
Stand: Juni 2026
Kurz gesagt
Privat versicherte Angestellte erhalten vom Arbeitgeber einen steuerfreien Pflichtzuschuss zur PKV. Der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte des Beitrags – höchstens jedoch den Betrag, den er auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste.
2026 liegt der Höchstzuschuss bei 508,59 € im Monat zur Kranken- und bei 104,63 € zur Pflegeversicherung (kinderlos). Liegt der halbe Beitrag darunter, wird genau die Hälfte gezahlt; darüber bleibt die Mehrbelastung beim Arbeitnehmer.
In Deutschland werden die Sozialbeiträge für die Renten-, Pflege- und Krankenversicherung paritätisch getragen, das heißt je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieses Prinzip besteht seit Gründung der Sozialversicherungen. Während sich die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung prozentual nach dem Lohn berechnen, ist das in der privaten Krankenversicherung nicht möglich: Über die Beitragshöhe entscheidet nicht das Einkommen, sondern persönliche Faktoren wie das Eintrittsalter und etwaige Vorerkrankungen. Trotzdem erhalten auch privat krankenversicherte Angestellte einen Zuschuss vom Arbeitgeber – die Kosten müssen also keineswegs allein getragen werden.
Auch privat Versicherte bekommen einen Zuschuss
Formale Grundvoraussetzung dafür, dass ein Angestellter sich überhaupt privat versichern kann, ist das Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 € im Jahr). Selbstständige können sich unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte privat versichern, tragen ihre Beiträge dann aber zu 100 % selbst (eine gewisse Entlastung bringt die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge). Für privat versicherte Arbeitnehmer dagegen gilt: Der Arbeitgeber beteiligt sich.
Beim Arbeitgeberzuschuss handelt es sich um einen Pflichtzuschuss, geregelt in § 257 SGB V (Krankenversicherung) und § 61 SGB XI (Pflegeversicherung). Er ist grundsätzlich genauso hoch wie der Anteil, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich versicherten Beschäftigten beisteuern müsste. Zwar liegen die Löhne privat Versicherter tendenziell höher, doch auch in der GKV zahlt der Arbeitgeber Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze – damit ist der Zuschuss in beiden Systemen nach oben gedeckelt. Der Zuschuss ist steuerfrei. Selbstbeteiligungen oder Beitragsrückerstattungen, wie sie in der PKV üblich sind, haben keinen Einfluss auf seine Höhe.
Voraussetzung ist, dass der private Vertrag die gesetzliche Versicherung ersetzt, der PKV-Tarif also mindestens die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen umfasst – was bei einer Vollversicherung stets der Fall ist. Damit der Anspruch nicht entfällt, darf der jährliche Selbstbehalt bestimmte Tarifgrenzen nicht überschreiten. Anders als in der GKV wird der Zuschuss übrigens nicht an den Versicherer abgeführt, sondern zusammen mit dem Lohn auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen; dieser zahlt den vollen Beitrag selbst an seine private Krankenversicherung.
Höhe und Berechnung des Zuschusses
Der Arbeitgeberzuschuss ist nach oben begrenzt, sodass nicht in jedem Fall die vollen 50 % des Beitrags gedeckt sind. Die Rechengrundlage ist die Beitragsbemessungsgrenze der GKV: Sie liegt 2026 bei 5.812,50 € brutto im Monat (69.750 € im Jahr). Der hälftige Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung ergibt sich aus dem halben allgemeinen Beitragssatz (14,6 %) zuzüglich des halben durchschnittlichen Zusatzbeitrags (2,9 %) – zusammen 8,75 % der Beitragsbemessungsgrenze. Daraus folgt ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung von 508,59 € im Monat (2026). Da die Beitragsbemessungsgrenze jedes Jahr angepasst wird, steigt tendenziell auch der Höchstzuschuss.
Konkret heißt das: Bis zu einem PKV-Krankenversicherungsbeitrag von rund 1.017 € im Monat trägt der Arbeitgeber die Hälfte; darüber ist der Höchstzuschuss erreicht und die Mehrbelastung verbleibt beim Angestellten.
| Größe | Wert 2026 | Bedeutung |
|---|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze GKV | 5.812,50 € / Monat | Rechengrundlage für den Höchstzuschuss |
| Höchstzuschuss Krankenversicherung | 508,59 € / Monat | 8,75 % der Beitragsbemessungsgrenze |
| Höchstzuschuss Pflegeversicherung | 104,63 € / Monat | kinderlos; in Sachsen niedriger |
| Versicherungspflichtgrenze (JAEG) | 77.400 € / Jahr | Zugangsvoraussetzung zur PKV für Angestellte |
Ein Rechenbeispiel
Verdient eine Angestellte 5.000 € brutto im Monat und liegt ihr PKV-Krankenversicherungsbeitrag bei 600 €, gewährt der Arbeitgeber einen Zuschuss von 300 € (= 50 %). Da der Lohn ohnehin über der Bemessungsgrenze liegt, wird hier von der Rechengröße Monatsbeitrag ausgegangen. Liegt der Beitrag dagegen bei 1.200 €, wäre die rechnerische Hälfte (600 €) höher als der Höchstzuschuss – der Arbeitgeber zahlt dann nur die 508,59 €, die restliche Mehrbelastung trägt die Angestellte. In solchen Fällen kann ein Blick auf Möglichkeiten zur Beitragsgestaltung sinnvoll sein. Sinkt das Einkommen vorübergehend unter die Bemessungsgrenze (etwa bei Teilzeit), fällt der Zuschuss entsprechend geringer aus, weil er dann wie in der GKV vom tatsächlichen Entgelt berechnet wird.
