
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Der Standardtarif ist ein gesetzlich reglementierter Sozialtarif der PKV und der Vorläufer des Basistarifs. Er bietet ein GKV-ähnliches Leistungsniveau zu einem gedeckelten Beitrag und steht nur langjährig Versicherten offen, die vor dem 1.1.2009 in die PKV eingetreten sind.
Der Beitrag darf 2026 höchstens 848,62 Euro im Monat betragen (Höchstbeitrag der GKV), bei Ehepaaren zusammen höchstens 1.272,93 Euro (150 Prozent). Rechtsgrundlage ist § 152 VAG.
PKV-Anbieter sind bei der Gestaltung ihrer Tarife weitgehend frei. Es gibt jedoch einige wenige Tarife, die auf gesetzlichen Vorgaben beruhen – die sogenannten Sozialtarife. Dazu gehören der 2009 eingeführte Basistarif und der Notlagentarif. Ein weiterer gesetzlich reglementierter Tarif ist der Standardtarif.
Er erfüllt eine ähnliche Funktion wie der Basistarif, kann aber nur von bestimmten langjährig Versicherten genutzt werden. Der Standardtarif besteht bereits seit 1994 und ist der Vorläufer des Basistarifs. Der Zweck ist bei beiden derselbe: Versicherten, denen die Beiträge zur Last werden, eine Möglichkeit zu bieten, zu günstigeren Bedingungen ein Leistungsniveau ähnlich der GKV zu versichern. Rechtsgrundlage ist heute § 152 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Bei vergleichbarem Ansatz gibt es im Detail Unterschiede zwischen Standard- und Basistarif. Wer noch die Möglichkeit hat, den Standardtarif zu nutzen, kann daher bei einem Wechsel wählen, welcher Tarif besser geeignet ist. Gemeinsamkeiten und Unterschiede behandelt dieser Beitrag.
Wem steht der Standardtarif offen?
Wie bei den anderen Sozialtarifen sind die PKV-Anbieter beim Standardtarif an gesetzliche Vorgaben gebunden; jeder Versicherer muss ihn anbieten. Der Tarif steht allen Versicherten offen, die darauf Anspruch haben. Voraussetzung ist, dass Versicherte seit mindestens zehn Jahren über eine private Krankenvollversicherung verfügen und vor dem 1. Januar 2009 in die PKV eingetreten sind. Außerdem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
- ein Lebensalter von mindestens 65 Jahren; oder
- ein Lebensalter von mindestens 55 Jahren bei einem Jahreseinkommen unterhalb der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 69.750 Euro); oder
- Bezug einer gesetzlichen Rente bei einem Einkommen unterhalb der besonderen Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese Bedingung kann auch ein unter 55-Jähriger erfüllen, der eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht.
Alle nach dem 31.12.2008 Privatversicherten sowie länger Versicherte, die keine der drei Bedingungen erfüllen, können den Standardtarif nicht nutzen. Ihnen steht nur der Basistarif als Option offen.
Weitere Bedingung: Wechsel nur aus einem Bisex-Tarif
Seit dem 21. Dezember 2012 gibt es in der PKV nur noch Unisex-Tarife. Lediglich bei älteren Verträgen existiert noch die Unterscheidung nach Geschlecht (Bisex-Tarife). Das gilt auch für den Standardtarif. Ein Wechsel von einem Bisex-Tarif in einen Unisex-Tarif oder in einen anderen Bisex-Tarif ist immer möglich, der umgekehrte Weg dagegen nicht. Wer nach 2012 in einen Unisex-Tarif gewechselt ist, kann den Standardtarif daher nicht mehr nutzen, auch wenn sonst die Voraussetzungen gegeben sind.
Welche Leistungen bietet der Standardtarif – und welche nicht?
