Arbeitsplatzwechsel, veränderte Arbeitsbedingungen - was bedeutet das für die PKV?

Die Zeiten, in denen man sein ganzes Berufsleben bei einem einzigen Arbeitgeber verbrachte, sind schon lange vorbei. Wo Mobilität und Flexibilität gefragt sind, kommt es häufiger zum Arbeitsplatzwechsel. Und selbst wenn der Arbeitgeber der gleiche bleibt, können sich Aufgaben und Umfang von Tätigkeiten grundlegend verändern - vorübergehend oder dauerhaft.

Das bleibt unter Umständen nicht ohne Folgen für die Krankenversicherung, insbesondere wenn man privat krankenversichert ist. Denn die Änderung der Arbeitstätigkeit kann Auswirkungen auf den Versicherungsstatus haben. Nachfolgend ein Überblick, was gilt!
 

Arbeitsverhältnis und Krankenversicherung

In Deutschland ist die Krankenversicherung ganz wesentlich an die Beschäftigung geknüpft. Das Erwerbseinkommen bildet die Grundlage für Beitragszahlungen in der GKV. Arbeitnehmer können sich nur bei einem Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze (2021: 64.350 Euro) aus dem gesetzlichen System verabschieden und in die PKV wechseln. Die Privatversicherung steht auch Nicht-Erwerbstätigen, Beamten und Selbständigen offen.

Die Arbeitgeber sind in die Finanzierung des Systems eingebunden. Sie zahlen die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge, bei Privatversicherten gibt es einen Arbeitgeberzuschuss. Der Zuschuss entspricht üblicher dem Betrag, der bei Mitgliedschaft in der GKV zu zahlen wäre. Maximal ist das die Hälfte des Höchstbeitrags in der GKV (2021: 385 Euro monatlich).

Die Versicherungspflichtgrenze - der Jahreseinkommensbetrag, bis zu dem Versicherungspflicht in der GKV besteht - wird jährlich entsprechend der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst, in der Regel nach oben. Privatversicherte, deren Einkommen durch eine Anpassung unter die Versicherungspflichtgrenze rutscht, nachdem es zuvor darüber gelegen hatte, können sich auf Antrag von der dann wieder gegebenen Versicherungspflicht befreien lassen und den PKV-Schutz fortsetzen. Der Antrag muss binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).
 

Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber

Ein Arbeitgeberwechsel ist sehr häufig mit Lohn- und Gehaltsveränderungen verbunden. In vielen Fällen ist die attraktivere Vergütung ein wesentliches Motiv, die Stelle zu wechseln. Manchmal kommt aber auch der entgegengesetzte Fall vor, dass sich beim Stellenwechsel das Einkommen verschlechtert. Im Hinblick auf die Krankenversicherung sind hier unterschiedliche Konstellationen zu unterscheiden:
 

Möglichkeit 1: In der alten Stelle bereits PKV-Versichert, Einkommen der neuen Stelle liegt weiter oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.

In diesem Fall entfällt mit dem Stellenwechsel die GKV-Versicherungspflicht und es besteht die Wahl, sich freiwillig weiter gesetzlich zu versichern oder in die PKV zu wechseln. Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft fällt automatisch der Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung an, denn die Versicherungspflichtgrenze liegt regelmäßig über der Beitragsbemessungsgrenze. Bei der Entscheidung für die PKV hängt es vom gewählten Tarif, dem Versicherungsumfang und den Eintrittsbedingungen ab, was die Versicherung kostet. Gerade bei jüngeren Arbeitnehmern ist die PKV trotz besserer Leistungen oft günstiger.

 

Möglichkeit 2: In der alten Stelle PKV-Versichert, Einkommen der neuen Stelle liegt unterhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Mit dem Stellenwechsel tritt automatisch wieder die Versicherungspflicht in der GKV ein. Eine Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, ist nicht vorgesehen. Wer vorher privat versichert war, muss dann wieder zu einer gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Nur bei Arbeitnehmern jenseits der 55 ist die Rückkehr faktisch ausgeschlossen. Hier bleibt es beim privaten Krankenversicherungsschutz.
 

Möglichkeit 3: In der alten Stelle freiwillige GKV-Mitgliedschaft wegen Einkommens oberhalb der Versicherungspflichtgrenze.

Liegt das Einkommen auch in der neuen Stelle oberhalb der Versicherungspflichtgrenze, kann die freiwillige GKV-Mitgliedschaft fortgesetzt werden. Alternativ besteht - wie auch vorher schon - die Möglichkeit, in die PKV zu wechseln.

Bei einem Einkommen in der neuen Stelle unterhalb der Versicherungspflichtgrenze tritt wieder die Versicherungspflicht in der GKV ein. Aus einer freiwilligen Mitgliedschaft wird eine Pflichtmitgliedschaft. Die Beiträge sinken, wenn das neue Einkommen auch unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Der Weg in die PKV ist verschlossen.
 

Möglichkeit 4: In der alten Stelle reguläre GKV-Mitgliedschaft, Einkommen der neuen Stelle weiter unterhalb der Versicherungspflichtgrenze

Hier bleibt es unverändert beim bestehenden Versicherungsstatus. Der gesetzliche Krankenschutz kann unverändert fortgeführt werden. Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Verdienst in der neuen Stelle.


Wechsel in die Selbständigkeit

Wer sein Arbeitsverhältnis aufgibt, um sich selbständig zu machen, hat bei der Krankenversicherung die Wahl. Entweder besteht die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern. Wer schon in der abhängigen Beschäftigung PKV-versichert war, bleibt dies auch in der Selbständigkeit. Der Wechsel in die Selbständigkeit beeinflusst das Versicherungsverhältnis nicht. Hier besteht auch keine Option für eine freiwillige GKV-Mitgliedschaft. Ob freiwillig gesetzlich oder privat versichert - eine grundlegende Änderung bewirkt die Selbständigkeit: Arbeitgeberanteile oder -zuschüsse fallen weg, die Beiträge sind ab sofort zu 100 Prozent selbst zu tragen.

Privater Krankenversicherungsschutz hat für Selbständige oft Vorteile. Es sind nur Beiträge für die tatsächlich versicherten Leistungen zu zahlen. Gerade in jüngeren Jahren sind die Beiträge trotz höherem Leistungsniveau nicht selten niedriger als in der GKV. Wer sich freiwillig gesetzlich versichert, muss nicht nur Beiträge auf seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit Beiträge zahlen, sondern auch auf andere Einkünfte wie Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Bei der Beitragsbemessung wird mindestens ein Einkommen von 1.038 Euro im Monat zugrunde gelegt, ansonsten richten sich die Beiträge nach dem tatsächlichen Einkommen (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ein Vorteil der freiwilligen gesetzlichen Versicherung ist die kostenlose Familienversicherung.
 

Selbständigkeit im Nebenerwerb

Oft wird die Selbständigkeit zunächst nebenberuflich ausgeübt und erst nach und nach ausgebaut. Hier richtet sich der Versicherungsstatus nach dem Haupterwerb. Wenn im Hauptberuf weiterhin ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis mit einer GKV-Mitgliedschaft besteht, ändert sich nichts, solange die selbständige Tätigkeit einen Nebenerwerb darstellt. Davon wird ausgegangen, wenn mehr als 20 Stunden pro Woche in der abhängigen Beschäftigung gearbeitet wird und das daraus erzielte Einkommen mehr als die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße im Sozialversicherungsrecht ausmacht. Ansonsten wird vermutet, dass die Selbständigkeit den Haupterwerb darstellt - mit den entsprechenden Konsequenzen für die Krankenversicherung.
 

(Wieder-)Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung

Bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung besteht stets Versicherungspflicht in der GKV, wenn das Jahreseinkommen sich unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2021: 64.350 Euro) bewegt. Wer vorher privat krankenversichert war, muss dann in die GKV wechseln. Typische Konstellationen, in der das der Fall sein kann, sind:

  • Abschluss eines Studiums und Berufsstart;

  • Aufgabe der Selbständigkeit und Wechsel in eine abhängige Beschäftigung;

  • erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit, vorher keine Beschäftigung.

Ausnahme: Die Aufnahme eines Minijobs (450 Euro-Jobs) hat keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus. Wer vorher privat krankenversichert war, kann und muss dies bleiben. Eine geringfügige Beschäftigung alleine begründet noch keinen Anspruch auf Wechsel in die GKV. Umgekehrt gilt: ist der Minijob die einzige Erwerbsquelle und besteht auch nicht die Möglichkeit, die Familienversicherung im Rahmen der GKV zu nutzen, besteht die Wahl, sich freiwillig gesetzlich oder privat zu versichern.


Teilzeit, Elternzeit & Co.

1. Teilzeit

Mancher Arbeitnehmer möchte irgendwann im Lauf des Berufslebens seine Arbeitszeit reduzieren und von einer Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung umstellen. Oft geschieht dies im Zusammenhang mit der Geburt von Kindern und im Anschluss an eine Elternzeit. Es gibt aber auch andere Anlässe und Motive. Teilzeitbeschäftigung bedeutet automatisch eine Reduzierung des Gehalts. Wer bei Vollzeittätigkeit ein Einkommen jenseits der Versicherungspflichtgrenze erzielte, rutscht jetzt leicht darunter.

