Betriebliche Krankenversicherung (bKV): Vorteile auch für Vorerkrankte

Betriebliche Altersvorsorge kennt fast jeder – betriebliche Kranken- und Pflegeversicherung dagegen nur wenige. Dabei bieten beide Modelle Gesundheitsschutz über den Arbeitgeber, oft ohne Gesundheitsprüfung und steuerlich begünstigt.

Betriebliche Krankenversicherung als Arbeitgeberleistung
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Stand: Juni 2026

Kurz gesagt

Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) schließt der Arbeitgeber für seine Beschäftigten eine Gruppen-Krankenzusatzversicherung ab – meist ohne Gesundheitsprüfung, sodass auch Vorerkrankte profitieren. Die betriebliche Pflegeversicherung (bPV) funktioniert genauso, nur für den Pflegefall.

Zahlt der Arbeitgeber, sind die Beiträge als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei – bis 50 € im Monat (Freigrenze, § 8 EStG). Beide Modelle sind ein typisches Mittelstandsinstrument zur Mitarbeiterbindung.

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist den meisten Arbeitnehmern ein Begriff, betriebliche Krankenversicherung (bKV) und betriebliche Pflegeversicherung (bPV) dagegen nur Eingeweihten. Das überrascht nicht – bislang führen beide in Deutschland eher ein Nischendasein. Dabei haben sie durchaus Potenzial.

bKV und bPV funktionieren nach demselben Prinzip: Der Arbeitgeber schließt für begünstigte Beschäftigte mit einem Versicherer eine Gruppenversicherung über die gewünschten Leistungen ab. Bei der bKV handelt es sich um Krankenzusatzschutz – meist eine Paketlösung aus etwa Zahnzusatz, Wahlleistungen im Krankenhaus und Auslandskrankenschutz. Bei der bPV geht es um eine Pflegezusatzversicherung.

Arbeitgeber-, arbeitnehmerfinanziert oder Kombilösungen

Beide Modelle können arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanziert sein, auch eine Kombination ist möglich. Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, bleiben sie im Rahmen der Sachbezugsfreigrenze steuer- und sozialabgabenfrei – solange der Wert aller Sachbezüge zusammen 50 € im Kalendermonat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag – wird sie auch nur leicht überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Dieser Punkt war über Jahre ungeklärt, was die Verbreitung des Modells gebremst hat. Der Gesetzgeber hat zum 1. Januar 2020 Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer geschaffen; zum 1. Januar 2022 wurde die Sachbezugsfreigrenze überdies von 44 auf 50 Euro angehoben.

Auch eine rein arbeitnehmerfinanzierte bKV oder bPV kann vorteilhaft sein. Das hängt unter anderem davon ab, ob sich der Tarif beim Arbeitgeberwechsel oder im Ruhestand fortführen lässt. Bei der Gruppenversicherung findet in der Regel keine Gesundheitsprüfung statt, und die Gruppentarife sind oft günstiger kalkuliert als individueller Schutz am freien Markt – ein wichtiger Vorteil gerade für Menschen mit Vorerkrankungen, die einzeln nur schwer oder teuer Zugang zu einer Zusatzversicherung mit Gesundheitsfragen bekämen. Je nach Ausgestaltung beim Arbeitgeber können auch Angehörige einbezogen werden.

Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung

Für Unternehmen sind bKV und bPV eine vergleichsweise einfache und kostengünstige Möglichkeit, den Beschäftigten betriebliche Gesundheits- und Pflegevorsorge zu bieten. Die betriebliche Altersvorsorge ist meist deutlich komplexer in der Handhabung. Gerade für kleine und mittlere Unternehmen ist der betriebliche Zusatzschutz daher ein guter Weg zur Mitarbeiterbindung und zur Positionierung als attraktiver Arbeitgeber – in Zeiten des Fachkräftemangels ein nicht zu unterschätzendes Argument.

Rasante Entwicklung, aber viel Luft nach oben

Die bKV hat in den vergangenen Jahren ein kräftiges Wachstum erlebt. Im Zeitraum 2018 bis 2021 stieg die Zahl der teilnehmenden Arbeitgeber von rund 7.700 auf 18.200, die Zahl der Begünstigten von etwa 800.000 auf rund 1,6 Millionen Beschäftigte. Inzwischen profitieren nach Angaben des PKV-Verbandes mehrere Millionen Arbeitnehmer von einer bKV. Pro Arbeitgeber sind im Schnitt rund 90 Beschäftigte versichert – ein typisches Mittelstandsmodell. Gemessen an der Gesamtzahl der Unternehmen und Beschäftigten bleiben das aber bescheidene Größenordnungen: Es ist weiter „viel Luft nach oben“.

Ähnlich sieht es bei der bPV aus. Als Vorbild gilt hier eine Branchenvereinbarung der Chemieindustrie: Der Bundesarbeitgeberverband Chemie (BAVC) und die IG BCE führten 2022 eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Pflegezusatzversicherung ein, die bereits in den ersten Monaten Hunderttausende Beschäftigte erreichte und in anderen Branchen als Initialzündung diskutiert wird.

Positiv in Zeiten angespannter Sozialsysteme

Angesichts steigender Gesundheits- und Pflegekosten sowie höherer Beiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung können bKV und bPV dazu beitragen, Lücken im Versicherungsschutz zu vorteilhaften Bedingungen zu schließen. Die bessere Absicherung hätte auch gesamtwirtschaftlich einen positiven Effekt. Voraussetzung ist allerdings, dass beide Modelle deutlich stärker in der Breite ankommen als bisher.

Häufige Fragen zur betrieblichen Krankenversicherung

Was ist eine betriebliche Krankenversicherung (bKV)?
Bei der bKV schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Gruppen-Krankenzusatzversicherung ab – meist als Paket aus Leistungen wie Zahnzusatz, Wahlleistungen im Krankenhaus oder Auslandskrankenschutz. Eine Gesundheitsprüfung findet bei der Gruppenversicherung in der Regel nicht statt, weshalb auch Vorerkrankte profitieren.
Ist die arbeitgeberfinanzierte bKV steuerfrei?
Zahlt der Arbeitgeber die Beiträge, bleiben sie als Sachbezug steuer- und sozialabgabenfrei, solange der Wert aller Sachbezüge zusammen 50 € im Kalendermonat nicht übersteigt (§ 8 Abs. 2 EStG). Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Was ist der Unterschied zwischen bKV und bPV?
Beide funktionieren nach demselben Prinzip einer arbeitgeberorganisierten Gruppenversicherung. Bei der betrieblichen Krankenversicherung (bKV) geht es um Krankenzusatzschutz, bei der betrieblichen Pflegeversicherung (bPV) um eine Pflegezusatzversicherung.

Quellen

  1. § 8 EStG – Sachbezüge und 50-Euro-Freigrenze.
  2. PKV-Verband – Zahlen zur Verbreitung der betrieblichen Krankenversicherung.