Was ist die freie Heilfürsorge?

Bei der freien Heilfürsorge handelt es sich um eine besondere Art der Fürsorge des Dienstherrn gegenüber bestimmten Beamtengruppen. Sie gehört weder zur privaten noch zur gesetzlichen Krankenversicherung und kommt vor allem Berufsgruppen zugute, deren Tätigkeit als besonders gefährlich gilt – etwa Polizei, Feuerwehr und Soldaten.

Polizeibeamter im Dienst
© Christian Schwier - Adobe Stock

Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Die freie Heilfürsorge ist eine Fürsorge des Dienstherrn: Für Berufsgruppen mit erhöhtem Risiko – Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug, Soldaten – übernimmt er die Krankheitskosten im aktiven Dienst, in der Regel zu 100 % als Sachleistung. Sie ist weder gesetzliche noch private Krankenversicherung und geht der Beihilfe vor.

Ob und wie lange sie gilt, hängt vom Bundesland und der Berufsgruppe ab. Sie greift nur für den Beamten selbst, nicht für Angehörige, und endet mit der Pensionierung – danach gilt die Beihilfe (für Versorgungsempfänger meist 70 %), die restlichen rund 30 % sind privat abzusichern.

Was die freie Heilfürsorge ist

Die freie Heilfürsorge ist eine besondere Art der Fürsorge durch den Dienstherrn – also Bund, Land oder die Bundeswehr – gegenüber seinen Beamten. Sie kommt insbesondere Berufsgruppen zugute, deren Tätigkeit als besonders gefährlich angesehen wird: typischerweise Feuerwehrleute, Polizisten, Soldaten und Justizvollzugsbeamte. Für Soldaten gelten dabei abweichende Bestimmungen (siehe unten).

Hintergrund ist die Annahme eines erhöhten Berufsrisikos. Statt die Betroffenen auf eine entsprechend teurere Absicherung zu verweisen, übernimmt der Dienstherr die Krankheitskosten in hohem Umfang – in der Regel zu 100 % als direkte Sach- und Behandlungsleistung. Nach dem in Deutschland geltenden Subsidiaritätsprinzip hat der Anspruch auf Heilfürsorge Vorrang vor der Gewährung von Beihilfe. Die Heilfürsorge gilt allerdings nur für den Beamten selbst, nicht für Familienmitglieder; für Ehepartner und Kinder kann auf die Beihilfe zurückgegriffen werden.

Für Soldaten der Bundeswehr gelten Sonderregelungen

Bei Zeit- und Berufssoldaten erfolgt die ärztliche Versorgung über die truppenärztliche Versorgung. Im Krankheitsfall sucht ein Soldat zunächst den diensthabenden Arzt seiner Einheit auf; im Urlaub innerhalb Deutschlands einen Truppenarzt in einer Kaserne in der Nähe. Ausnahmen gelten bei Unfällen, plötzlichen Erkrankungen oder Auslandsaufenthalten. Ansonsten ist in der Regel eine Überweisung durch den Truppenarzt nötig, sonst werden die Behandlungskosten nicht getragen. Im Inland werden sie meist vollständig erstattet, bei privaten Auslandsaufenthalten nur anteilig (Erstattungsprinzip, Vorkasse durch den Soldaten). Die Einzelheiten zur Versorgung von Soldaten – auch nach dem Dienst – behandelt der Beitrag Krankenversicherung bei Bundeswehr und Freiwilligendiensten.

Unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern

Wie lange und in welchem Umfang freie Heilfürsorge gewährt wird, lässt sich nicht pauschal sagen – es kommt auf Bundesland und Berufsgruppe an, und die Regelungen ändern sich immer wieder. Für Polizei- und Vollzugsbeamte ergibt sich (Stand 2026) folgendes Bild:

  • Vom Ausbildungsbeginn bis zur Pension: Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie die Bundespolizei.
  • Nur während der Ausbildung (danach Beihilfe): Bayern, Berlin, Brandenburg und Thüringen.
  • Keine freie Heilfürsorge (durchgehend Beihilfe): Hessen und Saarland; in Rheinland-Pfalz mit Ausnahme des Dienstes bei der Bereitschaftspolizei.

Wer nur in der Ausbildung Heilfürsorge erhält, greift danach auf die Beihilfe zurück – wodurch zu versichernde Restkosten entstehen. Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst sollten daher die für sie geltenden Voraussetzungen prüfen, um eine lückenlose Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Da die private Krankenversicherung spezielle Beihilfetarife für Beamte anbietet, kann ein früher Abschluss sinnvoll sein – auch mit Blick auf die Vorsorge fürs Alter. Wie groß der Unterschied zwischen den Systemen insgesamt ist, erläutert der Beitrag zu den Unterschieden zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Was die Heilfürsorge bezahlt

Die Leistungen der freien Heilfürsorge erstrecken sich neben der vorbeugenden Gesundheitsvorsorge vor allem auf die Behandlung im Krankheitsfall. Eingeschlossen sind in der Regel Untersuchungen rund um Schwangerschaft und Entbindung, zahnärztliche Behandlungen samt Zahnersatz, Krankenhausbehandlungen, Rehabilitationsmaßnahmen, Behandlungen im Ausland sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln.

Vereinfacht entspricht das Niveau der Heilfürsorge in etwa dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Sonderleistungen werden nicht übernommen, und gerade bei kostenintensiven Sehhilfen oder hochwertigem Zahnersatz bleiben je nach Bundesland Lücken. Über die Heilfürsorge hinausgehende Kosten werden teilweise von der Beihilfe getragen, wobei die Regelungen von Land zu Land unterschiedlich sind.

Eigenanteil und Pflegeversicherung

Als Sachbezug wird die Heilfürsorge grundsätzlich auf die Besoldung angerechnet. Rechtsgrundlage beim Bund ist § 70 Bundesbesoldungsgesetz; Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erhalten danach Heilfürsorge, solange sie Besoldung beziehen – ein Eigenanteil wird hier nicht einbehalten. In einigen Ländern wird dagegen ein Eigenanteil vom Grundgehalt abgezogen, dessen Höhe sich grob im Bereich von rund 1,5 % bewegt (zum Beispiel Niedersachsen etwa 1,3 %, Saarland 1,6 %); andere Länder erheben keinen solchen Abzug.

Wichtig: Der Anspruch auf Heilfürsorge entbindet nicht von der Pflicht zur Pflegeversicherung. Diese ist gesondert abzuschließen.

Nach dem aktiven Dienst: Beihilfe und Restkosten

Heilfürsorge wird in aller Regel nur für Beamte im aktiven Dienst gewährt. Mit dem Ausscheiden greifen die Beihilfevorschriften. Für Versorgungsempfänger übernimmt die Beihilfe in der Regel 70 % der Kosten (§ 46 BBhV), sodass rund 30 % als Restkosten verbleiben. Diese lassen sich über einen privaten Beihilfetarif absichern.

Wer schon während der aktiven Zeit privat vorsorgt, sichert sich günstigere Konditionen, weil sich die PKV-Beiträge am Eintrittsalter und am Gesundheitszustand orientieren – nicht am Einkommen. Über den gesetzlich vorgeschriebenen Zuschlag zur Alterungsrückstellung werden die Beiträge im Alter zudem gedämpft. Wer den Schutz noch nicht abschließen, aber sichern möchte, kann eine Anwartschaft nutzen. Für Heilfürsorge-Berechtigte bieten sich besonders Quotentarife an: Versichert wird nur der Anteil, den die Beihilfe nicht abdeckt – die abzusichernde Quote liegt je nach Status zwischen rund 30 % (Ruhestand) und 50 % (aktive Beamte ohne Heilfürsorge). Dadurch ist ein solcher Tarif günstiger als eine Vollversicherung. Da eine Rückkehr in die GKV jenseits der 55 faktisch ausgeschlossen ist, sollte die Entscheidung frühzeitig und langfristig getroffen werden.

Zusammenfassung zur freien Heilfürsorge

  • Die freie Heilfürsorge greift in vollem Umfang nur für aktive Beamte der genannten Berufsgruppen von Bund und Ländern.
  • Früh informieren und langfristig planen: Die Regelungen zu Heilfürsorge und Beihilfe ändern sich und sind von Land zu Land unterschiedlich.
  • Nach Renteneintritt greift die Beihilfe (die Heilfürsorge entfällt), sodass Restkosten von rund 30 % am besten privat abgesichert werden.
  • Durch die Beihilfeberechtigung genügt eine Teilversicherung in der PKV; dafür gibt es entsprechend günstige Quotentarife.
  • Die freie Heilfürsorge gilt nicht für Familienmitglieder – diese werden über die Beihilfe abgesichert.

Häufige Fragen zur freien Heilfürsorge

Was ist die freie Heilfürsorge?
Die freie Heilfürsorge ist eine besondere Fürsorge des Dienstherrn, der für bestimmte Beamtengruppen mit erhöhtem Berufsrisiko – etwa Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug und Soldaten – die Krankheitskosten im aktiven Dienst übernimmt, in der Regel zu 100 % als Sachleistung. Sie ist weder gesetzliche noch private Krankenversicherung und geht der Beihilfe vor (Subsidiaritätsprinzip).
In welchen Bundesländern gibt es freie Heilfürsorge für Polizeibeamte?
Das ist je nach Land unterschiedlich (Stand 2026). Vom Ausbildungsbeginn bis zur Pension besteht der Anspruch u. a. in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie bei der Bundespolizei. Nur während der Ausbildung gilt er in Bayern, Berlin, Brandenburg und Thüringen. In Hessen und im Saarland gibt es durchgehend Beihilfe statt Heilfürsorge.
Gilt die Heilfürsorge auch für die Familie und im Ruhestand?
Nein. Die Heilfürsorge gilt nur für den Beamten selbst, nicht für Angehörige – diese werden über die Beihilfe abgesichert. Mit der Pensionierung entfällt die Heilfürsorge; dann greift die Beihilfe, die für Versorgungsempfänger in der Regel 70 % der Kosten übernimmt. Die verbleibenden rund 30 % sind privat abzusichern.
Warum ist für Heilfürsorge-Berechtigte oft eine private Absicherung sinnvoll?
Weil die Heilfürsorge mit dem Dienstende endet und im Ruhestand Restkosten entstehen. Wer früh einen passenden Beihilfetarif abschließt oder den späteren Schutz über eine Anwartschaft sichert, kann günstige Konditionen festschreiben und Versorgungslücken im Alter vermeiden.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 70 BBesG – Heilfürsorge für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei.
  2. § 46 BBhV – Bemessungssätze der Beihilfe (Versorgungsempfänger 70 %).
  3. § 149 VAG – Zuschlag zur Alterungsrückstellung in der PKV.
  4. § 6 Abs. 3a SGB V – kein GKV-Zugang ab 55 für zuvor privat Versicherte.