Der Eintritt in den Ruhestand ist in der Regel mit deutlichen Einkommenseinbußen verbunden. Denn die gesetzliche Rente erreicht nur etwa die Hälfte des letzten Gehaltes. Wer nicht noch über eine Betriebsrente verfügt oder privat vorgesorgt hat, muss sich ganz schön einschränken – allen Vergünstigungen und Vorteilen für Rentner zum Trotz.
Zuschüsse bei PKV-versicherten Rentnern
Die Krankenversicherung kann da schnell zur Belastung werden. Ein Problem, dass vor allem privat versicherte Rentner trifft. Denn im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung passen sich die Beiträge hier nicht dem niedrigeren Einkommen an. In der PKV bemessen sich die Beiträge an den versicherten Leistungen und sind einkommensunabhängig. Immerhin tragen die Altersrückstellungen dazu bei, einen altersbedingten Beitragsanstieg abzufedern.
Eine weitere gute Nachricht: besteht Anspruch auf eine gesetzliche Rente, zahlt der Rentenversicherungsträger Zuschüsse zur Krankenversicherung. Der Zuschuss berechnet sich nach dem halben allgemeinen Beitragssatz in der GKV (14,6 %) zuzüglich des hälftigen durchschnittlichen Zusatzbeitrages (2019 neu eingeführt, der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt in diesem Jahr bei 0,9%). Die Prozentsätze beziehen sich dabei jeweils auf die gesetzlichen Rentenbezüge. Zusammen ergibt das einen Zuschusssatz von = 7,75%. Allerdings erreicht der Beitragszuschuss höchstens die Hälfte des tatsächlichen Krankenversicherungsbeitrags. Mehr als 50% Zuschuss sind also nicht möglich.
Um die Funktionsweise zu verdeutlichen, folgendes Beispiel:
monatliche Rente |
1.600,00 EUR |
PKV-Beitrag |
220,00 EUR |
50% davon sind |
110,00 EUR |
7,75 % der Rente (1.600 x 7,75 %) |
124,00 EUR |
Tatsächlicher Beitragszuschuss |
110,00 EUR |
Im Beispiel zahlt die Rentenversicherung einen geringeren Zuschuss als nach dem Renteneinkommen maximal denkbar wäre, weil die Hälfte der PKV-Prämie unter diesem Wert liegt.
Zuschüsse bei freiwillig gesetzlich Versicherten
Diese Zuschussregelungen gelten im Prinzip auch für Rentner, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind. Dennoch bestehen einige Unterschiede im Detail:
-
bei freiwilligen GKV-Mitgliedern wird nicht nur die gesetzliche Rente für die Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Auch Betriebsrenten und andere Einkünfte (Kapitalerträge, Mieteinnahmen) sind einzubeziehen;
-
der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers bezieht sich allerdings nur auf Beitragsanteile aus der gesetzlichen Rente. Beiträge aus Betriebsrenten und anderen beitragspflichtigen Einkünften sind dagegen zu 100% selbst zu tragen;
-
die Rentenversicherungsträger bezuschussen seit 2019 auch den Zuschussbeitrag hälftig. Im Unterschied zu PKV-versicherten Rentnern wird dabei nicht durchschnittliche Zusatzbeitrag zugrunde gelegt, sondern der jeweils relevante kassenindividuelle Zusatzbeitrag. Liegt dieser zum Beispiel bei 1,2 Prozent statt durchschnittlich 0,9 Prozent, beträgt der Zuschusssatz 0,6% statt 0,45%.
Bezuschussung muss beantragt werden
Sowohl für privat Versicherte als auch für freiwillige GKV-Mitglieder gilt:
-
Zuschüsse werden nur zur Krankenversicherung gezahlt, nicht zur privaten bzw. sozialen Pflegeversicherung;
-
die Zuschüsse fließen nicht automatisch, sondern müssenextra beantragt werden, am besten zusammen mit der Stellung des Rentenantrags.
Krankenversicherung der Rentner
Am bequemsten und einfachsten hat es, wer in der Krankenversicherung der Rentner (KvdR) ist. Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Versicherung, sondern um einen speziellen Versicherungsstatus. In der Regel erhalten ihn Arbeitnehmer, die ihr ganzes Arbeitsleben oder den weitaus größten Teil davon GKV-Mitglied waren. Für andere ist der Zugang unter bestimmten Bedingungen und Voraussetzungen möglich.
In der KvdR erfolgt die „Zuzahlung“ ohne gesonderten Antrag. Die Beiträge bemessen sich hier an der gesetzlichen Rente und ggf. zusätzlich an Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten. Anders als bei freiwillig Versicherten bleiben aber sonstige Einkünfte (Kapitalerträge, Mieteinnahmen usw.) außen vor. Der Rentenversicherungsträger übernimmt hier die Hälfte des Beitragsanteils zur GKV (allgemeiner Beitrag + individueller Zusatzbeitrag) aus der gesetzlichen Rente, wiederum nicht den Beitragsanteil aus Versorgungsbezügen. Die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung sind ebenfalls vollständig selbst zu zahlen, werden aber automatisch abgeführt.