Arbeitgeberzuschuss berechnen
Mit dem folgenden Rechner ermitteln Sie aus Ihrem monatlichen PKV-Beitrag den voraussichtlichen Arbeitgeberzuschuss und Ihren Eigenanteil. Die genaue Beitragshöhe entnehmen Sie der Bescheinigung Ihres Versicherers.
Arbeitgeberzuschuss-Rechner für Angestellte (2026)
Tragen Sie Ihren monatlichen PKV-Beitrag ein – getrennt nach Kranken- und Pflegeversicherung (die Beträge stehen auf der Bescheinigung Ihres Versicherers). Der Rechner zeigt den steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers und Ihren verbleibenden Eigenanteil.
Der Arbeitgeber trägt die Hälfte des Beitrags, höchstens jedoch den gesetzlichen Höchstzuschuss (2026: 508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung, kinderlos; in Sachsen ist der Pflege-Anteil des Arbeitgebers niedriger). Maßgeblich ist die Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat). Voraussetzung ist ein die GKV ersetzender PKV-Vertrag; in Mutterschutz, Elternzeit und beim Bezug von Krankentagegeld entfällt der Zuschuss.
Unverbindliche Orientierung, Angaben ohne Gewähr – keine individuelle Beratung.
Der Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung
Eine private Krankenvollversicherung muss immer auch eine Pflegeversicherung enthalten, die mindestens die Leistungen des gesetzlichen Pendants abdeckt. Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers wird analog zum Zuschuss für die Krankenversicherung berechnet: Der Arbeitgeber trägt die Hälfte, höchstens aber den hälftigen Beitragssatz bezogen auf die Beitragsbemessungsgrenze. 2026 ergibt sich daraus ein maximaler Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung von 104,63 € im Monat (für Kinderlose). In Sachsen fällt der Arbeitgeberanteil traditionell niedriger aus, weil dort der Arbeitnehmer einen höheren Eigenanteil trägt.
Worauf noch zu achten ist
Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber die aktuelle Beitragshöhe nachweisen; der Versicherer stellt dafür eine Bescheinigung aus. An einer etwaigen Selbstbeteiligung beteiligt sich der Arbeitgeber meist nicht – tut er es doch, ist dies als geldwerter Vorteil zu versteuern. Da Beitragsrückerstattungen die Zuschusshöhe nicht mindern, sind Tarife mit Rückerstattung für Angestellte finanziell interessant.
Der Zuschuss kann bei einer Vollversicherung auch privat versicherte Angehörige umfassen, solange der Höchstzuschuss noch nicht ausgeschöpft ist und das eigene Einkommen der Angehörigen die für die Familienversicherung maßgebliche Grenze nicht übersteigt (2026: 565 € im Monat, bei Minijob 603 €). Es gibt zudem Zeiten ohne Zuschuss: Im Mutterschutz, in der Elternzeit sowie beim Bezug von Eltern- oder Krankentagegeld wird der Arbeitgeberzuschuss nicht gewährt. Über den Pflichtteil hinaus kann der Arbeitgeber freiwillig zuschießen – bis maximal 50 % der tatsächlichen Kosten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- der Arbeitgeberzuschuss zur PKV ist eine gesetzlich festgeschriebene Pflichtleistung (§ 257 SGB V, § 61 SGB XI) und steuerfrei;
- privat versicherte Angestellte erhalten grundsätzlich denselben Zuschuss wie in der GKV – 50 % des Beitrags, gedeckelt durch die Beitragsbemessungsgrenze;
- der Höchstzuschuss beträgt 2026 508,59 € zur Kranken- und 104,63 € zur Pflegeversicherung (kinderlos; Sachsen abweichend);
- der Beitrag für die Pflegeversicherung wird analog berechnet;
- der Zuschuss wird mit dem Lohn auf das Konto des Arbeitnehmers überwiesen, nicht an den Versicherer;
- Selbstbeteiligungen und Beitragsrückerstattungen ändern die Zuschusshöhe nicht;
- im Mutterschutz, in der Elternzeit sowie beim Bezug von Kranken- oder Elterngeld entfällt der Zuschuss.
Häufige Fragen zum Arbeitgeberzuschuss
Wie hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss zur PKV 2026?
Bekommen auch privat Versicherte einen Arbeitgeberzuschuss?
Wird der Zuschuss an die Krankenkasse oder an mich gezahlt?
Wann entfällt der Arbeitgeberzuschuss?
Quellen
- § 257 SGB V – Beitragszuschüsse für Beschäftigte (Krankenversicherung).
- § 61 SGB XI – Beitragszuschüsse zur privaten Pflegeversicherung.
- Bundesregierung – Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 – Beitragsbemessungsgrenze.
Stand: Juni 2026. Die Höchstzuschüsse werden jährlich an die Beitragsbemessungsgrenze angepasst; maßgeblich ist die jeweils gültige Rechengrößenverordnung.