
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
In der PKV gibt es keine kostenfreie Familienversicherung – für jedes Kind ist ein eigener Vertrag nötig. Über die Kindernachversicherung (§ 198 VVG) wird das Neugeborene ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung aufgenommen, wenn ein Elternteil seit mindestens drei Monaten versichert ist und die Anmeldung binnen zwei Monaten erfolgt.
Ob das Kind in GKV oder PKV versichert wird, hängt vom höheren Einkommen der Eltern ab (§ 10 Abs. 3 SGB V). Ein Wechsel in die PKV mit bereits bestehender Schwangerschaft ist dagegen meist schwierig.
Grundsätzlich lassen sich zwei Szenarien unterscheiden: die eintretende Schwangerschaft bei einer bestehenden privaten Krankenversicherung und der Verbleib in der GKV, falls ein Wechsel nicht möglich ist. Vorab: Frauen zahlen tendenziell höhere Beiträge, die aber nicht auf geschlechtsspezifische Krankheiten oder Schwangerschaften zurückzuführen sind. In erster Linie ist es die höhere Lebenserwartung von Frauen, die die Beiträge nach oben treibt. Eine Schwangerschaft ist laut Volksmund keine Krankheit, aber mit Blick auf die Gesundheitsversorgung mit höheren Kosten verbunden. Das erklärt, warum der Wechsel in die PKV bei bereits bestehender Schwangerschaft schwierig ist.
Szenario 1: Die Schwangerschaft tritt ein, wenn eine PKV schon besteht
Wichtig ist die Klarheit, dass es anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung in der PKV keine kostenfreie Familienversicherung gibt: Für jedes neugeborene Kind muss ein eigener, kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen werden. Je nach gesundheitlicher Situation und eventuellen Vorbelastungen sollte geklärt werden, welcher Tarif für das Kind in Frage kommt.
Eltern sollten wissen, dass das Kind dem Elternteil mit dem höheren Einkommen zugeordnet wird. Ist die Mutter in Elternzeit und ohne Einkommen, wird der Nachwuchs beim Vater betrachtet. Ist dieser gesetzlich versichert, kann das Kind kostenfrei familienversichert werden. Besteht jedoch eine private Krankenversicherung und liegt das Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, muss für das Kind eine private Versicherungspolice abgeschlossen werden (§ 10 Abs. 3 SGB V).
Auch während des Mutterschutzes ist meist der volle Beitrag für die private Krankenversicherung zu zahlen. Einige Anbieter gewähren einen Beitragszuschuss oder bieten im ersten Monat nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die Möglichkeit, in einen speziellen Tarif zu wechseln – etwa mit einer Entbindungspauschale, die mit dem Krankentagegeld gekoppelt ist. Da gerade die Endphase der Schwangerschaft aufreibend ist, empfiehlt es sich, sich frühzeitig mit solchen Optionen zu befassen. Während der Schwangerschaft sind alle Gesundheitsleistungen über den Versicherungsschutz der werdenden Mutter abgesichert. Im Übrigen müssen auch freiwillig gesetzlich versicherte Frauen in Schwangerschaft und Elternzeit Beiträge zahlen, sofern die Voraussetzungen für eine kostenfreie Familienversicherung nicht gegeben sind.
Kann man mit bereits bestehender Schwangerschaft in die PKV wechseln?
Ein Wechsel in die PKV ist für Schwangere in der Regel schwierig. Der Eintritt in die PKV ist stets mit einer Gesundheits- bzw. Risikoprüfung verbunden, bei der alle relevanten Umstände wahrheitsgemäß anzugeben sind – dazu zählt eine bestehende Schwangerschaft. Sie ist zwar keine Krankheit, verursacht aber hohe Kosten. Daher lehnen die meisten privaten Krankenversicherer Anträge schwangerer Frauen ab.
Hinzu kommen tarifliche Wartezeiten: Für Entbindung sehen viele Tarife eine Wartezeit von acht Monaten vor, sodass zum Zeitpunkt der Geburt unter Umständen noch kein Leistungsanspruch bestünde. Ausnahmen sind über die sogenannte Öffnungsaktion und den Basistarif möglich. Die Annahmerichtlinien für Schwangere variieren zudem stark, einheitliche Aussagen sind daher schwierig. Die Grundtendenz ist jedoch klar: Schwangere haben es schwer, noch vor der Geburt in die PKV zu wechseln.
Wahloptionen für das Kind: die Kindernachversicherung
Bei Neugeborenen greift der Versicherungsschutz ohne Wartezeit und ohne Risikozuschläge direkt ab der Geburt – die Aufnahme in die PKV ist also wesentlich vereinfacht. Diese Kindernachversicherung nach § 198 VVG setzt voraus, dass am Tag der Geburt ein Elternteil seit mindestens drei Monaten beim Anbieter versichert war und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt (rückwirkend) erfolgt.
Nach der Geburt bleibt also ausreichend Zeit, sich um den Versicherungsschutz zu kümmern – das kann aber auch schon im Vorfeld geschehen. In aller Regel wird das Baby beim selben Anbieter wie Mutter oder Vater versichert; ein einfaches Meldeblatt reicht meist für die Anmeldung. Zum Tarifumfang lassen sich keine pauschalen Empfehlungen geben. Die Kosten lassen sich aber an einigen Stellen begrenzen, ohne die Versorgung zu mindern: So brauchen Babys keine Chefarztbehandlung und kein Einzelzimmer, und ein Zahntarif kann in diesem Lebensalter noch entfallen. Auch ein Selbstbehalt lässt sich vereinbaren, um den Monatsbeitrag zu beeinflussen.
Szenario 2: Zusatzversicherung bei Verbleib in der GKV
Wer in der GKV bleibt, muss auf private Versicherungsleistungen nicht gänzlich verzichten: Es besteht die Möglichkeit, Zusatzpolicen für das Neugeborene oder sich selbst abzuschließen. Diese sind oft günstig und lassen sich im Rahmen der ohnehin kostenfreien Familienversicherung gut tragen. Zu prüfen ist, welche Leistungen die werdende Mutter in Anspruch nehmen möchte und welche zusätzlichen Leistungen für das Baby versichert werden sollen.
So können sich werdende Mütter etwa mit einer stationären Zusatzversicherung ein Einzel- oder Familienzimmer und eine Chefarztbehandlung sichern. Der Bedarf für das Neugeborene zeigt sich meist erst nach der Geburt, da in der Regel von guter Gesundheit ausgegangen werden kann. Für solche Zusatzversicherungen ist ebenfalls eine Gesundheitsprüfung nötig. Eine Zusatzpolice für die stationäre Versorgung der Mutter sollte zwingend schon vor Eintritt der Schwangerschaft abgeschlossen werden, da viele Versicherer eine Wartezeit von acht Monaten vorsehen.
Für das Neugeborene lassen sich Zusatzversicherungen auch nach der Geburt abschließen, wenn bestimmte Leistungen abgedeckt werden sollen, die die gesetzlichen Kassen nicht vorsehen. Je nach Tarifumfang können bis zu 100 Prozent der anfallenden Kosten übernommen werden. Typische Bereiche für Babys und Kleinkinder sind:
- Naturheilverfahren;
- bestimmte Heilmittel und Medikamente;
- Kostenübernahme für bestimmte Vorsorgeuntersuchungen.
Fazit zum Thema „Schwangerschaft und private Krankenversicherung"
Auch wenn der Eindruck entstehen könnte, die gesetzliche Krankenversicherung sei während einer Schwangerschaft kostenlos: Eltern oder zumindest ein Elternteil müssen auch in der Elternzeit Beiträge leisten. Für Neugeborene muss in der PKV ein neuer Vertrag abgeschlossen werden – innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt. Die Kosten für Neugeborene halten sich in einem moderaten Rahmen, zumal viele versicherbare Leistungen in diesem Lebensalter noch keine Rolle spielen. Mit eingetretener Schwangerschaft wird ein Wechsel in die PKV dagegen schwer, schon wegen der üblichen achtmonatigen Wartezeit. Maßgeblich für die Zuordnung des Kindes ist das Gehalt des besser verdienenden Elternteils. Eng verwandt sind die Beiträge rund um Geburt und Kind sowie zu Kindern in PKV und GKV.
- In der PKV gibt es keine Familienversicherung – für das Neugeborene ist ein eigener Vertrag nötig (Anmeldung bis zwei Monate nach der Entbindung).
- Die Versicherungsform des Elternteils mit dem höheren Einkommen ist auch für das Kind maßgeblich.
- Über die Kindernachversicherung wird das Baby ohne Wartezeit und Gesundheitsprüfung aufgenommen.
- Vor der Geburt sind in beiden Versicherungsformen die Leistungen über die Mutter abgedeckt.
- Beiträge sind in PKV wie GKV auch während der Elternzeit zu zahlen (teils gibt es Zuschüsse).
- Wer in der GKV bleibt, kann mit privaten Zusatztarifen Leistungen für sich und/oder das Baby verbessern – wegen der Wartezeiten meist vor Eintritt der Schwangerschaft.
Häufige Fragen
Wird das Kind in der PKV automatisch mitversichert?
Bis wann muss ich mein Neugeborenes anmelden?
Kann ich während der Schwangerschaft noch in die PKV wechseln?
Über wen wird das Kind versichert – Mutter oder Vater?
Quellen
- § 198 VVG – Kindernachversicherung in der privaten Krankenversicherung.
- § 10 Abs. 3 SGB V – Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung bei höherem Einkommen des privat versicherten Elternteils.
- § 257 SGB V – Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung.