Zahlungsverzug bei PKV-Beiträgen - was bedeutet das für den Versicherungsschutz?

Fast jeder Bundesbürger merkt es. Das Leben wird ständig teurer. Manches Haushaltsbudget ist aufs Äußerste angespannt und es fällt schwerer, den bestehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Auch wichtige Verpflichtungen wie die Beiträge zur privaten Krankenversicherung können zum Problem werden.

Schon in Hochzeiten von Corona war befürchtet worden, dass gerade Selbständige mit einer privaten Krankenvollversicherung die PKV-Beiträge nicht mehr stemmen könnten. Glücklicherweise erwies sich das dank staatlicher Hilfsprogramme als Ausnahmeerscheinung. Angesichts der jetzigen allgemeinen Preisexplosion und einer möglichen Rezession im Herbst könnte diese Gefahr aber wieder akut werden. Anlass sich näher mit den Folgen von Zahlungsstörungen bei PKV-Beiträgen zu befassen.
 

Gesetzlich geregeltes Mahnverfahren bei Zahlungsverzug

Grundsätzlich gilt: das Procedere ist einheitlich, da gesetzlich geregelt. Und die gute Nachricht lautet: ein nicht gezahlter Beitrag hat noch nicht sofort Konsequenzen. Der Versicherungsschutz gilt erst einmal unverändert weiter. Im Detail sieht der Ablauf wie folgt aus:

  • bei säumigen Beiträgen darf der Versicherer frühestens nach zwei Monaten eine erste Mahnung aussprechen. Angemahnt wird der geschuldete Betrag nebst einem Prozent Säumniszuschlag und Mahnkosten;

  • besteht auch zwei Monate nach der ersten Mahnung immer noch ein Zahlungsrückstand in Höhe mindestens eines Monatsbeitrags, verschickt der Versicherer eine zweite Mahnung mit dem Hinweis, dass der Vertrag ruhend gestellt wird und stattdessen der Notlagentarif zur Anwendung kommt. Das tritt dann ein, wenn auch nach Beginn des nächsten Monats noch mehr als ein Monatsbeitrag geschuldet wird.
     

Mehrere Monate bis zur Einstufung in den Notlagentarif

Vom ersten Zahlungsverzug bis zur Einstufung in den Notlagentarif liegt also ein Zeitraum von mindestens vier bis fünf Monaten. In dieser Zeit besteht der bisherige Versicherungsschutz unverändert weiter. Der Notlagentarif ist einer der sogenannten Sozialtarife in der PKV und für „normale“ Versicherte nicht zugänglich. Er bietet stark reduzierte Leistungen. Im Prinzip werden nur Behandlungen von akuten Erkrankungen und Schmerzen übernommen. Sobald Beitragsrückstände ausgeglichen sind, erfolgt automatisch eine Wiedereinstufung in den Ursprungstarif und der Notlagentarif endet. Im Übrigen ist auch der Notlagentarif nicht kostenlos. Die Beiträge bewegen sich in einer Größenordnung von ca. 100 Euro monatlich.

Grundsätzlich sollte man es aber nicht bis zur Einstufung in den Notlagentarif kommen lassen. Es gibt andere und bessere Möglichkeiten, um möglichen Zahlungsstörungen vorzubeugen. Ist abzusehen, dass es sich nur um eine vorübergehende Finanzklemme handelt, ist die Kontaktaufnahme mit dem Versicherer zu empfehlen. Oft sind Versicherer bereit, Beiträge für eine gewisse Zeit zu stunden. Der bisherige Tarif läuft dann ohne Mahnverfahren einfach weiter und die ausgesetzten Beiträge werden zu den vereinbarten Zeitpunkten nachgezahlt.
 

Umstieg in den Basistarif - PKV-Zuschuss bei Hartz IV-Bezug

Eine weitere Option ist der Umstieg auf einen günstigeren Tarif mit abgespeckten Leistungen - in letzter Konsequenz der Umstieg auf den Basistarif, ebenfalls ein PKV-Sozialtarif, den jeder Versicherer anbieten muss. Der Basistarif sieht vergleichbare Leistungen wie die gesetzlichen Krankenkassen vor und darf nicht mehr kosten als der GKV-Höchstbeitrag - in 2022 sind das 769,16 Euro monatlich.

Selbständige, die privatversichert sind und die Grundsicherung (umgangssprachlich: Hartz IV) in Anspruch nehmen müssen, bleiben auch in dieser Zeit in der PKV. Ein Wechsel in die GKV ist nicht möglich. Das Jobcenter zahlt während des Hartz IV-Bezugs einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe der Hälfte des PKV-Beitrags - allerdings maximal bis zur Hälfte des Beitrags im Basistarif. Auch dieser Zuschuss kann entlastend wirken und das Abrutschen in den Notlagentarif verhindern.

 

 

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