In Deutschland wird gut jede dritte Ehe geschieden. Vielfach ist die Eheschließung nicht mehr der berühmte „Bund fürs Leben“. Im Schnitt dauert eine Ehe rund 15 Jahre. Der Scheidung geht - gesetzlich vorgeschrieben - eine mindestens einjährige Trennungsphase voraus.
Manche Paare belassen es bei der Trennung. Die Scheidung ist kein Muss. Ob Trennung oder Scheidung - in beiden Fällen geht man seine eigenen Wege und es stellt sich automatisch die Frage nach möglichen Auswirkungen auf die Krankenversicherung.
Trennung oder Scheidung - ein wichtiger Unterschied
Die Scheidung ist der Rechtsakt zur Auflösung der Ehe und bedarf einer richterlichen Entscheidung. Während der Zeit der Trennung besteht die Ehe dagegen zunächst noch „auf dem Papier“ fort. Mit der Auflösung der Ehe enden dann alle sich aus dem ehelichen Status ergebenden Rechte und Pflichten. Im Zusammenhang mit der Scheidung selbst entsteht spezieller rechtlicher Regelungsbedarf - zu Unterhaltspflichten, zum Versorgungs- und Vermögensausgleich, zu Sorgerechtsbestimmungen usw..
Gesetzliche Krankenversicherung - wenn die Familienversicherung wegfällt!
Verheiratet, getrennt lebend, geschieden - das ist in der GKV vor allem dann von Bedeutung, wenn ein Ehepartner bisher die beitragsfreie Familienversicherung nutzen konnte. Typischer Fall: ein Partner ist Hauptverdiener und Beitragszahler, der andere Partner erzielt keine oder geringe Einkünfte. Die Trennung hat zunächst keine Auswirkungen auf die Familienversicherung. Die Mitversicherung eines getrennt lebenden Ehegatten endet erst mit der Auflösung der Ehe - das heißt, sobald die Ehescheidung rechtskräftig wird.
Die Fortsetzung der Mitversicherung im Rahmen der Familienversicherung während der Trennungszeit ist allerdings nur möglich, wenn die Verdienstgrenzen weiter eingehalten werden (nicht mehr als 450 Euro im Monat bzw. nicht mehr als ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) und auch sonst die Voraussetzungen für die Familienversicherung weiterhin erfüllt sind. Hier gelten die gleichen Bedingungen wie sonst in der Familienversicherung. Der ggf. gezahlte Trennungsunterhalt fällt nicht unter diese Einkommensbegrenzung.
Sobald die Scheidung rechtskräftig wird, erlischt die Familienversicherung für den geschiedenen Partner automatisch. Er ist dann freiwilliges Mitglied der bisherigen Krankenkasse und muss dafür eigene Beiträge entrichten. Es besteht jedoch eine Austrittsoption. Sie muss binnen zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit ausgeübt werden. Entweder wird zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse gewechselt oder eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Wegen der kurzen Frist empfiehlt sich eine rechtzeitige Vorbereitung des Versicherungswechsels.
Und was gilt bei Kindern?
Sind Kinder aus der Ehe vorhanden, gilt:
- während der Zeit der Trennung ändert sich in Bezug auf die Familienversicherung für die Kinder nichts;
- wenn beide Partner nach der Scheidung gesetzlich krankenversichert sind, besteht ein Wahlrecht, ob die Kinder über den Vater oder die Mutter weiter versichert werden - und zwar unabhängig davon, bei welchem Elternteil die Kinder leben. In beiden Fällen kann für die Kinder die beitragsfreie Familienversicherung genutzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob die GKV-Mitgliedschaft (wegen abhängiger Beschäftigung) verpflichtend oder freiwillig ist;
- war ein Partner vor Scheidungprivat krankenversichert, der andere gesetzlich krankenversichert, war die Familienversicherung für die Kinder verschlossen. Die Kinder waren dann entweder freiwillig gesetzlich zu versichern oder ebenfalls privat. Das ändert sich mit der Scheidung. Die Kinder können dann die Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Elternteil nutzen. Rechtlich umstritten ist, ob die Nutzung der Familienversicherung erzwungen werden kann.
Private Krankenversicherung - Auswirkungen bei Beamten-Paaren!
Sind beide Eheleute privat krankenversichert oder einer bei einer gesetzlichen Krankenkasse, der andere privat, ändern Trennung oder Scheidung an sich nichts am Versicherungsstatus und -verhältnis. Jeder bleibt bei seiner Krankenversicherung. Die Versicherungsverhältnisse bestehen fort,
Bei der privaten Krankenversicherung hat die Scheidung in der Regel auch keine Auswirkungen auf Beiträge. Davon gibt es nur zwei Ausnahmen: bei Beamten-Tarifen (s.u.) und wenn Partner-Rabatte gewährt wurden. Manche Versicherer bieten in ihren Tarifen bei der Versicherung von Eheleuten Rabatte. Die Grundlage dafür entfällt mit der Scheidung. Mit der Auflösung der Ehe wird der Versicherungsvertrag entsprechend angepasst.
Für den Partner, der schon vorher gesetzlich krankenversichert war, kann sich durch die Scheidung die Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung ändern. Das hängt von den erzielten Einkünften und der Beitragsberechnung vor der Scheidung und dem beitragspflichtigen Einkommen nach der Scheidung ab. Vor der Scheidung wurde ggf. auch das Einkommen des Partners bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, nach der Scheidung nicht mehr. Es sind unterschiedliche Konstellationen denkbar. Auch ein nachehelicher Unterhalt kann als Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung (mit) herangezogen werden.
War ein Ehepartner vor der Scheidung beihilfeberechtigt, weil der andere Ehepartner Beamter ist und kein eigenes Einkommen jenseits der Beihilfegrenzen erzielt wurde, konnte in der privaten Krankenversicherung ein sehr günstiger Tarif genutzt werden. Es waren nämlich nur 30 Prozent des Risikos zu versichern. Mit der Scheidung ist dieser Vorteil beendet. Das Krankheitsrisiko muss dann zu 100 Prozent versichert werden, was besonders belastend ist, wenn kein Anspruch auf Arbeitgeberzuschüsse besteht.
Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für den geschiedenen Ehepartner nur unter den üblichen engen Voraussetzungen möglich. In der Regel setzt das die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einem Einkommen unterhalb der Versicherungspflichtgrenze voraus.
Krankenversicherungsbeiträge und Unterhalt
Die Krankenversicherungsbeiträge können auch beim Unterhalt eine Rolle spielen. Zu unterscheiden ist hier zwischen demUnterhalt für den Ehegatten und dem Kindesunterhalt.
Bereits während der Trennungszeit hat ein „nicht verdienender“ Ehegatte ggf. Anspruch auf Trennungsunterhalt und nach der Scheidung manchmal auch Anspruch auf sogenannten nachehelichen Unterhalt, sofern der geschiedene Ehegatte nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Das Gesetz geht allerdings davon aus, dass man spätestens ab der Scheidung selbst für Unterhaltserzielung verantwortlich ist. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. Dazu zählen auch Kosten für Krankenversicherung nach Maßgabe der früheren ehelichen Lebensverhältnisse. Hier kann ggf. sogenannter Krankenvorsorgeunterhalt geltend gemacht werden. Dabei kommt es aber nicht nur auf die eigenen Möglichkeiten, sondern auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Ehepartners an.
Beim Kindesunterhalt muss der Unterhaltspflichtige zusätzlich auch sogenannten Mehrbedarf tragen. Zum Mehrbedarf werden auch Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung gerechnet. Wenn die Kinder aus einer geschiedenen Ehe privat versichert sind, kommt also stets der Unterhaltspflichtige für die Beiträge auf.
Unterhaltsregelungen und -auseinandersetzungen bedürfen stets anwaltlicher Begleitung und Unterstützung wie auch das gesamte Scheidungsverfahren. Hier besteht Anwaltspflicht!
Scheidung: PKV-Tarife im Kostencheck
Bei einer Scheidung ist es besonders wichtig, Ihren Krankenversicherungsschutz genau zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Sie auch weiterhin optimal versichert sind, ohne unnötig hohe Kosten zu tragen. Veränderungen in Ihren Lebensumständen, wie der Wechsel vom Familientarif zu einem Einzeltarif oder die neue finanzielle Lage nach der Trennung, können Einfluss auf Ihre Versicherungsbeiträge und Leistungen haben. Ein kostenloser Tarifvergleich kann Ihnen dabei helfen, einen Überblick über die Kosten und die Notwendigkeit bestimmter Tarife zu bekommen.