GKV-Beiträge auf Kapitalabfindungen und Sofortrenten

Normalerweise sind die höheren Beiträge im Alter immer wieder ein erwähntes Thema in der PKV. Dass aber auch die GKV hier unangenehme Überraschungen bereithalten kann, beweist ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Landessozialgerichtes Rheinland-Pfalz. Danach kann ein einmalig erhaltener Geldbetrag sogar zweimal Beitragspflicht in der GKV auslösen. Worum ging es im vorliegenden Fall?

Ein freiwillig GKV-Versicherter hatte im Jahre 1975 die Besparung einer Kapitallebensversicherung in Form einer Direktversicherung mit seinem Arbeitgeber vereinbart. Im März 2013 erfolgte daraus eine einmalige Auszahlung in Höhe von 116.000 Euro. Der Arbeitnehmer - inzwischen Rentner - legte den größten Teil des Betrages - 113.000 Euro - in eine Sofortrentenversicherung an. Daraus bezog er anschließend eine monatliche Zusatzrente von rund 500 Euro.
 

Umwandlung eines Vertrags oder zwei Verträge?

Die Krankenkasse forderte daraufhin von dem Rentner Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung - und zwar sowohl auf den Betrag der Kapitalabfindung als auch auf die anschließende Sofortrente. Bei der Kapitalabfindung kam dabei eine Regelung zur Anwendung, nach der für die Beitragsbemessung der Kapitalbetrag durch 120 zu teilen ist. Daraus ergab sich für den Rentner ein fiktives beitragspflichtiges Einkommen von rund 970 Euro. Demgemäß resultierten ca. 170 Euro monatliche Zusatzbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Für die Sofortrente wurden auf der Basis von 500 Euro nochmals ca. 74 Euro pro Monat an Beiträgen gefordert.

Der Rentner wehrte sich gegen diese seiner Meinung nach ungerechte Doppelbelastung. Er machte geltend, dass die Kapitalabfindung - bis auf einen Minimalrest - gar nicht ausgezahlt, sondern unmittelbar für den Abschluss der Sofortrente verwandt worden sei. Es handele sich genau genommen nur um eine Umwandlung des ursprünglichen Vertrages. Für die Einkünfte aus der Sofortrente sei er selbstverständlich Beiträge zu zahlen bereit.
 

Richter sehen Doppelerhebung als rechtens an

In erster Instanz wies das Sozialgericht Koblenz die Klage ab. Die Berufung vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz blieb ebenso erfolglos. Die Richter erklärten, die „Doppelerhebung“ der Beiträge sei rechtens, weil es sich bei der Kapitalabfindung und der Sofortrente um zwei unterschiedliche Versicherungsverträge handele, die jeweils eine gesonderte Beitragspflicht auslösten. Dies ergebe sich aus den auf gesetzlicher Basis erlassenen „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ des GKV-Spitzenverbandes.

Die Aussicht, für das „gleiche Geld“ zweimal GKV-Beiträge bezahlen zu müssen, ist für Betroffene sicher wenig erfreulich. Der Fall dürfte gar nicht so selten sein, da viele Arbeitnehmer von der Möglichkeit der Direktversicherung Gebrauch machen und anschließend angespartes Kapital in eine Rente umwandeln. Die Entscheidung des Landessozialgerichts stammt vom 3.12.2015 (AZ: L 5 KR 84/15).

Titelbild: Paul Hill – fotolia.com

 

 

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