Trennung und Scheidung - was ist mit der Krankenversicherung?

In Deutschland wird gut jede dritte Ehe geschieden. Vielfach ist die Eheschließung nicht mehr der berühmte „Bund fürs Leben“. Im Schnitt dauert eine Ehe rund 15 Jahre. Der Scheidung geht – gesetzlich vorgeschrieben – eine mindestens einjährige Trennungsphase voraus. Manche Paare belassen es bei der Trennung, die Scheidung ist kein Muss. Ob Trennung oder Scheidung – in beiden Fällen geht man eigene Wege, und es stellt sich die Frage nach den Auswirkungen auf die Krankenversicherung.

Getrennt lebendes Paar
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Solange die Ehe nur getrennt, aber nicht geschieden ist, ändert sich am Krankenversicherungsschutz zunächst nichts. Erst mit der rechtskräftigen Scheidung erlischt eine beitragsfreie GKV-Familienversicherung: Der bisher mitversicherte Partner wird freiwilliges Mitglied und zahlt eigene Beiträge.

In der PKV bleibt jeder bei seinem Vertrag; der Beitrag ändert sich meist nicht. Teuer wird es bei Beamten-Paaren, wenn der Beihilfeanspruch über den Ehepartner wegfällt – dann ist statt 30 Prozent das volle Risiko abzusichern. Krankenversicherungskosten können beim Unterhalt eine Rolle spielen.

Trennung oder Scheidung – ein wichtiger Unterschied

Die Trennung ist Voraussetzung für die Scheidung. Sie bedeutet, dass beide Eheleute getrennt leben, zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens ein Ehepartner auch keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr herstellen will. Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss die Trennungszeit mindestens ein Jahr (Trennungsjahr) betragen; will nur ein Partner die Scheidung, wird ab drei Jahren Trennung unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Die Scheidung ist der Rechtsakt zur Auflösung der Ehe und bedarf einer richterlichen Entscheidung. Während der Trennung besteht die Ehe dagegen zunächst noch „auf dem Papier“ fort. Mit der Auflösung der Ehe enden dann alle sich aus dem ehelichen Status ergebenden Rechte und Pflichten. Im Zusammenhang mit der Scheidung selbst entsteht spezieller rechtlicher Regelungsbedarf – zu Unterhaltspflichten, zum Versorgungs- und Vermögensausgleich, zu Sorgerechtsbestimmungen und Weiterem.

GKV: Wenn die Familienversicherung wegfällt

Verheiratet, getrennt lebend, geschieden – das ist in der GKV vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Ehepartner bisher die beitragsfreie Familienversicherung nutzen konnte. Typischer Fall: Ein Partner ist Hauptverdiener und Beitragszahler, der andere erzielt keine oder geringe Einkünfte. Die Trennung hat zunächst keine Auswirkungen auf die Familienversicherung. Die Mitversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten endet erst mit der Auflösung der Ehe – das heißt, sobald die Scheidung rechtskräftig wird.

Die Fortsetzung der Mitversicherung während der Trennungszeit ist allerdings nur möglich, wenn die Verdienstgrenzen weiter eingehalten werden (2026 ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 565 Euro im Monat, das entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV; bei Minijobs gilt eine Sondergrenze von 603 Euro) und auch sonst die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Es gelten dieselben Bedingungen wie sonst in der Familienversicherung. Ein gezahlter Trennungsunterhalt fällt nicht unter diese Einkommensbegrenzung.

Sobald die Scheidung rechtskräftig wird, erlischt die Familienversicherung für den geschiedenen Partner automatisch. Er ist dann freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse und muss eigene Beiträge entrichten. Es besteht jedoch eine Austrittsoption. Sie muss binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit ausgeübt werden. Entweder wird zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gewechselt oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Wegen der kurzen Frist empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung des Versicherungswechsels.

Und was gilt bei den Kindern?

Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, gilt:

  • Während der Zeit der Trennung ändert sich in Bezug auf die Familienversicherung für die Kinder nichts.
  • Wenn beide Partner nach der Scheidung gesetzlich krankenversichert sind, besteht ein Wahlrecht, ob die Kinder über den Vater oder die Mutter weiter versichert werden – und zwar unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder leben. In beiden Fällen kann die beitragsfreie Familienversicherung genutzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die GKV-Mitgliedschaft verpflichtend oder freiwillig ist.
  • War ein Partner vor der Scheidung privat krankenversichert, der andere gesetzlich, war die Familienversicherung für die Kinder verschlossen. Die Kinder waren dann entweder freiwillig gesetzlich oder ebenfalls privat zu versichern. Das ändert sich mit der Scheidung: Die Kinder können dann die Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil nutzen. Rechtlich umstritten ist, ob diese Nutzung erzwungen werden kann.

PKV: Auswirkungen vor allem bei Beamten-Paaren

Sind beide Eheleute privat krankenversichert oder einer gesetzlich und der andere privat, ändern Trennung oder Scheidung an sich nichts am Versicherungsstatus und -verhältnis. Jeder bleibt bei seiner Krankenversicherung; die Versicherungsverhältnisse bestehen fort.

Bei der privaten Krankenversicherung hat die Scheidung in der Regel auch keine Auswirkungen auf die Beiträge. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen: bei Beamten-Tarifen (siehe unten) und wenn Partner-Rabatte gewährt wurden. Manche Versicherer bieten bei der gemeinsamen Versicherung von Eheleuten Rabatte. Die Grundlage dafür entfällt mit der Scheidung – mit der Auflösung der Ehe wird der Vertrag entsprechend angepasst.

Für den Partner, der schon vorher gesetzlich krankenversichert war, kann sich durch die Scheidung die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ändern. Das hängt von den erzielten Einkünften vor und nach der Scheidung ab. Vor der Scheidung wurde gegebenenfalls auch das Einkommen des Partners berücksichtigt, nach der Scheidung nicht mehr. Es sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Auch ein nachehelicher Unterhalt kann als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

War ein Ehepartner vor der Scheidung beihilfeberechtigt, weil der andere Ehepartner Beamter ist, und wurde kein eigenes Einkommen jenseits der Beihilfegrenzen erzielt, konnte in der privaten Krankenversicherung ein sehr günstiger Tarif genutzt werden. Es waren nämlich nur 30 Prozent des Risikos zu versichern. Mit der Scheidung ist dieser Vorteil beendet: Das Krankheitsrisiko muss dann zu 100 Prozent versichert werden, was besonders belastend ist, wenn kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss besteht. Mehr zu den Bemessungssätzen im Beitrag zur Beihilfe für Beamte.

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für den geschiedenen Ehepartner nur unter den üblichen engen Voraussetzungen möglich. In der Regel setzt das die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr) voraus.

Krankenversicherungsbeiträge und Unterhalt

Die Krankenversicherungsbeiträge können auch beim Unterhalt eine Rolle spielen. Zu unterscheiden ist zwischen dem Unterhalt für den Ehegatten und dem Kindesunterhalt.

Bereits während der Trennungszeit hat ein „nicht verdienender“ Ehegatte gegebenenfalls Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung manchmal auch auf sogenannten nachehelichen Unterhalt, sofern er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das Gesetz geht allerdings davon aus, dass man spätestens ab der Scheidung selbst für die Unterhaltserzielung verantwortlich ist. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen auch Kosten für die Krankenversicherung nach Maßgabe der früheren ehelichen Lebensverhältnisse. Hier kann gegebenenfalls sogenannter Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dabei kommt es nicht nur auf die eigenen Möglichkeiten an, sondern auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners.

Beim Kindesunterhalt muss der Unterhaltspflichtige zusätzlich auch sogenannten Mehrbedarf tragen. Zum Mehrbedarf werden auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerechnet. Sind die Kinder aus einer geschiedenen Ehe privat versichert, kommt also stets der Unterhaltspflichtige für die Beiträge auf.

Hinweis Unterhaltsregelungen und -auseinandersetzungen bedürfen – wie das gesamte Scheidungsverfahren – stets anwaltlicher Begleitung. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltspflicht. Die Angaben hier ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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Häufige Fragen zu Krankenversicherung bei Trennung und Scheidung

Was passiert mit der Familienversicherung bei Trennung und Scheidung?
Während der Trennung bleibt die beitragsfreie GKV-Familienversicherung bestehen, solange die üblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Gesamteinkommen 2026 nicht über 565 Euro im Monat). Mit Rechtskraft der Scheidung erlischt sie automatisch. Der bisher mitversicherte Partner wird dann freiwilliges Mitglied der Krankenkasse und zahlt eigene Beiträge – oder wechselt innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Kasse zu einer anderen Versicherung.
Ändert sich der PKV-Beitrag durch eine Scheidung?
In der Regel nicht. Zwei Ausnahmen gibt es: Bei Partner-Rabatten entfällt mit der Auflösung der Ehe die Grundlage für den Nachlass. Und bei Beamten-Paaren, bei denen ein Partner über den anderen beihilfeberechtigt war, fällt dieser Beihilfeanspruch weg – statt 30 Prozent muss dann das volle Krankheitsrisiko (100 Prozent) privat abgesichert werden.
Wie sind gemeinsame Kinder nach der Scheidung versichert?
Sind nach der Scheidung beide Eltern gesetzlich versichert, besteht ein Wahlrecht, über welchen Elternteil die Kinder beitragsfrei familienversichert werden – unabhängig davon, bei wem sie leben. War ein Elternteil privat versichert und der andere gesetzlich, können die Kinder nach der Scheidung in die Familienversicherung des gesetzlich versicherten Elternteils wechseln.
Zählt die Krankenversicherung zum Unterhalt?
Ja. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf, dazu gehören auch die Kosten der Krankenversicherung. Ein nicht selbst versicherter Ex-Partner kann unter Umständen Krankenvorsorgeunterhalt geltend machen. Beim Kindesunterhalt zählen PKV-Beiträge der Kinder zum Mehrbedarf, den der Unterhaltspflichtige zusätzlich trägt.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 10 SGB V – Familienversicherung und Einkommensgrenzen für die beitragsfreie Mitversicherung.
  2. § 18 SGB IV – Bezugsgröße (Grundlage der Einkommensgrenze der Familienversicherung).
  3. § 9 SGB V – freiwillige Versicherung nach Ende der Familienversicherung.