschriebenes Schreiben oder ein Einschreiben ist nicht vorgeschrieben, kann als Nachweis aber sinnvoll sein. Aus der Erklärung muss eindeutig hervorgehen, dass gekündigt wird. Die Krankenkasse ist verpflichtet, die Kündigung innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.

Wirksam wird die Kündigung allerdings erst, wenn innerhalb der Frist nachgewiesen wird, dass ein lückenloser Anschluss-Versicherungsschutz besteht. Andernfalls bleibt die GKV-Mitgliedschaft erhalten. So werden zeitliche Lücken im Versicherungsschutz vermieden: Wird ein PKV-Antrag etwa wegen des Risikos abgelehnt, bleibt die gesetzliche Mitgliedschaft bestehen.

Die zweimonatige Kündigungsfrist gilt nicht für Personen, die erstmals in der GKV versicherungsfrei werden. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft nicht durch Kündigung, sondern durch Austritt. Das ist der Fall bei

  • Arbeitnehmern nach Ablauf des Jahres, in dem das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze überschritten hat, wenn zu Jahresbeginn Versicherungsfreiheit eintritt;
  • Freiberuflern und Selbstständigen, wenn sie ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen;
  • Beamten mit Erreichen des Beamtenanwärter-Status;
  • Studenten, die das 30. Lebensjahr überschritten haben.

Hier genügt es, den Austritt innerhalb von zwei Wochen nach der Mitteilung der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit zu erklären. Auch dabei ist der Nachweis einer Anschlussversicherung erforderlich; liegt er vor, gilt der Austritt gegebenenfalls rückwirkend zum Beginn der Zwei-Wochen-Frist.

Was tun, wenn ein Wechsel nicht möglich ist?

GKV-Mitgliedern, denen der Wechsel in die PKV verwehrt ist, steht offen, ihren gesetzlichen Schutz durch private Krankenzusatzversicherungen zu ergänzen. Dafür gelten keine Einkommens- oder Tätigkeitsvoraussetzungen. Besonders häufig genutzt werden:

Einen Überblick über die wichtigsten Zusatztarife bietet der Beitrag zu den privaten Zusatzversicherungen.

Häufige Fragen zum Wechsel von der GKV in die PKV

Wann dürfen Arbeitnehmer in die PKV wechseln?
Wenn ihr regelmäßiges Bruttojahreseinkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt – 2026 sind das 77.400 Euro im Jahr bzw. 6.450 Euro im Monat. Maßgeblich ist das voraussichtlich dauerhaft erzielte Einkommen einschließlich regelmäßiger Sonderzahlungen. Die Versicherungsfreiheit tritt in der Regel zum folgenden Jahresbeginn ein.
Können Selbstständige und Beamte ohne Einkommensgrenze in die PKV?
Ja. Für Freiberufler und Selbstständige besteht keine Versicherungspflicht in der GKV; sie können unabhängig vom Einkommen wechseln. Beamten steht die PKV wegen der Beihilfeberechtigung offen – bereits Beamtenanwärtern im Vorbereitungsdienst.
Welche Frist und Form gilt für die Kündigung der GKV?
Für die Kündigung gilt eine Frist von zwei Monaten zum Ablauf des übernächsten Monats. Sie ist in Textform möglich (§ 205 VVG) – also auch per E-Mail; ein Einschreiben ist nicht vorgeschrieben, aber als Nachweis sinnvoll. Wirksam wird die Kündigung erst, wenn ein lückenloser Anschlussschutz nachgewiesen ist.
Was passiert, wenn der PKV-Antrag abgelehnt wird?
Dann bleibt die GKV-Mitgliedschaft bestehen. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn der Nachweis einer Anschlussversicherung vorliegt. So entstehen keine Versicherungslücken. Wer dauerhaft keinen Zugang zur PKV hat, kann seinen GKV-Schutz durch private Zusatzversicherungen ergänzen.

Quellen

  • § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (Jahresarbeitsentgeltgrenze).
  • § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (Textform).
  • § 8 SGB V – Befreiung von der Versicherungspflicht (u. a. Studierende).

Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.