Sinkt das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze, tritt normalerweise wieder Versicherungspflicht in der GKV ein. Der Gesetzgeber hat hier aber die Möglichkeit geschaffen, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen, und den privaten Krankenversicherungsschutz fortzusetzen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 1 SGB V). Dies gilt auch dann, wenn die Teilzeitbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgt. Voraussetzung für die Befreiung ist, dass mindestens fünf Jahre lang vor der Teilzeit kontinuierlich Versicherungsfreiheit bestand. Die Teilzeitbeschäftigung muss außerdem 50 Prozent oder weniger der regulären Arbeitszeit umfassen. Der Befreiungsantrag muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt werden.
 

2. Elternzeit, Pflegezeit, Familienpflegezeit

Wer wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit vorübergehend seinen Beschäftigungsumfang reduziert bzw. nicht voll arbeitet, kann sich ebenfalls von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung gilt dann zunächst nur für die genannten „Ausnahmezeiten“ (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 u. 2a SGB V). Wird im Anschluss daran in Teilzeit gearbeitet, gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei „normaler“ Umstellung auf Teilzeit. Das Beschäftigungsverhältnis muss außerdem ein Gehalt bieten, das bei Vollzeitbeschäftigung versicherungsfrei wäre.
 

Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

1. Arbeitslosigkeit mit ALG I-Bezug

Bei Arbeitslosigkeit und dem Bezug von Arbeitslosengeld I (ALG I) tritt automatisch wieder Versicherungspflicht in der GKV ein. Das gilt auch, wenn wegen einer Sperrzeit zunächst kein Arbeitslosengeld fließt. Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Versicherungspflicht muss die Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse beantragt werden. Eine bestehende PKV-Versicherung kann in diesem Fall vorzeitig beendet werden. Mit einer Anwartschaftsversicherung lässt sich der Anspruch auf eine spätere Rückkehr in die PKV zu den vorherigen Bedingungen sichern. Einige PKV-Versicherer bieten auch die Möglichkeit, den Vertrag ruhend zu stellen.
 

Von der Versicherungspflicht in der GKV gibt es zwei Ausnahmen:

  • wer vor der Arbeitslosigkeit mindestens fünf Jahre ununterbrochen von der GKV-Versicherungspflicht befreit und privat krankenversichert war, kann sich auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreien lassen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V). Das bestehende Versicherungsverhältnis läuft dann unverändert weiter. Die Agentur für Arbeit zahlt in diesem Fall einen Zuschuss. Er entspricht den Kosten, die die Agentur bei einer GKV-Mitgliedschaft tragen müsste.

  • wer bei Eintritt der Arbeitslosigkeit älter als 55 Jahre ist, kann nicht mehr in die GKV zurückkehren. Hier bleibt nur die Weiterversicherung in der PKV. Bezüglich der Bezuschussung gilt das Gleiche wie im vorgenannten Fall.
     

2. Arbeitslosigkeit mit ALG II-Bezug

Bei Bezug von ALG II - umgangssprachlich Hartz IV - gilt die Regelung, dass diejenigen, die vorher privat krankenversichert waren, es auch bleiben. Eine Option zum Wechsel in die GKV besteht nicht. Auch hier wird ein Zuschuss gezahlt - in diesem Fall vom Jobcenter. Der Zuschuss entspricht der Hälfte des Beitrags im Basistarif des jeweiligen Versicherers, maximal jedoch der Hälfte des Höchstbeitrags in der GKV (2021: 385 Euro monatlich: ). Versicherte können in den Basistarif wechseln, sind aber nicht dazu verpflichtet.
 

3. Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist die Reduzierung der Beschäftigung verbunden mit einer Lohnminderung bedingt durch vorübergehend geringeren Arbeitsanfall. Als Ersatz für den Lohnausfall besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld durch die Agentur für Arbeit. Die Einführung von Kurzarbeit berührt den Versichertenstatus nicht. Das gilt auch dann, wenn das Einkommen vorübergehend unter die Versicherungspflichtgrenze sinken sollte. Wer bei „Vollbeschäftigung“ privat versichert war, bleibt dies unverändert.

Auswirkungen ergeben sich aber bei den Beitragszuschüssen des Arbeitgebers zur PKV. Der Arbeitgeber ist auch bei Kurzarbeit verpflichtet, weiterhin Beitragszuschüsse zu zahlen. Allerdings ändern sich die Berechnungsgrundlagen. Das dafür geltende Verfahren ist komplex und die Darstellung würde den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Im Ergebnis kann die Berechnung dazu führen, dass der Arbeitgeber einen höheren Zuschuss zahlen muss als bei normaler Beschäftigung, weil die sonst übliche 50 Prozent-Begrenzung in diesem Fall nicht gilt. Für Kurzarbeiter mit PKV-Versicherung bedeutet das eine willkommene Entlastung. Die Beiträge zur PKV und die Beitragspflicht bleiben im Übrigen unberührt.

 

 

ein kostenloses Angebot von
finanzen.de AG 
Schlesische Str. 29-30, 10997 Berlin 
Telefon: 030 31986 1910 | E-Mail: kontakt @finanzen.de


 

Beliebte Artikel zum Thema: