Die Krankenversicherung der Rentner – Beiträge im Ruhestand

Im Alter können die Beiträge zur Krankenversicherung zu einer echten Belastung werden - nicht nur in der PKV, sondern auch in der GKV. Denn mit dem Eintritt in den Ruhestand sind oft deutliche Einkommenseinbußen hinzunehmen und viele Rentner müssen genauer kalkulieren. Mit dem Status als Versicherter in der „Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) kann sich mancher Rentner beitragsmäßig etwas besser stellen.

Krankenversicherung der Rentner – Beiträge im Ruhestand
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Stand: Mai 2026

Kurz gesagt

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein günstiger Status innerhalb der GKV: Wer ihn erhält, zahlt Beiträge nur auf Rente und bestimmte Versorgungsbezüge – nicht auf sonstige Einkünfte.

Entscheidend ist die Neun-Zehntel-Regel: In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens muss man zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. PKV-Zeiten zählen dafür nicht. Wer die Regel verfehlt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern – dort werden allerdings auch Miet- und Kapitaleinkünfte beitragspflichtig.

Im Alter können die Beiträge zur Krankenversicherung zu einer echten Belastung werden – nicht nur in der PKV, sondern auch in der GKV. Mit dem Eintritt in den Ruhestand sind oft deutliche Einkommenseinbußen hinzunehmen, und viele Rentner müssen genauer kalkulieren. Mit dem Status in der „Krankenversicherung der Rentner" (KVdR) kann sich mancher Rentner beitragsmäßig etwas besser stellen.

Anders als der Name vermuten lässt, handelt es sich bei der KVdR nicht um eine eigene Krankenversicherung, sondern um einen besonderen Status innerhalb der GKV für Ruheständler, die eine gesetzliche Rente beziehen. Im Regelfall erfolgt die Überleitung in die KVdR automatisch,

  • sofern ein Anspruch auf gesetzliche Rente besteht,
  • sobald die Rente schriftlich beantragt wird und
  • die geforderte Vorversicherungszeit in der GKV erfüllt ist.

Wer in der PKV versichert ist, hat dagegen keinen Zugang zur KVdR.

Der Sonderfall zeitweise PKV-versicherter Mitglieder

Für „normale" Arbeitnehmer, die ein Leben lang GKV-Mitglieder waren, ist die Überleitung in die KVdR kein Problem und kaum mit Änderungen verbunden. Anstelle des Arbeitgebers zahlt nun die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitrags auf die Rente. Den Zusatzbeitrag tragen Versicherte – wie zuvor – vollständig selbst.

Anders sieht es für Versicherte aus, die während ihres Berufslebens längere Zeit privat krankenversichert waren und später wieder in die GKV zurückgekehrt sind. Dieser Fall kommt durchaus häufiger vor: Mancher Arbeitnehmer macht sich nach einigen Jahren im Angestelltenverhältnis selbstständig und wechselt dann in die PKV. Nicht selten erfolgt später die Rückkehr in ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Liegt das Einkommen dann unter der Versicherungspflichtgrenze, ist auch die Rückkehr in die GKV offen.

Auf die Vorversicherungszeit kommt es an

Ob beim Eintritt in den Ruhestand der Status KVdR möglich ist, hängt in diesen Fällen wesentlich von der Vorversicherungszeit ab. Hier gilt die sogenannte Neun-Zehntel-Regel (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V): In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens – gerechnet von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag – muss man zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein. Dabei zählt jede Art der gesetzlichen Versicherung: pflichtversichert, freiwillig versichert oder familienversichert. Für jedes Kind werden pauschal drei Jahre auf die Vorversicherungszeit angerechnet.

Wer die Bedingung nicht erfüllt, kann den Status nicht nutzen, hat aber die Möglichkeit, sich freiwillig gesetzlich zu versichern. Die Beitragsregelungen sind hier allerdings oft ungünstiger:

  • Bei gesetzlichen Rentenbezügen tragen freiwillig versicherte Rentner die darauf entfallenden Beiträge selbst, können aber einen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen, der dem Anteil bei KVdR-Versicherten entspricht. Insoweit besteht Gleichstellung. Keine Zuschüsse gibt es dagegen auf sonstige Renten- und Versorgungsbezüge – etwa aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, aus Versorgungswerken, auf Betriebsrenten oder Witwen- und Waisengeld. Diese Beitragsanteile tragen freiwillig Versicherte allein.
  • Der entscheidende Unterschied liegt in der Berücksichtigung sonstiger Einkünfte: Bei freiwillig Versicherten wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen, nicht nur das (frühere) Erwerbseinkommen. Auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitaleinkünfte führen damit zur Beitragspflicht, die ebenfalls allein zu tragen ist. Das kann eine erhebliche Mehrbelastung gegenüber KVdR-Versicherten bedeuten.

Der „richtige" Zeitpunkt

Für Betroffene lohnt es sich daher, sich rechtzeitig vor dem Eintritt in den Ruhestand mit der Frage der Krankenversicherung zu befassen. Nicht immer wird sich der Zugang zur KVdR erreichen lassen. Manchmal gelingt es aber doch, durch die Wahl des „richtigen" Zeitpunkts für den Rentenbeginn die notwendige Vorversicherungszeit zu erfüllen und KVdR-Versicherter zu werden.

Häufige Fragen zur Krankenversicherung der Rentner

Was ist die Krankenversicherung der Rentner (KVdR)?
Die KVdR ist keine eigene Krankenversicherung, sondern ein besonderer Status innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung für Ruheständler mit gesetzlicher Rente. Wer ihn erhält, zahlt Beiträge nur auf die Rente und bestimmte Versorgungsbezüge – nicht auf sonstige Einkünfte wie Mieten oder Kapitalerträge.
Wer kommt in die KVdR?
Maßgeblich ist die Vorversicherungszeit nach der Neun-Zehntel-Regel: Man muss in der zweiten Hälfte des Erwerbslebens (von der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag) zu mindestens 90 Prozent gesetzlich versichert gewesen sein – gleich ob pflichtversichert, freiwillig oder familienversichert. Für jedes Kind werden drei Jahre angerechnet.
Was gilt, wenn ich zeitweise privat versichert war?
PKV-Zeiten zählen nicht für die Neun-Zehntel-Regel. Wer dadurch die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, kann sich freiwillig gesetzlich versichern – dort wird allerdings die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beitragsbemessung herangezogen, also auch Miet- und Kapitaleinkünfte.
Kann ich den Zugang zur KVdR beeinflussen?
Manchmal ja. Da das Erwerbsleben mit dem Rentenantrag endet, kann die Wahl des Rentenbeginns darüber entscheiden, ob die Neun-Zehntel-Regel erfüllt ist. Es lohnt sich daher, sich rechtzeitig vor dem Ruhestand mit der Frage zu befassen.

Quellen & weiterführende Informationen

  1. § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V – Versicherungspflicht der Rentner und Neun-Zehntel-Regel (Vorversicherungszeit).
  2. § 237 SGB V – beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner.