PKV-Anbieter sind bezüglich der Gestaltung ihrer Tarife weitgehend frei. Das gehört zum Versicherungsprinzip. Es gibt jedoch einige wenige Tarife, die auf gesetzlichen Vorgaben beruhen - die sogenanntenSozialtarife. Dazu gehören der 2009 eingeführte Basistarif und der Notlagentarif. Ein weiterer gesetzlich reglementierter Tarif ist der Standardtarif.
Er erfüllt eine ähnliche Funktion wie der Basistarif, kann aber nur von bestimmten langjährig Versicherten genutzt werden. Der Standardtarif besteht bereits seit 1994 und ist der Vorläufer des Basistarifs. Der Zweck bei beiden Tarifen ist der Gleiche: sie sollen Versicherten, denen die Beiträge zur Last werden, eine Möglichkeit bieten, zu günstigeren Bedingungen ein Leistungsniveau wie in der GKV zu versichern.
Obwohl der Ansatz vergleichbar ist, im Detail gibt es doch Unterschiede zwischen Standardtarif und Basistarif. Wer noch die Möglichkeit hat, den Standardtarif zu nutzen, kann daher bei einem Wechsel wählen, welcher Tarif besser geeignet ist. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden in diesem Beitrag näher behandelt.
Wem steht der Standardtarif offen?
Wie bei den beiden anderen Sozialtarifen sind die PKV-Anbieter beim Standardtarif an Vorgaben gebunden. Jeder private Krankenversicherer muss den Standardtarif vorsehen. Der Tarif steht allen Versicherten offen, die darauf Anspruch haben. Das sind die Zugangsbedingungen:
Versicherte müssen seit mindestens 10 Jahren über eine private Krankenvollversicherung verfügen und vor dem 1. Januar 2009 in die PKV eingetreten sein. Außerdem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
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ein Lebensalter von mindestens 65 Jahren oder
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ein Lebensalter von mindestens 55 Jahren und ein Jahreseinkommen unterhalb der sogenannten besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2020: 56.250 Euro) oder
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Bezug einer gesetzlichen Rente und ein Jahreseinkommen unterhalb der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze . Diese Bedingung kann zum Beispiel auch ein unter 55jähriger erfüllen, der eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.
Alle nach 2008 Privatversicherten und Länger-Versicherte, die keine der drei genannten Bedingungen erfüllen, können den Standardtarif nicht nutzen. Ihnen steht nur der Basistarif als Option offen.
Weitere Bedingung: Wechsel nur aus einem Bisex-Tarif
Seit dem 21. Dezember 2012 gibt es in der PKV nur noch Unisex-Tarife. Lediglich bei älteren Tarifen existiert noch die Unterscheidung nach Geschlechtern (Bisex-Tarife). Das gilt auch für den Standardtarif. Ein Wechsel von einem Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif oder in einen anderen Bisex-Tarif ist immer möglich, der umgekehrte Weg - vom Unisex-Tarif in einen Bisex-Tarif - dagegen nicht. Wer nach 2012 in einen Unisex-Tarif gewechselt ist, kann daher den Standardtarif nicht nutzen, auch wenn sonst die Voraussetzungen gegeben sind.
Welche Leistungen bietet der Standardtarif - und welche nicht?
Der Standardtarif bietet Versicherten ein den GKV-Leistungen vergleichbares Niveau. Das verspricht auch der Basistarif. Dennoch gibt es bei einzelnen Leistungen Unterschiede:
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Arzthonorare und ärztliche Leistungen im Krankenhaus werden bis zum 1,8fachen Satz der GOÄ 1 erstattet, im Basistarif bis zum 1,2fachen Satz;
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verordnete Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.530 Euro p.a. zu 80 Prozent übernommen, darüber hinaus zu 100 Prozent. Im Basistarif werden die Kosten generell zu 100 Prozent übernommen, aber mit Zuzahlungen ähnlich wie in der GKV;
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bei ambulanten Psychotherapien werden bis zu 25 Sitzungen im Jahr übernommen, im Basistarif analog zu den Leistungen der GKV;
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Zahnersatz wird zu 65 Prozent bei einfacher Ausführung erstattet. Im Basistarif gilt eine 50 Prozent-Erstattung für die Regelversorgung der GKV. Diese kann auf 60 bzw. 65 Prozent aufgestockt werden bei nachgewiesenen regelmäßigen Zahnarztbesuchen in den letzten 5 bzw. 10 Jahren (Bonusheftregelung);
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mit Ausnahme der Auslandsreisekrankenversicherung und der Krankentagegeldversicherung kann bei Wahl des Standardtarifs kein weiterer Krankenzusatzschutz vereinbart werden, beim Basistarif dagegen schon. Hier wird außerdem analog zur GKV ein Krankentagegeld ab dem 43. Tag einer Erkrankung gezahlt. Krankentagegeld ist hier mitversichert.
Das sind nur die wichtigsten Unterschiede. Es gibt weitere im Detail. Wesentliche Gemeinsamkeiten beider Tarife analog zur GKV sind:
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Kostenübernahme für die medizinische Regelversorgung;
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keine Kostenerstattung bei Heilpraktiker-Leistungen und Alternativmedizin;
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keine Wahlleistungen im Krankenhaus.
Abrechnungstechnisch funktioniert der Standardtarif wie andere PKV-Tarife. Das heißt: abgerechnet wird direkt zwischen Patient und behandelndem Arzt bzw. behandelnder Einrichtung. Die Rechnungen werden dann bei der Versicherung eingereicht, die die Kosten erstattet.
Wie sehen die Beiträge im Standardtarif aus?
Die Beiträge für den Standardtarif werden nach den gleichen versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert wie andere Tarife in der PKV. Das gilt auch im Hinblick auf mögliche Risikozuschläge. Es gilt allerdings eine Beitragsdeckelung. Der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag in der GKV (2020: 684,38 Euro p.m.).Bei Ehepaaren ist der Gesamtbeitrag auf 150 Prozent der GKV-Höchstbeitrags begrenzt (2020: 1026,57 Euro p.m.).
Im Basistarif darf der Beitrag dagegen den Höchstbeitrag in der GKV zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht überschreiten (2020: 735,94 Euro). Eine 150 Prozent-Regelung für Ehepaare wie beim Standardtarif gibt es hier nicht. Jeder Partner bezahlt seinen Beitrag zu 100 Prozent (2020 also maximal: 2 x 735,94 Euro = 1.471,88 Euro). Bei besonderer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II kann der Beitrag beim Basistarif halbiert werden.
In der Regel fallen die Beiträge zum Standardtarif deutlich niedriger aus als zum Basistarif. Profitieren können insbesondere Ehepaare (wegen der 150 Prozent-Deckelung) und Männer (wegen der Bisex-Tarife). Aus diesem Grund wird der Standardtarif bei – in etwa gleichen Leistungen – oft präferiert, wenn eine Wahlmöglichkeit besteht.
Aus dem Standardtarif wieder in einen Normaltarif wechseln
Ein Wechsel aus dem Standardtarif in einen anderen PKV-Tarif bei dem gleichen Anbieter ist grundsätzlich möglich. Da dieser in der Regel mit Mehrleistungen verbunden ist, muss allerdings mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und ggf. mit Risikozuschlägen und Wartezeiten gerechnet werden. Die Rückkehr in den alten Tarif ist meist nur zu ungünstigeren Bedingungen möglich. Ein Wechsel in den Standardtarif sollte daher – ebenso wie beim Basistarif – stets gut überlegt sein. Oft lassen sich auch durch einen anderen Tarifwechsel Beiträge sparen und das Leistungsniveau bleibt trotzdem höher als in der GKV.
*GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte