
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Wer eine gesetzliche Rente bezieht, erhält einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung. Er beträgt 2026 8,75 Prozent der Rente (halber allgemeiner Beitragssatz plus halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag), höchstens aber die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags.
Privat versicherte und freiwillig gesetzlich versicherte Rentner müssen den Zuschuss beantragen - am besten mit dem Rentenantrag. In der KVdR wird er automatisch berücksichtigt. Für die Pflegeversicherung gibt es keinen Zuschuss.
Der Eintritt in den Ruhestand ist in der Regel mit deutlichen Einkommenseinbußen verbunden. Denn die gesetzliche Rente erreicht nur etwa die Hälfte des letzten Gehaltes. Wer nicht noch über eine Betriebsrente verfügt oder privat vorgesorgt hat, muss sich einschränken – allen Vergünstigungen und Vorteilen für Rentner zum Trotz.
Zuschüsse bei PKV-versicherten Rentnern
Die Krankenversicherung kann im Ruhestand schnell zur Belastung werden - ein Problem, das vor allem privat versicherte Rentner trifft. Denn im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung passen sich die Beiträge hier nicht dem niedrigeren Einkommen an. In der PKV bemessen sich die Beiträge an den versicherten Leistungen und sind einkommensunabhängig; sie bleiben also auch dann bestehen, wenn das Renteneinkommen deutlich unter dem früheren Gehalt liegt. Immerhin tragen die Altersrückstellungen, die über die Jahre angespart wurden, dazu bei, einen altersbedingten Beitragsanstieg abzufedern.
Eine gute Nachricht: Besteht Anspruch auf eine gesetzliche Rente, zahlt der Rentenversicherungsträger Zuschüsse zur Krankenversicherung. Der Zuschuss berechnet sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz der GKV (14,6 Prozent, hälftig also 7,3 Prozent) zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags. Dieser liegt 2026 bei 2,9 Prozent, hälftig also 1,45 Prozent. Die Prozentsätze beziehen sich jeweils auf die gesetzlichen Rentenbezüge. Zusammen ergibt das einen Zuschusssatz von 8,75 Prozent. Allerdings erreicht der Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags. Mehr als 50 Prozent Zuschuss sind also nicht möglich.
Zur Veranschaulichung folgendes Beispiel:
| monatliche Rente | 1.600,00 € |
| PKV-Beitrag | 220,00 € |
| 50 % davon sind | 110,00 € |
| 8,75 % der Rente (1.600 × 8,75 %) | 140,00 € |
| Tatsächlicher Beitragszuschuss | 110,00 € |
Im Beispiel zahlt die Rentenversicherung einen geringeren Zuschuss, als nach dem Renteneinkommen maximal denkbar wäre, weil die Hälfte der PKV-Prämie (110 Euro) unter dem rechnerischen Wert von 140 Euro liegt. Es greift also die Deckelung auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrags.
Zuschüsse bei freiwillig gesetzlich Versicherten
Diese Zuschussregelungen gelten im Prinzip auch für Rentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Dennoch bestehen einige Unterschiede im Detail:
- Bei freiwilligen GKV-Mitgliedern wird nicht nur die gesetzliche Rente für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Auch Betriebsrenten und andere Einkünfte (Kapitalerträge, Mieteinnahmen) sind einzubeziehen.
- Der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bezieht sich allerdings nur auf Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rente. Beiträge aus Betriebsrenten und anderen beitragspflichtigen Einkünften sind zu 100 Prozent selbst zu tragen.
- Die Rentenversicherungsträger bezuschussen auch den Zusatzbeitrag hälftig. Im Unterschied zu PKV-versicherten Rentnern wird dabei nicht der durchschnittliche, sondern der jeweils relevante kassenindividuelle Zusatzbeitrag zugrunde gelegt. Liegt dieser zum Beispiel bei 3,2 statt durchschnittlich 2,9 Prozent, beträgt der Zuschusssatz für den Zusatzbeitrag 1,6 statt 1,45 Prozent.
Bezuschussung muss beantragt werden
Sowohl für privat Versicherte als auch für freiwillige GKV-Mitglieder gilt:
- Zuschüsse werden nur zur Krankenversicherung gezahlt, nicht zur privaten bzw. sozialen Pflegeversicherung.
- Die Zuschüsse fließen nicht automatisch, sondern müssen extra beantragt werden - am besten zusammen mit der Stellung des Rentenantrags.
Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
Am einfachsten hat es, wer in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Versicherung, sondern um einen speziellen Versicherungsstatus (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). In der Regel erhalten ihn Arbeitnehmer, die ihr ganzes Arbeitsleben oder den weitaus größten Teil davon GKV-Mitglied waren - maßgeblich ist die sogenannte Neun-Zehntel-Regel für die zweite Hälfte des Erwerbslebens. Für andere ist der Zugang unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wie hoch die Beiträge in diesem Status ausfallen, erläutert der Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner im Detail.
In der KVdR erfolgt die „Zuzahlung“ ohne gesonderten Antrag. Die Beiträge bemessen sich an der gesetzlichen Rente und gegebenenfalls an Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten. Anders als bei freiwillig Versicherten bleiben sonstige Einkünfte (Kapitalerträge, Mieteinnahmen) außen vor. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier die Hälfte des Beitragsanteils zur GKV (allgemeiner Beitrag plus individueller Zusatzbeitrag) aus der gesetzlichen Rente, nicht aber aus Versorgungsbezügen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind ebenfalls vollständig selbst zu zahlen, werden aber automatisch abgeführt. Wer sich frühzeitig mit den PKV-Beiträgen im Ruhestand auseinandersetzt, kann den Beitragsanstieg im Alter besser einplanen.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung in der Rente
Wie hoch ist der Zuschuss der Rentenversicherung zur Krankenversicherung?
Bekommen auch privat versicherte Rentner einen Zuschuss?
Muss der Zuschuss beantragt werden?
Wird auch zur Pflegeversicherung ein Zuschuss gezahlt?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 106 SGB VI – Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung der Rentner.
- § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V – Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), Neun-Zehntel-Regel.
- Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-SV) – allgemeiner Beitragssatz 14,6 % und durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 % (2026).