
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Grundsätzlich gilt das Territorialprinzip: versichert wird im Land der Beschäftigung. Bei einer befristeten Entsendung in die EU/den EWR bleibt der deutsche GKV-Schutz mit A1-Bescheinigung bestehen (in der Regel bis zu 24 Monate).
Privat Versicherte haben oft weltweiten Schutz für kurze Aufenthalte, innerhalb der EU meist unbefristet. Entscheidend ist der beibehaltene Wohnsitz in Deutschland – wird auch dieser verlegt, erlischt der deutsche PKV-Vertrag.
Das Territorialprinzip als Ausgangspunkt
In der Sozialversicherung gilt das sogenannte Territorialprinzip: Die Versicherung erfolgt grundsätzlich in dem Land, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Ist die Auslandstätigkeit nur vorübergehend und wird der Hauptwohnsitz im Inland beibehalten, kann vom Territorialprinzip abgewichen werden – dann bleibt unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Recht maßgeblich.
GKV - Die Entsendung ist entscheidend
Relativ einfach ist die Lage, wenn der Auslandsaufenthalt in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) stattfindet und auf einer Entsendung durch den Arbeitgeber beruht. Dann gilt für GKV-Mitglieder der deutsche gesetzliche Krankenversicherungsschutz weiter. Zwingende Bedingung ist unter anderem, dass die Tätigkeit von vornherein befristet ist. Ob eine Entsendung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne vorliegt, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein – es empfiehlt sich, diesen Punkt vorab mit der Krankenkasse zu klären. Nach den EU-Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 ist eine Weiterversicherung nach deutschem Sozialversicherungsrecht in der Regel bis zu 24 Monate möglich.
Für vorübergehende private Aufenthalte innerhalb der EU/des EWR sichert daneben die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) auf der Rückseite der Gesundheitskarte die notwendige medizinische Versorgung – sie ersetzt aber keine auf Dauer angelegte Absicherung im Beschäftigungsland.
Die A1-Bescheinigung und Länder mit Sozialversicherungsabkommen
Bleibt bei einer Entsendung innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz das deutsche Sozialversicherungsrecht maßgeblich, wird das mit der A1-Bescheinigung nachgewiesen. Sie ist vor Reiseantritt zu beantragen und während des Einsatzes mitzuführen; seit 2026 läuft die Beantragung – auch für Abkommensländer – einheitlich elektronisch über die Krankenkasse beziehungsweise die zuständige Verbindungsstelle.
Bei Ländern außerhalb des EWR kommt es darauf an, ob mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht und was darin geregelt ist. Deutschland hat mit einer Reihe von Staaten außerhalb der EU solche bilateralen Abkommen geschlossen – ihr Inhalt ist aber sehr unterschiedlich. So bezieht sich das Abkommen mit den USA beispielsweise nur auf die Renten-, nicht auf die Krankenversicherung. Es muss daher für jedes Land einzeln geprüft werden, wie die Sachlage ist; in Abkommensländern tritt zudem an die Stelle der A1-Bescheinigung ein eigener Vordruck.
Greift das Territorialprinzip dagegen, weil die Voraussetzungen der Entsendung nicht erfüllt sind oder Sie dauerhaft beziehungsweise ohne feste Frist ins Ausland ziehen, müssen Sie sich im jeweiligen Land nach den dortigen Vorschriften versichern – manchmal ist auch eine Versicherung über den Arbeitgeber möglich.
PKV - Arbeiten innerhalb oder außerhalb der EU
Bei PKV-Versicherten ist die Lage etwas anders. Hier gilt standardmäßig ein weltweiter Versicherungsschutz, solange der Auslandsaufenthalt nicht länger als einen Monat dauert; innerhalb der EU ist er sogar zeitlich unbefristet. Ob der Aufenthalt beruflich oder privat veranlasst ist, spielt dabei keine Rolle. Für Kurzzeiteinsätze – etwa im Rahmen einer Beratungstätigkeit oder eines Projekts – genügt daher die normale Krankenversicherung.
Anders ist es, wenn die Tätigkeit außerhalb der EU länger als einen Monat dauert, was häufig der Fall sein dürfte: Dann greift der übliche Schutz nicht mehr. Oft lässt sich die Geltungsdauer aber durch Zusatzvereinbarungen zum bestehenden Vertrag ausdehnen – das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Abschluss einer Krankenversicherung im Ausland mit Nachteilen verbunden wäre. Es kostet allerdings zusätzliche Beiträge. Eine weitere Option für längere Aufenthalte außerhalb der EU ist eine private Auslandskrankenversicherung als separater Vertrag, die teils auch über lange Zeiträume angeboten wird.
Der Wohnsitz als entscheidender Faktor
Zwingende Voraussetzung für die Weitergeltung Ihres bestehenden PKV-Vertrages ist, dass Sie Ihren Wohnsitz im Inland beibehalten. Arbeiten und wohnen Sie im Ausland, erlischt das deutsche PKV-Verhältnis in der Regel; es kann erst bei einer Rückkehr nach Deutschland wieder aufgenommen werden. Um den Wiedereinstieg zu günstigen Bedingungen zu ermöglichen, empfiehlt sich dann eine Anwartschaftsversicherung – sie sichert die heutigen Konditionen, ohne dass nach der Rückkehr eine neue Gesundheitsprüfung droht. Wer länger im Ausland bleibt, sollte die Versicherungsfrage frühzeitig klären; ergänzende Hinweise gibt der Beitrag Gesetzliche Krankenversicherung im Ausland.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung im Ausland
Gilt meine deutsche Krankenversicherung im Ausland weiter?
Was ist eine A1-Bescheinigung?
Wie lange kann ich bei Entsendung gesetzlich versichert bleiben?
Was passiert mit meiner PKV, wenn ich dauerhaft ins Ausland ziehe?
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung – A1-Bescheinigung – Geltung des deutschen Rechts bei Entsendung in EU/EWR.
- DVKA – Entsendung ins Ausland – Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland, Abkommensländer.
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der EU.
Stand: Juni 2026. Die Regeln hängen stark vom Zielland und vom Einzelfall ab; im Zweifel vorab mit Krankenkasse oder Versicherer klären.