Bundeswehr, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr - was gilt bei der Krankenversicherung?

Bundeswehr, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr - das sind Dienste für die Allgemeinheit. Oft werden sie im Anschluss an die Schule gewählt und stellen eine Etappe auf dem weiteren Berufs- und Lebensweg dar. Bei der Bundeswehr verpflichtet sich mancher auch für längere Zeit oder macht den Dienst zum Beruf. Bei all diesen Diensten stellt sich die Frage der Krankenversicherung. Im Folgenden ein Überblick, was gilt.
 

1. Dienst bei der Bundeswehr

Truppenärztliche Versorgung für Soldaten

Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, Dienst bei der Bundeswehr zu tun:

  • als Berufssoldat,

  • als Soldat auf Zeit,

  • im Rahmen des freiwilligen Wehrdiensts.

In allen drei Fällen besteht Anspruch auf die sogenannte truppenärztliche Versorgung. Das ist eine besondere Heilfürsorge auf Basis der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung. Soldaten werden danach im Rahmen der Sanitätsinfrastruktur der Bundeswehr kostenlos behandelt. Wo das nicht möglich ist, erfolgt die Behandlung in Arztpraxen und Krankenhäusern mit Kassenzulassung. Die Kosten werden vom Dienstherrn Bundeswehr getragen. Der zuständige Truppenarzt übernimmt bei Behandlungen eine zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion. Er nimmt bei Bedarf auch Überweisungen vor.

Wegen der truppenärztlichen Versorgung benötigen Soldaten während ihrer Dienstzeit keine eigene Krankenversicherung. Das Leistungsniveau der truppenärztlichen Versorgung entspricht in etwa dem der GKV. Deshalb sind private Krankenzusatzversicherungen zu empfehlen, um Lücken zu schließen. Das gilt insbesondere für Zahnzusatzschutz und Auslandskrankenschutz, ggf. auch für Wahlleistungen im Krankenhaus, Versicherung von Heilpraktiker-Leistungen und Sehhilfen. Einige Versicherer bieten spezielle Heilfürsorge-Tarife, die auf die Schließung solcher Lücken abgestellt sind.

Bei Freiwillig Wehrdienstleistenden gibt es eine Besonderheit. Hier bleibt die vor dem Dienst bestehende Krankenversicherung bestehen, der Bund zahlt während des Freiwilligen Wehrdienstes die Beiträge weiter. Wegen der Truppenärztlichen Versorgung muss die Krankenversicherung aber keine Leistungen erbringen. Die jeweilige Krankenkasse bleibt jedoch leistungspflichtig für Angehörige im Rahmen der Familienversicherung.
 

Pflegepflichtversicherung

Die Befreiung von der Krankenversicherung entbindet Soldaten nicht von der Pflicht zur Pflegeversicherung. Für Soldaten auf Zeit mit einer privaten Anwartschaftsversicherung erfolgt die Versicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung, ansonsten in der sozialen Pflegeversicherung. Bei Berufssoldaten erfolgt die Versicherung generell im Rahmen der privaten Pflegepflichtversicherung. Bei Freiwillig Wehrdienstleistenden wird die vorher bestehende Pflegeversicherung einfach fortgeführt.

In der sozialen Pflegeversicherung hängen die Beiträge vom Einkommen, zum Teil auch vom Familienstand ab. Bei der privaten Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip unabhängig vom Einkommen kalkuliert. Oft fallen sie im Vergleich zur sozialen Pflegeversicherung niedriger aus.

Ob gesetzlich oder privat - die Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind überall gleich (lückenhaft). Im Pflegefall, insbesondere bei stationärer Pflege, werden längst nicht alle anfallenden Kosten abgedeckt. Eine private Pflegezusatzversicherung kann solche Lücken schließen helfen.
 

Krankenversicherung für Bundeswehr-Angehörige

Die truppenärztliche Versorgung gilt grundsätzlich nicht für Familienangehörige von Soldaten. Angehörige von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten haben aber Beihilfeanspruch, sofern die Beihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Der Bund übernimmt dann bei Ehepartnern in der Regel 70 Prozent der Krankheitskosten, bei Kindern sogar 80 Prozent. Nur für die nicht abgedeckten Restkosten ist ein Versicherungsschutz erforderlich. Es kann im Rahmen einer privaten Krankenvollversicherung, die entsprechend quotal leistet, abgedeckt werden. Da nur die Restkosten zu versichern sind, sind die Beiträge entsprechend niedrig. Selbst die Tatsache, dass die betroffenen Familienmitglieder extra zu versichern sind, fällt dann nicht sehr ins Gewicht.

Erzielt der Ehepartner in größerem Umfang eigenes Erwerbseinkommen, entfällt der Beihilfeanspruch oft. Der Partner muss sich dann selbst im Rahmen der GKV oder - je nach Einkommen oder Art der Tätigkeit - privat versichern. Entlastend wirken in diesem Fall Arbeitgeberanteile bzw. -zuschüsse. Bei einer GKV-Mitgliedschaft kann unter Umständen die kostenlose Familienversicherung für die Kinder genutzt werden.

Bei Freiwillig Wehrdienstleistenden werden die Kosten für Beiträge an eine gesetzlich oder private Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige ohne eigenes Einkommen (bei der PKV in Höhe des Basistarifes) vom Bund erstattet. Besteht eine Absicherung von Angehörigen im Rahmen der kostenlosen Familienversicherung, bleibt diese während des Freiwilligen Wehrdienstes weiter bestehen.
 

Nach dem Dienst

Mit dem Dienstzeitende endet automatisch der Anspruch auf Truppenärztliche Versorgung. Wie es danach mit der Krankenversicherung weitergeht, ist bei Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Freiwillig Wehrdienstleistenden unterschiedlich geregelt:

  • Bei Berufssoldaten, die (vorzeitig) aus dem Dienst ausscheiden, besteht ähnlich wie bei Beamten ein Beihilfeanspruch. Hier bleibt als Option faktisch nur die Versicherung in der PKV, um den Beihilfeanspruch nicht zu verlieren. Wegen der Beihilfeberechtigung sind lediglich die Restkosten zu versichern.

  • Soldaten auf Zeit haben aufgrund einer Gesetzesänderung seit dem 1.1.2019 nach Ende ihrer Dienstzeit keinen Anspruch mehr auf Beihilfe. Bestand vor der Dienstzeit eine GKV-Mitgliedschaft, wird diese fortgeführt. Ansonsten besteht altersunabhängig (!) die Wahl zwischen einer freiwilligen GKV-Mitgliedschaft oder der PKV. In beiden Fällen wird vom Bund ein 50-Prozent-Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt.

  • Freiwillig Wehrdienstleistende setzen nach der Bundeswehr einfach ihre bestehende Krankenversicherung fort.

Grundsätzlich gilt: wird nach der Bundeswehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, dann tritt unter Umständen wieder Versicherungspflicht in der GKV ein. Das hängt von der Art der Tätigkeit und bei abhängiger Beschäftigung auch vom Einkommen ab.
 

Anwartschaftsversicherung

Wer vor der Bundeswehrzeit privat krankenversichert war und nach dem Dienst wahrscheinlich den Versicherungsschutz fortsetzt, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Die Anwartschaft sichert die Rückkehr in den ursprünglichen Tarif zu den alten Bedingungen. Man unterscheidet die große und die kleine Anwartschaft. Bei der kleinen Anwartschaft wird nur der Gesundheitszustand festgeschrieben, es findet keine erneute Gesundheitsprüfung statt. Bei der großen Anwartschaft wird zusätzlich auch das Alter „eingefroren“. Man wird so behandelt, als ob die Versicherung nie unterbrochen worden wäre. Außer dem bevorzugten Rückkehrrecht bietet die Anwartschaftsversicherung keine weiteren Leistungen.


2. Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist die Nachfolgelösung für den früheren Zivildienst, der zeitgleich mit der Aussetzung der Allgemeinen Wehrpflicht 2011 de facto abgeschafft wurde. Er ermöglicht es Menschen, sich auf freiwilliger Basis für das Allgemeinwohl zu engagieren - im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, bei Sport, Integration oder Zivil- und Katastrophenschutz. Im Unterschied zum Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr ist der BFD auch für Menschen zugänglich, die das 27. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Bezüglich der Sozialversicherung lehnen sich die Regelungen für den BFD an die Bestimmungen an, die für den Jugendfreiwilligendienst (Freiwilliges Soziales/Ökologisches Jahr) gelten. Bei Gewährung von Sachbezügen oder Taschengeld tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein, auch in der Krankenversicherung und obwohl die sonst geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Erforderlich ist eine eigenständige Mitgliedschaft in der GKV. Wenn man vorher kostenlos im Rahmen der Familienversicherung versichert war, ruht dieser Versicherungsschutz während des BFD und kann danach ggf. fortgesetzt werden. Auch wenn Krankenversicherungspflicht besteht, fallen für BFD’ler keine Beiträge an, denn diese werden komplett vom jeweiligen Träger übernommen.

Für Privatversicherte, die älter als 55 sind und am BFD teilnehmen, ist kein Zugang zur GKV mehr möglich. Sie müssen den privaten Versicherungsschutz fortsetzen.
 

3. Freiwilliges Soziales / Ökologisches Jahr

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) - bei ökologischer Ausrichtung auch als Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) bezeichnet - ist ein Angebot an junge Menschen, zeitlich befristet Dienst für die Allgemeinheit zu leisten. Die Idee gibt es schon seit Jahrzehnten, 2008 wurde mit dem Jugendfreiwilligendienstegesetz eine einheitliche rechtliche Grundlage geschaffen. Das FSJ/FÖJ dauert mindestens sechs Monate, höchstens 18 Monate und steht jungen Menschen offen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 26 Jahre sind.

Üblicherweise wird das Freiwillige Jahr im Anschluss an den Schulbesuch absolviert. Bezüglich der Krankenversicherung gilt im Prinzip das Gleiche wie beim BFD. Es besteht während der Dienstzeit eigenständige Versicherungspflicht in der GKV. Die Beiträge werden vom jeweiligen Träger gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Mindestalter 18 Jahre) ist es auch möglich, ein FSJ im Ausland zu absolvieren. Hierfür ist ggf. ein Auslandskrankenschutz erforderlich. Den übernimmt ebenfalls der Träger.

 

 

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