
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Bei Bundeswehr, Bundesfreiwilligendienst (BFD) und Freiwilligem Sozialen/Ökologischen Jahr (FSJ/FÖJ) ist die Krankenversicherung unterschiedlich geregelt. Soldaten erhalten während der Dienstzeit unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und brauchen keine eigene Krankenversicherung. BFD- und FSJ-Leistende sind eigenständig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert; die Beiträge trägt der jeweilige Träger.
Entscheidend wird es nach dem Dienst: Berufssoldaten erhalten – wie Beamte – Beihilfe und versichern nur die Restkosten privat. Soldaten auf Zeit haben seit 2019 altersunabhängig die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung und bekommen während des Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss von 50 Prozent. Wer vorher privat versichert war, sichert die Rückkehr mit einer Anwartschaft.
Dienst bei der Bundeswehr
Truppenärztliche Versorgung für Soldaten
Es gibt grundsätzlich drei Möglichkeiten, Dienst bei der Bundeswehr zu tun: als Berufssoldat, als Soldat auf Zeit oder im Rahmen des freiwilligen Wehrdienstes.
In allen drei Fällen besteht Anspruch auf die sogenannte truppenärztliche Versorgung – eine besondere Form der Heilfürsorge auf Grundlage des Soldatengesetzes und der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung. Soldaten werden im Rahmen der Sanitätsinfrastruktur der Bundeswehr kostenlos behandelt. Wo das nicht möglich ist, erfolgt die Behandlung in Arztpraxen und Krankenhäusern mit Kassenzulassung; die Kosten trägt der Dienstherr. Der zuständige Truppenarzt übernimmt dabei eine zentrale Koordinierungs- und Steuerungsfunktion und nimmt bei Bedarf auch Überweisungen vor.
Wegen der truppenärztlichen Versorgung benötigen Soldaten während ihrer Dienstzeit keine eigene Krankenversicherung. Das Leistungsniveau entspricht in etwa dem der GKV. Eine private Krankenzusatzversicherung kann deshalb sinnvoll sein, um Lücken zu schließen – insbesondere beim Zahnzusatz- und Auslandskrankenschutz, gegebenenfalls auch bei Wahlleistungen im Krankenhaus, Heilpraktiker-Leistungen und Sehhilfen. Einige Versicherer bieten spezielle Heilfürsorge-Tarife an, die genau auf das Schließen solcher Lücken zugeschnitten sind.
Bei freiwillig Wehrdienstleistenden gilt eine Besonderheit: Die vor dem Dienst bestehende Krankenversicherung bleibt bestehen, der Bund zahlt während des freiwilligen Wehrdienstes die Beiträge weiter. Wegen der truppenärztlichen Versorgung muss die Krankenversicherung aber keine Leistungen erbringen. Leistungspflichtig bleibt die jeweilige Krankenkasse jedoch für Angehörige im Rahmen der Familienversicherung.
Pflegepflichtversicherung
Die Befreiung von der Krankenversicherung entbindet Soldaten nicht von der Pflicht zur Pflegeversicherung. Für Soldaten auf Zeit mit einer privaten Anwartschaftsversicherung erfolgt die Versicherung in der privaten Pflegepflichtversicherung, ansonsten in der sozialen Pflegeversicherung. Bei Berufssoldaten erfolgt die Versicherung generell in der privaten Pflegepflichtversicherung. Bei freiwillig Wehrdienstleistenden wird die vorher bestehende Pflegeversicherung einfach fortgeführt.
In der sozialen Pflegeversicherung hängen die Beiträge vom Einkommen ab, zum Teil auch vom Familienstand. Bei der privaten Pflegepflichtversicherung werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip einkommensunabhängig kalkuliert; oft fallen sie im Vergleich niedriger aus. Ob gesetzlich oder privat – die Leistungen der Pflegepflichtversicherung sind überall gleich und decken längst nicht alle Kosten, vor allem bei stationärer Pflege. Eine private Pflegezusatzversicherung kann solche Lücken schließen.
Krankenversicherung für Bundeswehr-Angehörige
Die truppenärztliche Versorgung gilt grundsätzlich nicht für Familienangehörige von Soldaten. Angehörige von Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten haben aber Beihilfeanspruch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Der Bund übernimmt dann bei Ehepartnern in der Regel 70 Prozent, bei Kindern 80 Prozent der Krankheitskosten. Nur die nicht abgedeckten Restkosten sind zu versichern – etwa über eine private Krankenversicherung, die entsprechend quotal leistet. Weil lediglich die Restkosten abzusichern sind, fallen die Beiträge niedrig aus.
Erzielt der Ehepartner eigene Einkünfte oberhalb der Einkommensgrenze, entfällt der Beihilfeanspruch. Beim Bund liegt diese Grenze 2026 bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 22.648 € im zweiten Kalenderjahr vor der Antragstellung (§ 6 BBhV; seit 2024 dynamisch). Der Partner muss sich dann selbst versichern – gesetzlich oder, je nach Einkommen und Tätigkeit, privat. Entlastend wirken in diesem Fall Arbeitgeberzuschüsse. Bei einer GKV-Mitgliedschaft kann unter Umständen die kostenlose Familienversicherung für die Kinder genutzt werden.
Bei freiwillig Wehrdienstleistenden erstattet der Bund die Beiträge zu einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung für Angehörige ohne eigenes Einkommen (in der PKV in Höhe des Basistarifs). Eine bestehende kostenlose Familienversicherung bleibt während des freiwilligen Wehrdienstes erhalten.
