
Stand: Mai 2026
Kurz gesagt
Im PKV-Antrag schätzt der Versicherer anhand der Gesundheitsfragen das Risiko ein. Grundregel: alles vollständig und wahrheitsgemäß angeben – im Zweifel die eigene Krankengeschichte vorher nachrecherchieren.
Falsche oder lückenhafte Angaben können je nach Verschulden zu Vertragsanpassung, Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung führen (§§ 19–22 VVG). Wer Risikozuschläge befürchtet, klärt das vorab über einen Probeantrag bzw. eine anonyme Risikovoranfrage.
Anhand der Angaben schätzt der Versicherer das Krankheitsrisiko ein. Häufig findet eine Gesundheitsprüfung auch bei der Umstellung auf einen anderen Tarif beim gleichen Anbieter statt, wenn Mehrleistungen vereinbart werden sollen.
Falsche Antworten – gravierende Folgen
Die Beschäftigung mit den Gesundheitsfragen ist alles andere als eine lästige Formalie. Sind die Angaben im Antrag falsch oder lückenhaft, drohen gravierende Konsequenzen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterscheidet dabei nach dem Grad des Verschuldens:
- bei einfacher Fahrlässigkeit kann der Versicherer den Vertrag anpassen (rückwirkend einen Risikozuschlag erheben oder einen Leistungsausschluss aussprechen), sofern er den Vertrag bei korrekten Angaben zu anderen Bedingungen geschlossen hätte. Wäre der Vertrag gar nicht zustande gekommen, kann er ihn mit einer Frist von einem Monat kündigen;
- bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Falschangabe darf der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Ein Rücktritt ist bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte; dann findet eine Vertragsanpassung statt. Beim Rücktritt entfällt der Versicherungsschutz; unrechtmäßig beanspruchte Erstattungen sind zurückzuzahlen;
- bei arglistiger Täuschung (betrügerische Absicht) kann der Versicherer den Vertrag zusätzlich nach § 123 BGB anfechten – der Vertrag ist dann von Anfang an nichtig.
Wichtig: Der Versicherer muss seine Rechte binnen eines Monats ab Kenntnis der Anzeigepflichtverletzung geltend machen (§ 21 Abs. 1 VVG). Insgesamt erlöschen Rücktritt, Kündigung und Anpassung fünf Jahre nach Vertragsschluss; bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren (§ 21 Abs. 3 VVG). Voraussetzung ist außerdem, dass der Versicherer im Antrag in Textform gesondert auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat (§ 19 Abs. 5 VVG).
Angesichts dieser Rechtslage sind die Gesundheitsfragen häufig Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Wechselwillige stehen oft vor einem Dilemma: Bei vollständiger Angabe riskieren sie höhere Beiträge oder die Annahmeverweigerung, bei fehlerhaften Antworten die Rechtsfolgen der Falschangabe.
Das Prinzip: vollständig und richtig
Der dringende Rat lautet: im Zweifel alles vollständig und richtig angeben, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Erfahrungsgemäß kommen verschwiegene oder verharmloste Vorerkrankungen im Zeitablauf doch ans Licht. Die Versicherer sind zwar nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt bei Antragstellung zu überprüfen, und vielfach geschieht das auch nicht. Die Überprüfung findet aber oft statt, wenn der Leistungsfall tatsächlich eintritt. In der Regel wurden mit dem Versicherungsabschluss die behandelnden Ärzte für Vergangenheit und Zukunft von der Schweigepflicht befreit und können Auskunft geben.
Es ist sehr empfehlenswert, sich im Vorfeld eines Antrags eingehend mit der eigenen Krankengeschichte zu befassen und bei Bedarf nachzurecherchieren. Falls nötig, sollten Auskünfte bei den seinerzeit behandelnden Ärzten eingeholt werden, um Krankheitsverläufe zu rekonstruieren. Ein einfacher Verweis auf den Hausarzt reicht nicht. Für die Angaben wird keine medizinische Fachsprache erwartet – die „laienhafte" Darstellung der Beschwerden genügt. Irreführende Verharmlosungen sind allerdings unzulässig: Ein Asthmaleiden kann zum Beispiel nicht als „Erkältung" deklariert werden.
Der Fragenkatalog – was die PKV wissen will
Der Fragenkatalog ist von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich. Grundsätzlich sind nur die gestellten Fragen zu beantworten – nicht mehr und nicht weniger, es sei denn, es liegt ein nicht abgefragter Sachverhalt vor, der offensichtlich für das Versicherungsverhältnis relevant ist.
Auch bei den abgefragten Zeiträumen der Krankengeschichte gibt es Unterschiede je nach Anbieter, Leistungsbereich und Art der Erkrankung. Häufige Zeiträume sind drei, fünf und zehn Jahre. Bei psychischen Erkrankungen, Suchtkrankheiten und entsprechenden Behandlungen werden vielfach Angaben auf Zehn-Jahres-Basis verlangt. Bei besonders schweren oder lebenslangen Leiden wie Behinderungen oder HIV-Infektionen gilt häufig keine Zeitbegrenzung.
In fast allen Fragenkatalogen gibt es die Frage nach „Krankheiten, Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen und Beschwerden". Diese Frage nach dem „Sonstigen" sollte besonders sorgfältig beantwortet werden – auch zu Leiden, die nicht ärztlich behandelt wurden. Lediglich der übliche Schnupfen darf unter den Tisch fallen.
Bei einer Krankenvollversicherung sind folgende Fragestellungen typisch:
- bereits erfolgte Vertragsablehnungen, -kündigungen oder -beendigungen durch einen anderen privaten Krankenversicherer;
- Körpergröße, -gewicht, Zustand von Kiefer und Zähnen, Hör- und Sehvermögen;
- Arbeits(un)fähigkeit;
- eingenommene Medikamente;
- aktuelle und erfolgte ambulante oder stationäre Beratungen, Untersuchungen, Behandlungen und Operationen;
- angeratene oder vorgesehene, aber noch nicht durchgeführte Behandlungen und Operationen;
- Kur- und Sanatoriumsaufenthalte;
- derzeitige oder frühere Krankheiten, Gesundheitsstörungen, Unfallfolgen und Beschwerden;
- aktuelle oder erfolgte psychotherapeutische Behandlungen und Suchtbehandlungen, Drogenkonsum;
- bestehende oder frühere Krebserkrankungen;
- HIV-Infektion;
- bestehende Behinderungen, körperliche Gebrechen, Organfehler, Sterilität usw.
Bei zu bejahenden Fragen sind immer nähere Angaben erforderlich. Sie betreffen:
- die konkrete Benennung der Krankheit, Beschwerde, Verletzung, Beratung, Behandlung usw.;
- zeitliche Angaben dazu (Beginn, Dauer, Verlauf);
- das Ergebnis (erfolgreiche Ausheilung, Krankheitsfolgen, bleibende Beeinträchtigungen);
- aufgesuchte bzw. behandelnde Ärzte, Heilpraktiker, Krankenhäuser, Einrichtungen, Therapeuten usw.;
- reicht der vorgesehene Platz im Antrag nicht aus, sind Beiblätter beizufügen.
Vorab prüfen: Probeantrag und Risikovoranfrage
Wer Risikozuschläge durch den Versicherer befürchtet, hat die Möglichkeit, einen Probeantrag zu stellen. Viele Vordrucke sehen das ausdrücklich vor; ansonsten genügt der handschriftliche Zusatz „Probe" vor „Antrag" im Formular. Mit dem Probeantrag ist man nicht verpflichtet, eine Antragszusage anzunehmen – die Versicherung ihrerseits ist an ihr Angebot gebunden. So lassen sich Probeanträge bei verschiedenen Anbietern stellen, um festzustellen, welche Beiträge tatsächlich zu erwarten sind. Den günstigsten Antrag kann man anschließend in einen „echten" Antrag umwandeln. Üblich ist zudem die anonyme Risikovoranfrage, bei der das Gesundheitsrisiko ohne Namensnennung und ohne verbindlichen Antrag geprüft wird.
Einmal abgelehnt, immer abgelehnt?
Eine frühere Antragsablehnung erschwert spätere Anträge, weil im Antragsprozess regelmäßig nach vorherigen Ablehnungen, Mehrbeiträgen oder Leistungsausschlüssen anderer Versicherer gefragt wird. Diese Angaben sind anzeigepflichtig; werden sie verschwiegen, drohen die oben beschriebenen Rechtsfolgen. Eine Vorablehnung führt allerdings nicht zwangsläufig zu einer erneuten Ablehnung: Die Annahmerichtlinien unterscheiden sich von Versicherer zu Versicherer, und entscheidend ist letztlich das zugrunde liegende Gesundheitsrisiko, nicht die Ablehnung als solche.
Genau deshalb ist die anonyme Risikovoranfrage der übliche Weg: Wird das Risiko ohne Namensnennung vorab geprüft, entsteht kein verbindlicher Antrag und damit kein aktenkundiger Ablehnungseintrag, der Folgeanträge belasten könnte. So lässt sich eine „Ablehnungskaskade" vermeiden.