
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Seit 2009 gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Wer dennoch ohne Schutz ist, macht sich nicht strafbar, verstößt aber gegen das Gesetz und trägt alle Behandlungskosten selbst. Der Rückweg hängt von der Vorgeschichte ab: zuletzt gesetzlich Versicherte kehren über die Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in die GKV zurück, ehemals Privatversicherte über den Basistarif (§ 193 Abs. 3 VVG) in die PKV.
Nicht gezahlte Beiträge sind grundsätzlich nachzuzahlen; bei finanzieller Überforderung sind Ermäßigung oder Erlass nach § 256a SGB V möglich. Bis zur Rückkehr leisten Krankenkassen und Versicherer nur eingeschränkt (akute Erkrankungen, Schmerzen, in der PKV der Notlagentarif).
Wer ist betroffen und warum?
Spätestens seit 2009 besteht in Deutschland eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Trotzdem gibt es nicht wenige Menschen, die über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen. Der Fall des Schauspielers Heinz Hoenig hat das einer breiteren Öffentlichkeit bewusst gemacht. Nach dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamtes waren 2023 rund 72.000 Menschen ohne Krankenversicherung und ohne sonstigen Anspruch auf Krankenversorgung – eine deutlich höhere Dunkelziffer ist anzunehmen. Weitere rund 198.000 Personen waren zwar nicht versichert, hatten aber einen anderweitigen Anspruch, etwa als Asylsuchende oder Empfänger von Sozialhilfe.
Die Ursachen für die Nichtversicherung sind vielschichtig. Einige Betroffene waren bereits vor 2009 nicht krankenversichert und haben den Zustand rechtswidrig verlängert. Oft handelt es sich dabei um Selbständige oder Freiberufler mit schmalen Einkommen, Überschuldung und/oder Privatinsolvenz, die sich die Beiträge nicht leisten können. Auch Menschen ohne festen Wohnsitz oder Personen ohne Aufenthaltsberechtigung in Deutschland verfügen häufiger nicht über eine Krankenversicherung. Eine weitere Gruppe bilden EU-Bürger, die sich in Deutschland aufhalten und bereits in ihrem Ursprungsland nicht krankenversichert waren.
Wo muss die Krankenversicherung erfolgen?
Keine Krankenversicherung zu haben, ist nicht strafbar, aber ein Gesetzesverstoß. Ohne Versicherungsschutz müssen die Kosten für medizinische Behandlungen und Arzneimittel selbst getragen werden – für viele Nichtversicherte übersteigt das die finanziellen Möglichkeiten. Es gibt daher gute Gründe, das Versäumte nachzuholen:
- Wer früher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse war, muss wieder in die GKV zurückkehren. Über die Auffang-Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V muss die Krankenkasse, bei der zuletzt der Versicherungsschutz bestand, Betroffene wieder aufnehmen.
- Ehemals Privatversicherte müssen sich wieder privat versichern. Sie können dafür den Basistarif nutzen, den jeder Versicherer anbieten muss (§ 193 Abs. 3 VVG) und der gleichartige Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen bietet.
- Bestand noch nie eine Krankenversicherung, entscheidet die berufliche Tätigkeit darüber, wo die Versicherung erfolgen muss. Für abhängig Beschäftigte sind die gesetzlichen Krankenkassen zuständig, Selbständige und Freiberufler sind auf private Krankenversicherer verwiesen.
Welcher Krankenversicherungs-Weg steht mir offen?
Krankenversicherungs-Wegweiser
Beantworten Sie ein paar kurze Fragen – der Wegweiser zeigt Schritt für Schritt, welche Versicherungswege gesetzlich für Sie infrage kommen. Keine Empfehlung, nur Ihre Möglichkeiten.
Vereinfachte Orientierung anhand der wichtigsten Regeln. Sonderfälle (Minijob, Teilzeit-Befreiung nach § 8 SGB V, Elternzeit) können abweichen – im Zweifel im jeweiligen Ratgeber nachlesen.
Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.
Nicht geleistete Beiträge während der Versicherungspflicht nachzahlen
Ein wesentliches Manko bei der Rückkehr in die Krankenversicherung bzw. beim erstmaligen Abschluss ist: nicht geleistete Beiträge für die Zeit der Versicherungspflicht müssen nachgezahlt werden. Für gesetzlich Versicherte ist der 1. April 2007 als frühestes Datum maßgeblich, für Privatversicherte der 1. Januar 2009. Wurde der Versicherungsschutz später aufgegeben, ist das Datum relevant, mit dem die Zeit ohne Krankenversicherung begann.
Bei gesetzlich Versicherten verjähren Beitragsschulden nach vier Jahren (§ 25 SGB IV), sofern kein Vorsatz bei der Beitragsvorenthaltung zu unterstellen ist – bei Vorsatz beträgt die Frist 30 Jahre. Der frühere Säumniszuschlag von fünf Prozent wurde auf einheitlich ein Prozent je Monat gesenkt. Außerdem ist unter bestimmten Bedingungen eine Ermäßigung oder ein Erlass der Beiträge möglich: Bei finanzieller Überforderung greift § 256a SGB V, der die nachzuzahlenden Beiträge des Nachzahlungszeitraums auf eine reduzierte Bemessung absenkt.
Medizinische Versorgung für Beitragsschuldner und Nichtversicherte
Die nachzuzahlenden Beiträge können sich auf erhebliche Summen belaufen, die die Betroffenen überfordern. Auch wenn Beitragsschulden nicht beglichen werden können, dürfen gesetzliche Krankenkassen und private Versicherer gleichermaßen den Versicherungsschutz nicht kündigen. Es besteht dann aber nur eine eingeschränkte Leistungspflicht: Übernommen werden lediglich Behandlungen für akute Erkrankungen und Schmerzen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Bei den gesetzlichen Krankenkassen ist der genaue Leistungsumfang nicht abschließend definiert; in der PKV erfolgt die Leistung im Rahmen des sogenannten Notlagentarifs, dessen Beitrag bewusst niedrig gehalten ist, damit Schulden nicht weiter anwachsen.
Wer (noch) über keine Krankenversicherung verfügt, muss trotzdem nicht auf jedwede medizinische Behandlung verzichten. Verschiedene Hilfsorganisationen wie der Malteser Hilfsdienst (Malteser Migranten Medizin) oder Ärzte der Welt bieten kostenlose medizinische Versorgung für Betroffene. Entsprechende Anlaufstellen findet man in den meisten größeren deutschen Städten. Darüber hinaus wird dort auch Beratung zur Rückkehr in das Gesundheitssystem geboten. Wer unsicher ist, welcher Weg zurück offensteht, findet im Bereich gesetzliche Krankenversicherung sowie über den oben stehenden Wegweiser eine erste Orientierung.
Zusammenfassung
- Seit 2009 gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht; rund 72.000 Menschen sind dennoch ohne Schutz (Statistisches Bundesamt, 2023).
- Fehlender Versicherungsschutz ist nicht strafbar, aber ein Gesetzesverstoß – alle Behandlungskosten sind selbst zu tragen.
- Zuletzt gesetzlich Versicherte kehren über die Auffang-Pflichtversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in die GKV zurück.
- Ehemals Privatversicherte müssen sich wieder privat versichern; der Basistarif (§ 193 Abs. 3 VVG) steht offen.
- Nicht gezahlte Beiträge sind nachzuzahlen; Verjährung nach vier Jahren (§ 25 SGB IV), Ermäßigung/Erlass nach § 256a SGB V.
- Bis zur Rückkehr wird nur eingeschränkt geleistet (akute Erkrankungen, Schmerzen; in der PKV der Notlagentarif).
- Hilfsorganisationen wie Malteser oder Ärzte der Welt bieten kostenlose Versorgung und Beratung.
Häufige Fragen
Wie viele Menschen in Deutschland sind nicht krankenversichert?
Ist es strafbar, keine Krankenversicherung zu haben?
Wohin muss ich zurück – GKV oder PKV?
Was passiert mit den nicht gezahlten Beiträgen?
Quellen
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht, Auffang-Pflichtversicherung (Abs. 1 Nr. 13) für zuletzt gesetzlich Versicherte.
- § 256a SGB V – Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen.
- § 25 SGB IV – Verjährung von Beitragsansprüchen (vier Jahre, 30 Jahre bei Vorsatz).
- § 193 VVG – Pflicht zur Krankenversicherung und Anspruch auf den Basistarif.
- Statistisches Bundesamt – Mikrozensus: Menschen ohne Krankenversicherungsschutz (2023).