
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Eine einmalige Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung wird in der GKV als Versorgungsbezug behandelt und für die Beitragsbemessung auf 120 Monate (zehn Jahre) verteilt (§ 229 SGB V).
Wird aus dem ausgezahlten Kapital eine eigenständige private Sofortrente abgeschlossen, können beide – Kapitalabfindung und Sofortrente – getrennt Beitragspflicht auslösen. Das Bundessozialgericht hat diese Praxis bestätigt.
Ein freiwillig in der GKV versicherter Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber eine Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung vereinbart. Daraus erfolgte später eine einmalige Auszahlung in Höhe von rund 116.000 Euro. Der inzwischen pensionierte Versicherte legte den größten Teil des Betrages – rund 113.000 Euro – in eine Sofortrentenversicherung an und bezog daraus anschließend eine monatliche Zusatzrente von etwa 500 Euro.
Umwandlung eines Vertrags oder zwei Verträge?
Die Krankenkasse forderte daraufhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – und zwar sowohl auf den Betrag der Kapitalabfindung als auch auf die anschließende Sofortrente. Bei der Kapitalabfindung kam die Regelung zur Anwendung, nach der für die Beitragsbemessung der Kapitalbetrag durch 120 zu teilen ist (§ 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V): Damit gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung über längstens zehn Jahre als monatlicher Zahlbetrag. Daraus ergab sich für den Rentner ein fiktives beitragspflichtiges Einkommen von rund 970 Euro und entsprechend rund 170 Euro monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Sofortrente wurden auf Basis von 500 Euro nochmals rund 74 Euro pro Monat gefordert.
Der Rentner wehrte sich gegen diese seiner Meinung nach ungerechte Doppelbelastung. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung – bis auf einen Minimalrest – gar nicht ausgezahlt, sondern unmittelbar für den Abschluss der Sofortrente verwendet worden sei. Es handele sich genau genommen nur um eine Umwandlung des ursprünglichen Vertrages.
Gerichte sehen die Doppelerhebung als rechtens an
In erster Instanz wies das Sozialgericht Koblenz die Klage ab. Die Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb ebenso erfolglos (Urteil vom 3. Dezember 2015, AZ: L 5 KR 84/15). Die Richter erklärten, die „Doppelerhebung" der Beiträge sei rechtens, weil es sich bei der Kapitalabfindung und der Sofortrente um zwei unterschiedliche Versicherungsverträge handele, die jeweils eine gesonderte Beitragspflicht auslösten. Dies ergebe sich aus den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler" des GKV-Spitzenverbandes.
Der Versicherte legte Revision ein – ohne Erfolg: Das Bundessozialgericht bestätigte die Entscheidung und wies die Revision zurück (Urteil vom 10. Oktober 2017, AZ: B 12 KR 1/16 R). Damit ist die Rechtslage höchstrichterlich geklärt.
Die Aussicht, für das „gleiche Geld" zweimal GKV-Beiträge zahlen zu müssen, ist für Betroffene wenig erfreulich. Der Fall ist nicht selten, da viele Arbeitnehmer von der Direktversicherung Gebrauch machen und angespartes Kapital anschließend in eine Rente umwandeln.
Häufige Fragen zu GKV-Beiträgen auf Kapitalleistungen
Werden auf eine Kapitalabfindung aus der Direktversicherung GKV-Beiträge fällig?
Können Kapitalabfindung und Sofortrente doppelt verbeitragt werden?
Gibt es bei Versorgungsbezügen einen Freibetrag?
Quellen & weiterführende Informationen
- § 229 SGB V – Versorgungsbezüge; Verteilung einmaliger Kapitalleistungen auf 120 Monate.
- § 226 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen, Freibetrag auf Betriebsrenten.
- Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017, AZ B 12 KR 1/16 R (Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, L 5 KR 84/15).