Der Standardtarif bietet ein den GKV-Leistungen vergleichbares Niveau, ebenso wie der Basistarif. Bei einzelnen Leistungen gibt es dennoch Unterschiede:
- Arzthonorare und ärztliche Leistungen im Krankenhaus werden bis zum 1,8-fachen Satz der GOÄ erstattet, im Basistarif bis zum 1,2-fachen Satz;
- verordnete Arznei-, Heil- und Hilfsmittel werden bis zu einem Rechnungsbetrag von 1.530 Euro pro Jahr zu 80 Prozent übernommen, darüber hinaus zu 100 Prozent. Im Basistarif erfolgt die Übernahme grundsätzlich zu 100 Prozent, aber mit Zuzahlungen ähnlich der GKV;
- bei ambulanten Psychotherapien werden bis zu 25 Sitzungen im Jahr übernommen, im Basistarif analog zu den GKV-Leistungen;
- Zahnersatz wird bei einfacher Ausführung zu 65 Prozent erstattet. Im Basistarif gilt eine 50-Prozent-Erstattung für die GKV-Regelversorgung, die bei nachgewiesenen regelmäßigen Zahnarztbesuchen (Bonusheft) auf 60 bzw. 65 Prozent steigt;
- mit Ausnahme der Auslandsreisekrankenversicherung und der Krankentagegeldversicherung kann im Standardtarif kein weiterer Zusatzschutz vereinbart werden; im Basistarif ist das möglich, dort wird analog zur GKV ein Krankentagegeld ab dem 43. Krankheitstag gezahlt.
Das sind die wichtigsten Unterschiede; im Detail gibt es weitere. Wesentliche Gemeinsamkeiten beider Tarife (jeweils analog zur GKV) sind die Kostenübernahme der medizinischen Regelversorgung, keine Erstattung bei Heilpraktiker-Leistungen und Alternativmedizin sowie keine Wahlleistungen im Krankenhaus. Abgerechnet wird wie bei anderen PKV-Tarifen: Der Versicherte erhält die Rechnung und reicht sie zur Erstattung bei der Versicherung ein.
Wie sehen die Beiträge im Standardtarif aus?
Die Beiträge für den Standardtarif werden nach den gleichen versicherungsmathematischen Grundsätzen kalkuliert wie andere PKV-Tarife, auch im Hinblick auf mögliche Risikozuschläge. Es gilt allerdings eine Beitragsdeckelung: Der Beitrag darf nicht höher sein als der Höchstbeitrag der GKV (2026: 848,62 Euro im Monat). Bei Ehe- und Lebenspartnern ist der Gesamtbeitrag auf 150 Prozent des GKV-Höchstbeitrags begrenzt (2026: 1.272,93 Euro im Monat).
Im Basistarif darf der Beitrag dagegen den Höchstbeitrag der GKV einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nicht überschreiten (2026: 1.017,18 Euro im Monat). Eine 150-Prozent-Regelung für Ehepaare wie beim Standardtarif gibt es dort nicht – jeder Partner zahlt seinen Beitrag zu 100 Prozent. Bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II kann der Beitrag im Basistarif halbiert werden.
In der Regel fallen die Beiträge zum Standardtarif niedriger aus als zum Basistarif. Profitieren können besonders Ehepaare (wegen der 150-Prozent-Deckelung) und Männer (wegen der noch geltenden Bisex-Kalkulation in den Altverträgen). Bei in etwa gleichen Leistungen wird der Standardtarif daher oft bevorzugt, sofern eine Wahlmöglichkeit besteht.
Aus dem Standardtarif wieder in einen Normaltarif wechseln
Ein Wechsel aus dem Standardtarif in einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter ist grundsätzlich möglich. Da dieser in der Regel mit Mehrleistungen verbunden ist, muss allerdings mit einer erneuten Gesundheitsprüfung und gegebenenfalls mit Risikozuschlägen und Wartezeiten gerechnet werden. Die Rückkehr in den alten Tarif ist meist nur zu ungünstigeren Bedingungen möglich. Ein Wechsel in den Standardtarif sollte daher – ebenso wie beim Basistarif – gut überlegt sein. Oft lassen sich auch durch einen anderen Tarifwechsel nach § 204 VVG Beiträge sparen, während das Leistungsniveau höher bleibt als in der GKV.
GOÄ = Gebührenordnung für Ärzte.
Häufige Fragen zum Standardtarif
Was ist der Standardtarif in der PKV?
Wer hat Anspruch auf den Standardtarif?
Wie hoch darf der Beitrag im Standardtarif 2026 sein?
Was ist der Unterschied zwischen Standardtarif und Basistarif?
Quellen
- § 152 VAG – Brancheneinheitlicher Standardtarif (Zugang, Beitragsdeckelung).
- § 204 VVG – Tarifwechsel innerhalb der PKV.
Stand: Juni 2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung.