
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Wer einen PKV-Beitrag nicht zahlt, verliert den Schutz nicht sofort. Es greift ein gesetzlich geregeltes Mahnverfahren (§ 193 VVG): Frühestens nach zwei Monaten darf der Versicherer mahnen, eine zweite Mahnung und eine weitere Monatsfrist folgen. Erst danach ruht der Vertrag und der Notlagentarif tritt an seine Stelle.
Bis dahin vergehen meist vier bis fünf Monate, in denen der bisherige Schutz unverändert weiterläuft. Vorher gibt es bessere Auswege: Stundung der Beiträge, Tarifwechsel beim eigenen Versicherer, im Notfall der Wechsel in den Basistarif – und für Bürgergeld-Beziehende ein Zuschuss des Jobcenters.
Wenn das Leben spürbar teurer wird, ist manches Haushaltsbudget aufs Äußerste angespannt, und es fällt schwerer, den bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch wichtige Verpflichtungen wie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können dann zum Problem werden.
Schon in Hochzeiten der Corona-Pandemie war befürchtet worden, dass gerade Selbständige mit einer privaten Krankenvollversicherung die PKV-Beiträge nicht mehr stemmen könnten. Dank staatlicher Hilfsprogramme erwies sich das glücklicherweise als Ausnahmeerscheinung. In wirtschaftlich schwierigen Phasen – bei steigenden Lebenshaltungskosten oder konjunktureller Schwäche – kann diese Gefahr aber jederzeit wieder akut werden. Anlass genug, sich näher mit den Folgen von Zahlungsstörungen bei PKV-Beiträgen zu befassen.
Gesetzlich geregeltes Mahnverfahren bei Zahlungsverzug
Grundsätzlich gilt: Das Procedere ist einheitlich, da gesetzlich geregelt. Maßgeblich ist § 193 VVG. Und die gute Nachricht lautet: Ein nicht gezahlter Beitrag hat noch nicht sofort Konsequenzen. Der Versicherungsschutz gilt erst einmal unverändert weiter. Im Detail sieht der Ablauf wie folgt aus:
- Bei säumigen Beiträgen darf der Versicherer frühestens nach zwei Monaten eine erste Mahnung aussprechen. Angemahnt wird der geschuldete Betrag nebst einem Prozent Säumniszuschlag pro Monat und den Mahnkosten.
- Besteht auch zwei Monate nach der ersten Mahnung immer noch ein Zahlungsrückstand in Höhe mindestens eines Monatsbeitrags, verschickt der Versicherer eine zweite (qualifizierte) Mahnung mit dem Hinweis, dass der Vertrag ruhend gestellt wird und stattdessen der Notlagentarif zur Anwendung kommt. Das tritt nach § 193 Absatz 6 VVG ein, wenn auch nach Beginn des nächsten Monats noch mehr als ein Monatsbeitrag geschuldet wird.
Mehrere Monate bis zur Einstufung in den Notlagentarif
Vom ersten Zahlungsverzug bis zur Einstufung in den Notlagentarif liegt also ein Zeitraum von mindestens vier bis fünf Monaten. In dieser Zeit besteht der bisherige Versicherungsschutz unverändert weiter. Der Notlagentarif ist einer der sogenannten Sozialtarife in der PKV (§ 153 VAG) und für „normale“ Versicherte nicht zugänglich. Er bietet stark reduzierte Leistungen: Im Prinzip werden nur Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen. Sobald die Beitragsrückstände ausgeglichen sind, erfolgt automatisch eine Wiedereinstufung in den Ursprungstarif und der Notlagentarif endet. Im Übrigen ist auch der Notlagentarif nicht kostenlos: Die Beiträge bewegen sich erfahrungsgemäß in einer Größenordnung von rund 100 bis 160 Euro monatlich.
Grundsätzlich sollte man es aber nicht bis zur Einstufung in den Notlagentarif kommen lassen. Es gibt andere und bessere Möglichkeiten, um möglichen Zahlungsstörungen vorzubeugen. Ist abzusehen, dass es sich nur um eine vorübergehende Finanzklemme handelt, ist die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer zu empfehlen. Oft sind Versicherer bereit, Beiträge für eine gewisse Zeit zu stunden. Der bisherige Tarif läuft dann ohne Mahnverfahren einfach weiter, und die ausgesetzten Beiträge werden zu den vereinbarten Zeitpunkten nachgezahlt. Wer dauerhaft entlasten möchte, prüft außerdem die Möglichkeiten, die Beiträge im bestehenden Vertrag zu senken.
Umstieg in den Basistarif – PKV-Zuschuss bei Bürgergeld-Bezug
Eine weitere Option ist der Umstieg auf einen günstigeren Tarif mit abgespeckten Leistungen – in letzter Konsequenz der Wechsel in den Basistarif, ebenfalls ein PKV-Sozialtarif, den jeder Versicherer anbieten muss. Der Basistarif sieht vergleichbare Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen vor und darf nicht mehr kosten als der GKV-Höchstbeitrag – im Jahr 2026 sind das 1.017,18 Euro monatlich.
Selbständige, die privat versichert sind und Bürgergeld (bis Ende 2022: Arbeitslosengeld II) in Anspruch nehmen müssen, bleiben auch in dieser Zeit in der PKV. Ein Wechsel in die GKV ist nicht möglich. Das Jobcenter zahlt während des Bürgergeld-Bezugs einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des PKV-Beitrags – allerdings maximal bis zur Hälfte des Höchstbeitrags im Basistarif (2026: bis zu 508,59 Euro im Monat). Auch dieser Zuschuss kann entlastend wirken und das Abrutschen in den Notlagentarif verhindern.
Häufige Fragen zum Zahlungsverzug in der PKV
Verliere ich sofort meinen Versicherungsschutz, wenn ich einen PKV-Beitrag nicht zahle?
Wie lange dauert es vom ersten Zahlungsverzug bis zum Notlagentarif?
Was kostet der Notlagentarif?
Welche Auswege gibt es, bevor der Notlagentarif greift?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 193 VVG – Versicherungspflicht, Mahnverfahren, Ruhen des Vertrags (Abs. 6) und Notlagentarif für Nichtzahler (Abs. 7).
- § 153 VAG – Ausgestaltung des Notlagentarifs (Leistungsumfang, Anrechnung der Alterungsrückstellung).
- § 152 VAG – Basistarif: Leistungsniveau und Beitragsbegrenzung auf den GKV-Höchstbeitrag.
- § 26 SGB II – Zuschuss des Jobcenters zu den Beiträgen privat Krankenversicherter im Bürgergeld-Bezug.