Private Krankenversicherung für Beamte und Beamtenanwärter

Beamte sind aufgrund besonderer Regelungen von der Sozialversicherungspflicht befreit. An die Stelle der Sozialversicherung tritt bei ihnen die Fürsorge durch den Dienstherrn. Sie leitet sich aus dem sogenannten Alimentationsprinzip - einem der wesentlichen Grundsätze des Berufsbeamtentums - ab. Dies gilt auch im Hinblick auf Krankheitskosten, bei denen die Beihilfe Unterstützung leistet.

Beamtenanwärterin – private Krankenversicherung mit Beihilfe
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Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Beamte sind von der Versicherungspflicht befreit und haben Anspruch auf Beihilfe: Der Dienstherr übernimmt einen Teil der Krankheitskosten (meist 50 %, für Pensionäre und Familie bis 70/80 %). Privat abzusichern bleibt nur das „Restrisiko" – deshalb ist die PKV für Beamte in aller Regel deutlich günstiger als für andere.

Für die verbleibenden Prozente gibt es beihilfekonforme Quotentarife; für Anwärter spezielle günstige Tarife. Eine freiwillige GKV ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll.

50 % Beihilfe für aktive Beamte § 46 BBhV
70/80 % für Pensionäre, Ehegatten / Kinder § 46 BBhV
25 Lebensjahr: Beihilfe für Kinder (solange Kindergeld) Bund
Beihilfesatz ermittelnInteraktiver Rechner – Ihr Bemessungssatz

Freiwillig gesetzlich oder privat versichern?

Aufgrund der Befreiung von der Versicherungspflicht haben Beamte grundsätzlich die Wahl, ob sie sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern möchten. Die sonst bei Arbeitnehmern zu beachtende Versicherungspflichtgrenze ist irrelevant. Wenn die GKV-Option gewählt wird, sind Beamte als freiwillig Versicherte im Prinzip genauso gestellt wie Selbständige und Freiberufler. Sie müssen in diesem Fall die Beiträge zu hundert Prozent selbst tragen, denn einen Arbeitgeberzuschuss wie bei Arbeitnehmern gibt es nicht. Die Beitragshöhe hängt - bis zur Beitragsbemessungsgrenze - vom Einkommen ab. In der GKV besteht auch kein Beihilfeanspruch.

Wenn die PKV genutzt wird, übernimmt die Beihilfe dagegen einen erheblichen Teil der Kosten - unter bestimmten Voraussetzungen sogar für Familienangehörige. Daher muss letztlich nur das verbleibende „Restrisiko“ versichert werden. Dadurch zahlen Beamte in der Regel nur einen prozentualen Anteil der sonst üblichen Beiträge in der PKV. Die Beitragsbelastung ist entsprechend niedrig. Durch diese Konstruktion ist es für Beamte fast immer günstiger, sich privat krankenzuversichern. Die GKV kann ggf. dann vorteilhaft sein, wenn ein niedriges Einkommen besteht und die Vorzüge der Familienversicherung voll ausgeschöpft werden können.

Was die Beihilfe leistet

Der Beihilfeanspruch ist grundsätzlich an den Abschluss einer PKV gekoppelt. Die Beihilferegelungen variieren dabei je nach Dienstherrn bzw. Bundesland, sind aber überall vergleichbar. Sie bieten Beamten eine Kostenübernahme zwischen 50 und 80 Prozent der medizinischen Kosten. Für die Bundesbeihilfe sind die Bemessungssätze in § 46 BBhV geregelt:

PersonengruppeBeihilfesatz
Beihilfeberechtigte (aktiv, ohne/mit einem Kind)50 %
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern70 %
Versorgungsempfänger (Pensionäre)70 %
Berücksichtigungsfähige Ehegatten (innerhalb der Einkommensgrenze)70 %
Berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 %

Beihilfeberechtigung für Kinder besteht für die Dauer der Zahlung von Kindergeld, das heißt maximal bis zu einem Alter von 25 Jahren.

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Beihilfe /  privat

Maßgeblich ist der Dienstherr: Im Bund gilt § 46 BBhV (50/70/80 %). Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen, die abweichen können. Allgemeine Information, keine individuelle Beratung.

Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.

Das Leistungsniveau der Beihilfe entspricht mindestens dem der GKV, liegt im Einzelfall aber auch darüber. Es ist mit den PKV-Leistungen nicht identisch. Daher ist es durchaus möglich, dass die Beihilfe anteilmäßig weniger erstattet als die private Versicherung. Auch der umgekehrte Fall ist nicht ganz ausgeschlossen. Das Abrechnungsverfahren funktioniert bei der Beihilfe analog zur PKV. Das heißt: zunächst sind Rechnungen selbst zu begleichen. Die Erstattung erfolgt nach Einreichung bei der zuständigen Beihilfestelle. Privat versicherte Beamte müssen daher immer doppelt abrechnen. Wie das praktisch reibungslos klappt, lesen Sie in unserem Beitrag Beihilfe und PKV – Arztrechnungen richtig organisieren.

PKV-Tarife für Beamte

Auch bei Beamten gilt wie bei „normalen“ privat Versicherten, dass das Eintrittsalter und der Gesundheitszustand über die Beitragshöhe entscheiden. Es herrscht das sogenannte Äquivalenzprinzip, nach dem ein direkter Zusammenhang zwischen vereinbarter Leistung und Beitragshöhe besteht.

Sofern der Eintritt in die PKV am Beginn des Beamtenverhältnisses erfolgt, wird in der Regel kein Antragsteller wegen gesundheitlicher Risiken abgelehnt. Hier greift eine freiwillige Selbstverpflichtung der Branche, die üblicherweise auch eingehalten wird. Anders sieht es womöglich aus, wenn erst später von der PKV-Option Gebrauch gemacht wird.

Im Hinblick auf die Beihilfe-Leistungen bieten die Versicherungen sogenannte beihilfekonforme Tarife an. Sie sind auf die beihilferechtlichen Regelungen abgestimmt und decken den Teil der medizinischen Kosten ab, den die Beihilfe nicht übernimmt. Die Beiträge für solche „Quotentarife“ fallen naturgemäß deutlich niedriger aus als bei Vollkostentarifen. Dabei gibt es oft Wahlmöglichkeiten.

  • die günstigste Wahl ist der Basistarif, den jeder Anbieter vorsehen muss. Er bietet einen der GKV vergleichbaren Versicherungsschutz. Die Beiträge sind besonders niedrig, dafür bleibt das Leistungsniveau vergleichsweise bescheiden. Bei hochwertigem Zahnersatz oder stationären Krankenhausaufenthalten werden zum Beispiel viele Kosten nicht übernommen.
  • Premium- oder Komfort-Tarife für Beamte. Sie decken auch Leistungen ab, für die die Beihilfe nicht aufkommt bzw. die über den Versicherungsschutz in der GKV hinausgehen. Betroffen sind vor allem Leistungen in den Bereichen Sehhilfen, Heilpraktikerbehandlungen und Zahnersatz. Auch wenn im Krankenhaus Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer gewünscht sind, ermöglichen solche Tarife Versicherungsschutz. Oft sind die Tarife modular aufgebaut. Beamte können dann wählen, in welchem Bereich und Umfang sie zusätzlichen Versicherungsschutz vereinbaren wollen, manchmal werden sie aber auch als Komplettpaket angeboten.

PKV - auch für Beamtenanwärter

Beamtenanwärter und Referendare sind ebenfalls beihilfeberechtigt und können eine PKV abschließen. Die Versicherungen bieten hierfür spezielle Beamtenanwärter-Tarife an. Der besondere Vorteil dabei ist, dass in diesem Fall noch kein Beitrag zu den Altersrückstellungen zu leisten ist. Sollte später aus irgendwelchen Gründen keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgen, entsteht kein Verlust, weil Altersrückstellungen nicht oder nur teilweise mitgenommen werden können. Das gilt auch, wenn der private Versicherungsanbieter gewechselt wird. Deswegen und wegen des in der Regel noch jungen Eintrittsalters fallen die Beamtenanwärter-Tarife besonders günstig aus.

Bei der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis ist eine Umstellung auf einen „normalen“ Beamtentarif bei dem gleichen Anbieter in der Regel völlig unproblematisch. Weder sind dann Wartezeiten zu beachten, noch fällt eine erneute Gesundheitsprüfung an. Die Beamtenanwärter-Sondertarife gelten auch für Ehepartner, nicht aber für Kinder. Diese können nur zu den üblichen Beihilfetarifen versichert werden.

Freie Heilfürsorge - für beamtete Polizisten, Feuerwehrleute u.a.

Besondere Regelungen gelten für Beamte, die im aktiven Dienst sind und Tätigkeiten mit besonderer Gefährdung ausüben. Dazu gehören in erster Linie Polizisten, Feuerwehrleute, Justizvollzugsbeamte und Berufssoldaten. Für diese Berufsgruppen besteht die sogenannte freie Heilfürsorge bzw. im Bereich der Bundeswehr die truppenärztliche Versorgung.

Im Rahmen dieser Einrichtungen übernimmt der jeweilige Dienstherr die notwendigen medizinischen Leistungen zu hundert Prozent, so dass in diesem Fall keine Krankenversicherung erforderlich ist. Die Leistungen werden dabei ausschließlich als Sachbezüge gewährt.

Alternativ zur Heilfürsorge können die Beamten auch den Beihilfeanspruch in Verbindung mit einer PKV wählen - allerdings unwiderruflich. Die Heilfürsorge kann nicht für Familienangehörige genutzt werden, für sie kommen die Beihilferegelungen zur Anwendung. Die Heilfürsorge endet mit der Pensionierung. Dann tritt ebenfalls die Beihilfe-PKV-Lösung ein. Dabei besitzt das Thema Anwartschaftsversicherung besondere Bedeutung.

Häufige Fragen zur PKV für Beamte

Sollten Beamte sich privat oder freiwillig gesetzlich versichern?
Für Beamte ist die PKV in der Regel deutlich günstiger, weil die Beihilfe einen großen Teil der Kosten übernimmt und nur das verbleibende Restrisiko privat abgesichert werden muss. In der GKV gibt es keinen Beihilfeanspruch und keinen Arbeitgeberzuschuss – sie kann nur bei niedrigem Einkommen und ausgeschöpfter Familienversicherung vorteilhaft sein.
Welche Beihilfesätze gelten für Beamte?
Üblich sind 50 Prozent für aktive Beamte, 70 Prozent ab zwei berücksichtigungsfähigen Kindern, 70 Prozent für Pensionäre und für berücksichtigungsfähige Ehegatten (innerhalb der Einkommensgrenze) sowie 80 Prozent für Kinder. Die genauen Werte richten sich nach Bund bzw. Bundesland.
Was ist ein beihilfekonformer Tarif?
Ein beihilfekonformer Tarif (Quotentarif) ist auf die Beihilfe abgestimmt und versichert genau den Prozentsatz der Kosten, den die Beihilfe nicht übernimmt. Weil nur das Restrisiko abgedeckt wird, fallen die Beiträge deutlich niedriger aus als bei einer Vollversicherung.
Lohnt sich die PKV schon für Beamtenanwärter?
Ja. Anwärter und Referendare sind beihilfeberechtigt und erhalten spezielle, günstige Anwärtertarife – bei denen zudem noch kein Beitrag zu den Altersrückstellungen anfällt. Bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis erfolgt die Umstellung ohne erneute Gesundheitsprüfung.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 46 BBhV – Bemessung der Beihilfe (Beihilfesätze 50/70/80 %).
  2. Bundesverwaltungsamt (BVA): Informationen zur Beihilfe und zum Bemessungssatz. bva.bund.de
  3. Die Beihilfesätze und Antragsverfahren der Länder weichen ab – maßgeblich ist die Beihilfeverordnung des jeweiligen Dienstherrn.