Nach dem Dienst
Mit dem Dienstzeitende endet automatisch der Anspruch auf truppenärztliche Versorgung. Wie es danach weitergeht, ist je nach Status unterschiedlich geregelt:
- Berufssoldaten, die aus dem Dienst ausscheiden, haben – ähnlich wie Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst – einen Beihilfeanspruch. Praktisch bleibt damit die private Krankenversicherung die naheliegende Option, um den Beihilfeanspruch zu nutzen; zu versichern sind nur die Restkosten.
- Soldaten auf Zeit haben seit dem 1. Januar 2019 nach Ende ihrer Dienstzeit keinen Anspruch mehr auf Beihilfe. An dessen Stelle trat mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz ein altersunabhängiges Zugangsrecht zur gesetzlichen Krankenversicherung. Während des Bezugs der Übergangsgebührnisse zahlt der Bund auf Antrag einen Zuschuss von 50 Prozent zu den Beiträgen – wahlweise zur gesetzlichen oder zur privaten Krankenversicherung. Bestand vor der Dienstzeit eine GKV-Mitgliedschaft, kann diese fortgeführt werden.
- Freiwillig Wehrdienstleistende setzen nach der Bundeswehr einfach ihre bestehende Krankenversicherung fort.
Grundsätzlich gilt: Wird nach der Bundeswehr eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann wieder Versicherungspflicht in der GKV eintreten. Das hängt von der Art der Tätigkeit und bei abhängiger Beschäftigung auch vom Einkommen ab.
Anwartschaft bei vorheriger privater Krankenversicherung
Wer vor der Bundeswehrzeit privat krankenversichert war und den Schutz nach dem Dienst voraussichtlich fortsetzt, sollte eine Anwartschaftsversicherung abschließen. Sie sichert die Rückkehr in den ursprünglichen Tarif zu den alten Bedingungen. Bei der kleinen Anwartschaft wird nur der Gesundheitszustand festgeschrieben, sodass keine erneute Gesundheitsprüfung stattfindet; bei der großen Anwartschaft wird zusätzlich das Eintrittsalter „eingefroren“, man wird also behandelt, als sei die Versicherung nie unterbrochen worden. Weitere Leistungen als das bevorzugte Rückkehrrecht bietet die Anwartschaft nicht.
Bundesfreiwilligendienst (BFD)
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist die Nachfolgelösung für den früheren Zivildienst, der zeitgleich mit der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht 2011 de facto abgeschafft wurde. Er ermöglicht es Menschen, sich freiwillig für das Allgemeinwohl zu engagieren – im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich, bei Sport, Integration oder im Zivil- und Katastrophenschutz. Anders als beim Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr gibt es beim BFD keine Altersobergrenze; er steht auch Menschen über 27 offen.
Bei der Sozialversicherung lehnen sich die Regelungen für den BFD an die des Jugendfreiwilligendienstes (FSJ/FÖJ) an. Werden Sachbezüge oder ein Taschengeld gewährt, tritt grundsätzlich Versicherungspflicht ein – auch in der Krankenversicherung und selbst dann, wenn die sonst geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wird. Erforderlich ist eine eigenständige Mitgliedschaft in der GKV (§ 5 SGB V). War man vorher kostenlos über die Familienversicherung abgesichert, ruht dieser Schutz während des BFD und kann danach fortgesetzt werden. Beiträge fallen für BFD-Leistende nicht an: Sie werden vollständig vom jeweiligen Träger übernommen.
Für Privatversicherte, die älter als 55 Jahre sind und am BFD teilnehmen, ist kein Zugang zur GKV mehr möglich (§ 6 Abs. 3a SGB V). Sie setzen ihren privaten Versicherungsschutz fort.
Freiwilliges Soziales / Ökologisches Jahr
Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) – bei ökologischer Ausrichtung Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) – ist ein Angebot an junge Menschen, zeitlich befristet Dienst für die Allgemeinheit zu leisten. Die Idee gibt es seit Jahrzehnten; 2008 schuf das Jugendfreiwilligendienstegesetz eine einheitliche rechtliche Grundlage. Das FSJ/FÖJ dauert mindestens sechs und in der Regel höchstens 18 Monate, in Ausnahmefällen bis zu 24 Monate. Es steht jungen Menschen offen, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Üblicherweise wird das Freiwillige Jahr im Anschluss an die Schule absolviert. Bei der Krankenversicherung gilt im Prinzip dasselbe wie beim BFD: Während der Dienstzeit besteht eine eigenständige Versicherungspflicht in der GKV, die Beiträge zahlt der jeweilige Träger. Unter bestimmten Voraussetzungen – unter anderem ein Mindestalter von 18 Jahren – ist auch ein FSJ im Ausland möglich. Dafür ist gegebenenfalls ein Auslandskrankenschutz erforderlich, den ebenfalls der Träger übernimmt.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung bei Bundeswehr, BFD und FSJ
Sind Soldaten während ihrer Dienstzeit krankenversichert?
Wie ist man nach der Bundeswehr krankenversichert?
Wie sind Teilnehmer am FSJ oder Bundesfreiwilligendienst krankenversichert?
Sollte man vor der Bundeswehr eine Anwartschaft abschließen?
Quellen
- § 30 Soldatengesetz – Anspruch der Soldaten auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung.
- § 2 JFDG – Rahmen für FSJ/FÖJ (Alter und Dauer).
- § 2 BFDG – Bundesfreiwilligendienst, keine Altersobergrenze.
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht in der GKV (u. a. Freiwilligendienste).
- § 6 Abs. 3a SGB V – kein GKV-Zugang ab 55 für zuvor Privatversicherte.
- § 6 BBhV – Einkommensgrenze berücksichtigungsfähiger Ehegatten in der Beihilfe.